→ Rechtsberatung • Mobbing • Arbeitsplatz
→ Was muss ich bei Mobbing am Arbeitsplatz bedenken?
→ Mobbing Arbeitsplatz Strategie: Wer am Arbeitsplatz in einen Mobbingprozess gerät, muss vielfältige Sachverhalte, Bewertungen und rechtliche Einschätzungen im Blick haben, um eine tragfähige Strategie zu entwickeln.
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Mobbing am Arbeitsplatz: Darum geht es im Einzelnen
→ Der Überblick
1. Das Ereignis
→ War das wirklich Mobbing?
→ Um eine angemessene Strategie zu entwickeln, muss zunächst klar sein, ob es sich in Ihrem Fall überhaupt um Mobbing handelt. Nicht jeder despektierliche Ausrutscher erfüllt einen Mobbing-Tatbestand.
→ Mobbing bedeutet immer ein zielgerichtetes Vorgehen. Es geschieht nicht etwa fahrlässig sondern setzt ein vorsätzliches Verhalten voraus.
→ Mobbing ist nicht nur möglich durch aktives Handeln. Auch durch reines Unterlassen kann Mobbing verwirklicht werden.
→ Mobbing schafft ein destruktives Klima und für die ins Visier geratenen Mobbing-Opfer eine Arbeitssituation, die sie anfällig macht für Fehler und Versäumnisse. Doch der Hinweis auf diese belastenden Umstände entschuldigt in der Regel nicht die »berufliche Panne«.
→ Das Mobbing-Opfer bleibt selbst verantwortlich. Natürlich erscheint das bösartige Verhalten des Mobbing-Täters als eigenständige Pflichtverletzung, die ihrerseits vom Arbeitgeber zu ahnden ist. Doch geschieht dies in den meisten Fällen eben nicht.
• Ich helfe Ihnen, eine klare Bewertung der Situation zu finden.
2. Die Rechtslage
→ Was sind meine Rechte und Pflichten?
→ Obwohl »Mobbing« nicht explizit in einem Gesetz definiert ist, ordnet die Rechtsordnung die vielfältigen schikanösen Verhaltensweisen mit herabwürdigender Intention in der Summe als »Mobbing« ein und knüpft unterschiedliche Rechtsfolgen daran an.
→ Mobbing ist immer ein illegitimes Verhalten. Es ist durch nichts gerechtfertigt und muss moralisch als grundsätzlich verwerflich eingestuft werden. In bestimmten Ausprägungen verletzt es zudem die Rechtsordnung.
→ Dies kann zur Strafbarkeit führen, aber auch Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung auslösen. Das geltende Recht wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Mobbing-Vorgänge sich am Arbeitsplatz ereignen. Ein Betrieb oder Unternehmen ist kein rechtsfreier Raum.
→ Wer seine Rechte als Mobbing-Opfer wahrnimmt, mag die Rechtsordnung zwar auf seiner Seite haben. Aber er hat auch die Beweislast. Es liegt an ihm, zu beweisen, inwiefern – wann, wie und wo – er Opfer von Mobbing wurde.
→ Diese Beweisführung ist oftmals nicht einfach. Dies erschwert es dem Mobbing-Opfer, sein Recht auch wirklich durchzusetzen.
→ Wer Ansprüche geltend macht, muss auch darauf achten, dass er Ausschluss- und Verjährungsfristen wahrt. Vorsicht: Diese können sehr kurz sein. Werden sie versäumt, ist der Anspruch »weg«.
• Ich helfe Ihnen, Ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche klar zu definieren.
3. Wenn den (anzüglichen) Worten Taten folgen
→ Mobbing und Sexuelle Belästigung
→ Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat die sexuelle Belästigung definiert und damit die Anspruchsgrundlage gelegt für Schadensersatz und Entschädigungsleistungen.
→ Die Strafandrohung für ein solches Verhalten ist im Strafgesetzbuch enthalten. Hier wird allerdings deutlich unterschieden, mit welcher Intention, Drohung oder Gewalt oder dem Einsatz anderer Mittel der Täter ans Werk geht.
→ Für das Arbeitsverhältnis bleiben diese strafrechtlichen Abstufungen letztlich sekundär. Handelt es sich um Belästigung (Mobbing) oder gar sexuelle Belästigung, kann dies auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche auslösen. Und das Wissen hierüber sollte Mobbing-Täter hinreichend abschrecken. Es muss nicht erst der Staatsanwalt kommen.
• Ich helfe Ihnen, in dieser oft besonders belastenden Situation »den Weg hinaus« zu finden.
4. Das Gespräch suchen?
→ Die richtige Strategie entwickeln
→ Sie können durch Gespräche, unterstützt auch durch Psychologen, Lösungen im Konsens anstreben.
→ Eigens eingerichtete Mobbing-Beschwerdestellen und ein ausgeformtes Mobbingmanagement können da durchaus Sinn machen. So kann frühzeitig einer gestörten Kommunikation entgegengewirkt werden, sodass es erst gar nicht zu den erheblichen arbeitsvertraglichen Leistungsstörungen kommt.
→ Außerdem sind auch der Betriebsarzt, die Schwerbehindertenvertretung oder die Gleichstellungsbeauftragte kompetente Ansprechpartner. Allerdings sind die Möglichkeiten ihrer Einflussnahme unterschiedlich ausgestaltet.
→ Fehlt es insbesondere dem Mobbing-Täter an Einsicht und Entgegenkommen, sind aber auch arbeitsrechtliche Sanktionen eine Option.
→ Auch wenn man letztlich nicht die Justiz einschalten will: Man sollte auf jeden Fall wissen, wie weit man gegen den Mobber vorgehen könnte. Angesichts der oft vorhandenen persönlichen Nähe im Arbeitsalltag zwischen Mobbing-Opfer und Mobbing-Täter und der nicht immer leicht zu durchschauenden betrieblichen Beschwerdemöglichkeiten ist hier externer rechtlicher Rat sinnvoll.
• Ich helfe Ihnen, eine erfolgreiche Strategie zu entwickeln.
Ihre
Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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