Pflege Schlechtleistung

→ Pflege  Schlechtleistung

Maßstab dafür, wann bei einer Pflegefachkraft von »Schlechtleistung« gesprochen wird, ist der Arbeitsvertrag im Einzelfall und das Verständnis von den typischen, mit dem Berufsbild verknüpften theoretischen und praktischen Befähigungen.

Klassische Pflegeverrichtungen, ob der Grundpflege oder der Behandlungspflege, gehören zu den Hauptpflichten einer Pflegekraft.

Nebenpflichten sind keineswegs nebensächlich. Es gibt zahlreiche, auch ungeschriebene Nebenpflichten.

Dazu kommen die sog. »Soft Skills«, also die weichen Faktoren, zu denen Begriffe zählen wie »Teamfähigkeit« und »Sozialkompetenz«. Auch die Form in Umgang und Verhalten gehört zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Arbeitsvertrags.

Ich definiere die einzelnen Leistungsmängel und zeige ihre Auswirkungen für den Arbeitnehmer (m/w/d) bzw. die Maßnahmen, die der Arbeitgeber treffen kann, von der Abmahnung bis zur (fristlosen) Kündigung.

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Der Sachverhalt

Die Pflegekraft P. soll Bewohner lagern, waschen und bei Transfers unterstützen. Außerdem ist sie zuständig, »Blutdruck zu messen«, Medikamente zu verteilen, Tropfen richtig abzumessen und, wo nötig, auch Wundmanagement durchzuführen.

An diesem Tag verwechselt P. bei der Medikamentenverabreichung zwei Bewohner, ein dritter Bewohner erhält von ihr versehentlich die doppelte Dosis. Zu allem Überfluss lässt der Schüler, der P. begleitet, eine Mullbinde fallen. P. hebt die Binde auf und legt sie in der Eile auf die wunde Stelle des Bewohners B.

Ständig geht die »Glocke«. Jeder Bewohner hat ein anderes Anliegen. Und dann fällt P. siedendheiß ein, dass sie den Bewohner X. bereits vor über einer Stunde auf die Toilette gesetzt hat. Sie weiß, dass X. nicht allein aufstehen kann und hastet in dessen Badezimmer.

X. liegt neben der Toilette. Er ist offensichtlich bei dem Versuch, selbstständig aufzustehen und ins Zimmer zurückzukehren, zu Fall gekommen.

P. hat Glück. X. hat sich nicht verletzt, ist aber äußerst aufgebracht und kann sich gar nicht mehr beruhigen.

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Das sind Ihre Fragen

Zu welchen Leistungen und zu welcher Qualität ist eine examinierte Pflegekraft eigentlich verpflichtet?

Ist jeder Fehler, der ihr unterläuft, ein solches Versagen, dass sie mit »bösen Folgen« rechnen muss?

Welche Maßnahmen hat eine Pflegekraft zu befürchten, wenn ihr ein Fehler oder eine Unzulänglichkeit am Bewohner unterläuft?

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Darum geht es

Der Arbeitsvertrag und – soweit vorhanden – die Stellenbeschreibung umreißen den Pflichtenkreis der Pflegekraft. Beim Blick in ihren Arbeitsvertrag wird sie aber keineswegs eine ausführliche Beschreibung dessen finden, was von ihr alles verlangt oder erwartet wird.

Hierfür sind die Inhalte und anerkannten pflegerischen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in der Ausbildung zur Pflegekraft vermittelt werden. Theoretisches Wissen und praxisorientierte Befähigung, wie sie dem Pflegeberuf immanent sind, sind grundsätzlich erwartbar.

Verwechselt also die Pflegekraft die Bewohner, kontrolliert sie nicht sorgfältig die ärztlichen Verordnungen und verabreicht sie die falsche Dosis, liegt darin jeweils ein Fehlverhalten, das mit den arbeitsvertraglichen Pflichten dieses Berufes nicht vereinbar ist.

Aber auch das »Habe-ich-vergessen« kann eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten beinhalten. Dieses »Vergessen« kann Schaden und Beschwerden für die Bewohner auslösen und sich als erhebliche Pflichtverletzung erweisen.

Im Beispielsfall hat P. konkret den Bewohner »vergessen« und ihn so in hilfloser Lage zurückgelassen. Ein »Vergessen« liegt auch vor, wenn Informationen und Mitteilungen der Ärzte und Betreuer, Nachfragen von Ämtern und der Pflege- und Krankenversicherung unbeantwortet bleiben und »vergessen« werden.

Nicht jede Pflichtverletzung wiegt gleich schwer.

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich jede Pflichtverletzung »beantworten«; aber zu Abmahnung oder gar Kündigung wird er mutmaßlich erst greifen, wenn ein Fehlverhalten von einem gewissem Ausmaß vorliegt.


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# Begriff der Schlechtleistung

Maßstab dafür, wann bei einer Pflegefachkraft von »Schlechtleistung« gesprochen wird, ist der Arbeitsvertrag im Einzelfall und das Verständnis von den typischen, mit dem Berufsbild verknüpften theoretischen und praktischen Befähigungen, wie sie nach dem Pflegeberufereformgesetz und den begleitenden Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen zur »Pflegefachfrau« oder zum »Pflegefachmann« vermittelt werden.

Hauptpflichten

Klassische Pflegeverrichtungen, ob der Grundpflege oder der Behandlungspflege, gehören zu den Hauptpflichten einer Pflegekraft. Natürlich gibt es Grenzen.

So hat sie keine kernärztlichen Aufgaben wahrzunehmen. Sie wird nicht eigenständig Diagnosen zu Krankheit und Befunden erstellen, und sie kann nicht eigenmächtig ärztliche Verordnungen oder Verschreibungen über medizinische Verabreichungen ausstellen.

Nebenpflichten

Nebenpflichten sind keineswegs nebensächlich. Es gibt zahlreiche, auch ungeschriebene Nebenpflichten. Dazu zählen Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Höflichkeit. Sorgfalt in der Dokumentation und in der Bewältigung der administrativen Aufgaben gehört ebenso dazu.

Verstöße des Arbeitnehmers auch gegen ungeschriebene Regeln können eine »Schlechtleistung« begründen.

»Soft Skills«

Nicht nur die Art und Weise, wie die eigentliche Arbeit erledigt wird, ist Maßstab der Pflichterfüllung. Auch die Form in Umgang und Verhalten gehört zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Arbeitsvertrags.

Zu den sog. »Soft Skills«, also den weichen Faktoren, zählen Begriffe wie »Teamfähigkeit« und »Sozialkompetenz«. Sie werden häufig ergänzt durch die Begriffe »Flexibilität«, »Belastbarkeit« und »Innovationsfähigkeit«.

Nicht jede dieser Eigenschaften ist klar definiert. Ihre Bewertung ist stark subjektiv getönt, und sämtliche Vorgesetzte, die zur Beurteilung der Mitarbeiter berufen sind, folgen dabei einem jeweils eigenen persönlichen Kompass.

Der Vorwurf mangelnder Teamfähigkeit oder fehlender Sozialkompetenz entzieht sich dabei weitestgehend einem objektiven Nachweis.


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# Begriff der Nichtleistung

Anders als bei der »Schlechtleistung« ist die »Nichtleistung« davon geprägt, dass Pflege unterbleibt. Die Gründe dafür können unterschiedlich sein.

Die Pflegekraft hat die Anordnung schlicht »vergessen«. Auch Missverständnisse in der Kommunikation können Ursache der »Nichtleistung« sein. Informationen »kommen nicht an«, werden überhört oder auch aus sprachlichen Gründen gar nicht verstanden.

Aber auch Pflege, die zu spät kommt, Arznei, die nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt verabreicht wird oder der Notruf des Bewohners, der erst mit großer Verzögerung beantwortet wird, ist Nichtleistung.

Unterlassung

Die Unterlassung pflegerischen Handelns ist grundsätzlich geeignet, eine Pflichtverletzung wegen Nichtleistung auszulösen.

Wer vergisst, den Bewohner zu waschen, zu lagern, zu pflegen, wer Obhut vernachlässigt, auf Rufe des Bewohners nicht reagiert oder eine offensichtliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Bewohners kommentarlos hinnimmt, kommt als Pflegekraft seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nach.

Die Pflegekraft hat eine Garantenstellung für das Wohlergehen des Bewohners übernommen und gefährdet mit ihrer Untätigkeit dessen Körper und Gesundheit.

Verzug

Auch wer deutlich zu spät den Bewohner versorgt, handelt pflichtwidrig. Wer den Bewohner lange rufen lässt, trotz Wehklagen die verschriebenen Schmerzmittel erst spät bereithält oder den Bewohner über Gebühr lange mit Hunger, Durst oder Kälte zurücklässt, handelt zwar, aber er handelt jeweils (zu) spät.

In der Zwischenzeit ist der Bewohner dadurch nämlich einer misslichen Situation ausgesetzt: Er erfährt nicht die nötige Fürsorge und Obhut, auf die er Anspruch hat.


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# Folgen für das Arbeitsverhältnis

Schlechtleistung oder Nichtleistung sind auf ihre Weise Mängel der Qualität in Pflege und Versorgung der Bewohner. Sie sind gleichzeitig eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, jedenfalls dann, wenn die Pflegekraft mindestens fahrlässig gehandelt hat.

Dafür kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Dies gilt auch, wenn der Bewohner gar keinen Schaden erlitten hat. Allein die Untätigkeit oder das Säumnis kann den Ausspruch einer Abmahnung rechtfertigen.

Kommt der Bewohner zu Schaden, kann sogar eine fristlose Kündigung drohen.

Dafür bedarf es eines wichtigen Grundes. Es muss dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sein, am Arbeitsvertrag auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist festzuhalten.

Dafür sind alle Umstände des Versagens und der Pflichtverletzung in die Bewertung einzubeziehen.


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# Fazit: Auf den Punkt gebracht

→ Schlechtleistungen begründen einen Mangel in der Qualität der Versorgung des Bewohners. Alle fehlerhaften Handlungen der Grundpflege und der Behandlungspflege können dazu gehören.

→ Auch die Nichtleistung ist grundsätzlich geeignet, den Anspruch des Bewohners auf Fürsorge und Obhut einzuschränken oder zu verletzen: Er bekommt nicht das, was ihm nach dem Heimvertrag zusteht.

→ Schlechtleistung und Nichtleistung können gleichzeitig auch den Arbeitsvertrag verletzen.

→ Der schuldhafte Pflichtenverstoß kann zu Abmahnung oder Kündigung führen.

Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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Dr. Uta Holtmann
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