Haftung in der Altenpflege

→ Haftung • Altenpflege
Haftung • Altenpflege: Der komplette Überblick für Entscheider.

 Als Rechtsanwältin/Fachanwältin f. Arbeitsrecht gebe ich einen kompletten Überblick zur Haftung in der Altenpflege.

Praxiswissen auf den Punkt gebracht:
Recht im Überblick

Sie haben ein rechtliches Problem und brauchen einen ersten verständlichen Überblick?

 Zu allen praxisrelevanten Themenbereichen für Haftung in der Altenpflege finden Sie hier einen ersten, kompakten Überblick, der Sie mit den konkreten Fragen und Problemen auf einen Blick vertraut macht.

 Die Autorin
Dr. Uta Holtmann ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Neben der klassischen Rechtsberatung hat sie sich in den vergangenen Jahrzehnten darauf spezialisiert, strukturiertes Praxistraining anzubieten, d.h., sie schult Nichtjuristen punktgenau für ihren Berufsalltag, sodass sie Haftungsrisiken erkennen und in Zukunft vermeiden können.
Schwerpunkte ihrer Seminare sind die Bereiche Krankenhaus, (Alten)pflege und Personalwirtschaft.


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→ Nachfolgend meine kompakten Übersichtsartikel: 

# Haftung der Pflegekräfte
1. Pflichten gegenüber dem Patienten
2. Grundpflege und Medizinische Behandlungspflege
3. Das Zusammenwirken zwischen Pflegekraft und Arzt
4. Pflichtverletzung durch Handeln oder Unterlassen
5. Aufsicht und Überwachungspflichten
6. Pflege und Dokumentation
7. Verantwortung der verantwortlichen Pflegekraft für das Versagen Dritter
8. Datenschutz in der Pflege

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Ich berate Menschen

# Umgang mit Patienten:
Rechtliche Rahmenbedingungen für Ärzte und Pflegefachkräfte
1. Allgemeine Bestimmungen im Umgang mit dem Patienten
2. Der geschäftsunfähige Patient
3. Aufklärungs- und Hinweispflichten im Rahmen von Pflege und Behandlung
4. Schweigepflicht und Meldepflichten
5. Die Dokumentation als Abbild des Behandlungsverlaufs
6. Arzt und Pflegekräfte als Anordnungs- und Durchführungsverantwortliche
7. Strafrechtliche Schranken ärztlichen und pflegerischen Handelns
8. Regeln im dienstlichen Umgang zwischen Arzt 
und Pflegekräften, aber auch Vorgesetzten und Nachgeordneten

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Ich spreche Ihre Sprache

# Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis:
Handlungsoptionen für Personalverantwortliche
 1. Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung
2. Der Leistungsmangel als Pflichtverletzung
3. Unverschuldete Leistungsmängel
4. Sanktionen bei Leistungsmängeln
5. Die Leistungskontrolle und Feststellung des Leistungsdefizits
6. Entgelt und Schadensersatz

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Ich vereinfache vertiefend

# Gefährliche Pflege: Haftung und Verantwortung in der Pflege
 1. Allgemeine Bestimmungen im Umgang mit den Bewohnern
2. Der »eingeschränkte« Bewohner
3. Gefahren für den anvertrauten Menschen im Altenheim
4. Typische Ursachen: Es können sehr unterschiedliche Ursachen sein, die einen Bewohner erhöht gefährden
5. Spezialpräventive Maßnahmen des Schutzes und der Fürsorge
6. Generalpräventive Maßnahmen des Schutzes und der Fürsorge

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Ich verschaffe den Überblick

# Strafrecht im Pflegeberuf
 1. Die »falsche« Behandlung und der Kunstfehler
2. »Gewalt« bei pflegerischen Handlungen
3. Das »einvernehmliche« Versterbenlassen
4. Das »Liegenlassen« des Patienten
5. Fehlerhafter Umgang mit Arzneimittel und Betäubungsmittel
6. Pflichtwidriges Handeln bei Anwendung von Medizinprodukten

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Ich zeige nur das Wichtigste …

# Rechtssicherer Umgang mit der Patientenverfügung
 1. Errichtung der Patientenverfügung
2. Geschäftsfähigkeit des Ausstellers
3. Stadium der Erkrankung
4. Wunsch nach Behandlungsabbruch und Behandlungsbeschränkung
5. Abgrenzung zur aktiven Tötungshandlung
6. Patientenverfügung und Dritte
7. Zuständigkeit zwischen den Beteiligten
8. Die Rolle des Betreuungsgerichts

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… und das ist Stoff genug



→ Meine Kontaktdaten

©/Kontakt
Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht

e-mail: info(at)utaholtmann.com
website: utaholtmann.com

Steuernummer:
20823060271

Kontakt
Impressum/Datenschutz

Büro Bayreuth
Scheffelstraße 23
D-95445 Bayreuth
Deutschland
Tel: 0921/66197
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Tel.: 02591/9496957
Fax: 02591/9496958



→ Haftung • Altenpflege

→ # Haftung der Pflegekräfte

Haftung • Altenpflege: Pflegehaftung. Dieser Artikel bietet einen kompakten Überblick über die rechtlichen Fragen zur Haftung der Pflegekräfte sowie den Grenzen ihrer persönlichen Verantwortung.

Das ist die Ausgangslage

→ Sie haben ein rechtliches Problem im Bereich Haftung der Pflegekräfte und brauchen einen ersten verständlichen Überblick?

Hier finden Sie einen ersten, kompakten Überblick, der Sie mit den konkreten Fragen und Problemen auf einen Blick vertraut macht.

Hohe Verantwortung

• Pflegekräfte machen einen guten Job.

• Sie tragen hohe Verantwortung und stehen oft unter großem Zeitdruck.

Fehlerquellen beachten

• Sie müssen viele Fehlerquellen beachten.

• Neben dem eigentlichen Dienst am Patienten gehören heute auch der rechtssichere Umgang mit Dokumentation und Datenschutz zu ihren Kernaufgaben.

Haftungsrisiken minimieren

• Fehler können strafrechtliche aber auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.

• Wie können diese Haftungsrisiken minimiert werden?


Beim Thema Haftung der Pflegekräfte geht es im Einzelnen um Folgendes:


1. Pflichten gegenüber dem Patienten

→ Haftung • Altenpflege: Pflegehaftung.

 Fürsorge und Sorgfalt prägen jedes Handeln gegenüber dem Patienten.

→ Sie erfahren, wie sich mangelnde Fürsorge und mangelnde Sorgfalt auswirken können zum Schaden des Patienten.

 Keywords: Pflegerisches Handeln • Fürsorge und Sorgfalt

Fachpflegerische Kenntnisse

• Fachpflegerische Kenntnisse müssen umgesetzt werden.

• Dazu zählen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Behandlungspflege ebenso wie Kenntnisse und Fertigkeiten in der Grundpflege.

Pflichten

• Daneben nehmen auch Pflichten wie Aufsicht, Kontrolle und Überwachung einen hohen Stellenwert ein.

Zuverlässiger Informationsaustausch

• Ein zuverlässiger Informationsaustausch und die Weitergabe aktueller Befunde und ihrer Veränderungen gewährleisten das Wohlergehen des Patienten.

• Eine gute Kommunikation, auch zwischen Ärzten und Pflegekräften auf den Stationen, ist unerlässlich.


2. Grundpflege und Medizinische Behandlungspflege

→ Haftung • Altenpflege: Pflegehaftung.

Sie erfahren, warum die Abgrenzung für das Pflegepersonal wirklich wichtig ist.

 Keywords: Maßnahmen der Grundpflege • Maßnahmen der Medizinischen Behandlungspflege • Die Bedeutung der ärztlichen Anordnung

Grundpflege

• Grundpflege umfasst Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

• Anders als bei der Medizinischen Behandlungspflege bedarf es für die Grundpflege keiner ärztlichen Anordnung.

Anwendung von grundpflegerischen und behandlungspflegerischen Maßnahmen

• Die Anwendung von grundpflegerischen und behandlungspflegerischen Maßnahmen erfolgt nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen der Pflegewissenschaften.

• Vorgaben des internen Qualitätsmanagements sind zu beachten.

Befugnis zur Ausübung

• Die Ausbildung und die berufliche Erfahrung entscheiden, wer zur Ausübung von Grundpflege und Medizinischer Behandlungspflege befugt ist.

Sicherheit und Unversehrtheit des Patienten

• Fehlt trotz Vorbildung die notwendige Routine und Anwendersicherheit, lehnen Pflegekräfte die Durchführung am Patienten ab.

• Dessen Sicherheit und Unversehrtheit gehen vor.

Nachschulungsmöglichkeiten

• Dann müssen Arbeitgeber für geeignete Nachschulungsmöglichkeiten Sorge tragen.

Vorhalten der notwendigen Medizinprodukte

• Der Arbeitgeber hält die notwendigen Medizinprodukte für die Grundpflege und die Medizinische Behandlungspflege vor.

• Personal ist in die Handhabung einzuweisen. Hinweise zur ordnungsgemäßen Anwendung sind zu beachten.


3. Das Zusammenwirken zwischen Pflegekraft und Arzt

→ Haftung • Altenpflege: Pflegehaftung.

Arzt und Pflegekraft wirken gemeinsam auf die Heilung und Genesung des Patienten hin.

→ Hier erfahren Sie, wie der Zuständigkeitsbereich voneinander abzugrenzen ist.

 Keywords: Anordnungs- und Durchführungsverantwortung

Arzt und Pflegekraft: unterschiedlicher Blickwinkel

• Grundsätzlich haben Arzt und Pflegekraft einen unterschiedlichen Blickwinkel auf die Befindlichkeit des Patienten.

(Nur) beim Arzt: die Diagnoseverantwortung

• Die Diagnoseverantwortung liegt grundsätzlich beim Arzt.

• Die Pflegekraft hat kein diagnostisches Ermessen.

(Nur) beim Arzt: die Anordnungsverantwortung

• Die Anwendung des Arzneimittels ordnet der Arzt an.

• Er verschreibt die Arznei und deren Dosis. Er trägt die Anordnungsverantwortung.

Bei der Pflegekraft: die Durchführungsverantwortung

• Die Verabreichung von Arzneimitteln oder Spritzen führt die Pflegekraft aus.

• Sie sorgt dafür, dass die verordnete Arznei sachgerecht verabreicht wird.

• Sie trägt die Durchführungsverantwortung.

Weisungen des Arztes

• Die Weisungen des Arztes sind klar, eindeutig und unmissverständlich; auch die mündliche Weisung ist verbindlich.

• Die Pflegekraft vergewissert sich, dass sie die Weisung richtig verstanden hat.

• Sie wiederholt die Anordnung und fragt bei Zweifeln nach.

Wann kann die Pflegekraft die Durchführung verweigern?

• Nur in seltenen Fällen kann die Pflegekraft die Durchführung verweigern, so z.B. wenn mit ihr eine strafbare Handlung verbunden wäre.

• Aber auch wenn sie sich überfordert fühlt, soll sie Hilfe durch andere Fachkräfte hinzuziehen.


4. Pflichtverletzung durch Handeln oder Unterlassen

→ Haftung • Altenpflege: Pflegehaftung.

Hier erfahren Sie, dass ein Haftungsrisiko für Pflegekräfte nicht nur besteht, wenn sie durch aktives Handeln Fehler begehen, sondern vor allem auch bei einem Unterlassen.

 Keywords: Garantenstellung • Nicht-Handeln • Zu-spät-Handeln

Haftung wegen pflichtwidrigen Handelns und Unterlassens

• Die Verabreichung einer Überdosis oder des falschen Medikaments begründet eine Haftung wegen pflichtwidrigen Handelns.

• Hohe Haftungsrisiken sind aber auch verknüpft mit einem Unterlassen.

Garantenstellung durch den Arbeitsvertrag

• Pflegekräfte haben eine Garantenstellung; kraft derer sind sie für das »Wohl und Wehe« des Patienten verantwortlich.

• Ihre Garantenstellung wird durch den Arbeitsvertrag begründet.

Wann ist ein Einschreiten geboten?

• Die Garantenstellung verpflichtet sie, zu erkennen, wann ein hilfreiches und pflegerisches Einschreiten geboten ist.

• Dazu zählt die medizinische Notfalllage ebenso wie der Notruf des Patienten oder Alarmsignale von Medizingerätetechnik.

Auch präventive Vorausschau

• Aber auch präventive Vorausschau wird verlangt, so z.B. bei Anhaltspunkten für bevorstehende Sturzgefahr oder Weglauftendenz.

Konsequenzen einer Verletzung der Garantenstellung

• Die Verletzung der Garantenstellung kann auch strafrechtliche Konsequenzen für die Pflegekraft nach sich ziehen.

• So z.B. eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung, wenn der Patient durch das Nichtstun der Pflegekraft weiteren körperlichen Schaden nimmt.


5. Aufsicht und Überwachungspflichten

→ Haftung • Altenpflege: Pflegehaftung.

Sie erfahren etwas über die vielfältigen Aufsichts- und Überwachungspflichten, denen eine Pflegekraft nachzukommen hat.

 Keywords: Nachtschicht • Umgang mit Beatmungstechnik und Monitor • Kontrolle der Vitalfunktionen

Kontroll- und Überwachungspflichten

• Ein Schwerpunkt pflegerischer Aufgaben liegt in Kontroll- und Überwachungspflichten.

• So hat die Pflegekraft in der Nachtschicht in regelmäßigem Abstand zu überprüfen, wie es um den Patienten steht.

• Auch wenn keine besonderen Vorkommnisse sind, sollte dies festgehalten werden.

Bei Einsatz technischer Geräte am Patienten

• Kommen technische Geräte am Patienten zum Einsatz, sind deren Funktion sowie die übermittelten Daten zu kontrollieren.

• Dies reicht vom Blutdruckmessgerät bis zur Überwachung einer Herz-Lungen-Maschine.

Bei erhöhter Lebensgefahr

• Engmaschige Kontrolle ist geboten, wenn erhöhte Lebensgefahr für den Patienten besteht.

• Dies gilt vor allem auch bei psychischen Erkrankungen, die mit hoher Eigen- oder Fremdgefährdung verbunden sind.

Verletzung der Aufsichtspflicht

• Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist kein eigener Straftatbestand, kann aber zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründen.


6. Pflege und Dokumentation

→ Haftung • Altenpflege: Pflegehaftung.

Als Pflegekraft achten Sie darauf, Ihr pflegerisches Handeln zeitnah und sorgfältig zu dokumentieren.

 Keywords: Patientenakte als Urkunde • Beweissicherung • Umkehr der Darlegungs- und Beweislast

Dokumentation: sorgfältig, lückenlos und zeitnah

• Arzt und Pflegekraft dokumentieren ihr ärztliches und pflegerisches Vorgehen am Patienten sorgfältig, lückenlos und zeitnah.

Patientenakte als Urkunde

• Die Patientenakte hat Urkundsqualität; jeder Eintrag ist durch Datum, Uhrzeit und Handzeichen des Ausstellers zu autorisieren.

Beweissicherung

• Es gilt die Vermutung, dass alles, was dokumentiert ist, auch geschehen sei.

• Umgekehrt gilt, dass alles, was nicht dokumentiert ist, auch nicht geschehen sei.

Umkehr der Darlegungs- und Beweislast

• Diese Vermutung kann im Streitfall durch Führen des Vollbeweises widerlegt werden, z.B. durch Zeugen oder Sachverständige.

Berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht

• Einsicht in die Dokumentation kann neben dem Patienten selbst nur verlangen, wer ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dartut.


7. Verantwortung der verantwortlichen Pflegekraft für das Versagen Dritte

→ Haftung • Altenpflege: Pflegehaftung.

 Als Pflegefachvorgesetzte schützen Sie sich davor, für die Fehler nachgeordneter Pflegekräfte in die Verantwortung genommen zu werden.

→ Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

 Keywords: Auswahl- und Überwachungsverschulden

Auch Verantwortung für das Versagen nachgeordneter Pflegekräfte

• Die verantwortliche Pflegekraft ist nicht nur für eigenes Handeln verantwortlich.

• Es kann sie auch die Verantwortung treffen für das Versagen nachgeordneter Pflegekräfte.

• Dies gilt selbst dann, wenn sie bei dem schädigenden Ereignis gar nicht selbst vor Ort war und auch nicht mitwirkte.

• Es genügt, dass sie als vorgesetzte Stationsleitung oder Bereichsleitung an dem Tag eingesetzt war.

• Jedoch soll sie sich nicht jedes Versagen Dritter zurechnen lassen müssen.

Exculpationsbeweis: Kein Auswahl- und Überwachungsverschulden

• Daher kann sie den Exculpationsbeweis führen.

• Gelingt ihr der Nachweis, dass die nachgeordnete Person gleichwohl ordentlich ausgewählt worden war und ordentlich überwacht wurde, so entfällt die Haftung der Vorgesetzten.

Ordentliche Auswahl und ordentliche Überwachung

• Die ordentliche Auswahl wird bejaht, wenn grundsätzlich nach Ausbildung und Befähigung die Übernahme und richtige Erledigung der Aufgabe erwartet werden durfte.

• Die ordentliche Überwachung setzt voraus, dass in der Vergangenheit stichprobenartig festgestellt wurde, dass die zu erledigende Aufgabe fachlich zutreffend und beanstandungsfrei demonstriert werden konnte.


8. Datenschutz in der Pflege

→ Haftung • Altenpflege: Pflegehaftung.

 Als Pflegefachkraft erhalten Sie umfassend Kenntnis über personenbezogene Daten von Patienten.

→ Wie Sie damit umzugehen haben, erfahren Sie hier.

 Keywords: Unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen • Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Pflegefachkraft: umfassende Kenntnis über personenbezogene Daten von Patienten

• Die Pflegekraft erfährt die Personenstandsdaten ihrer Patienten ebenso wie Einzelheiten zu deren Krankenvorgeschichte, Diagnose, Therapie, Krankheitsdauer und Heilungsaussichten.

Grundsätzlich Stillschweigen

• Die Pflegekraft ist ebenso wie alle Behandler grundsätzlich zu Stillschweigen über die gewonnenen Erkenntnisse verpflichtet.

• Verletzt sie die Schweigepflicht, macht sie sich strafbar.

Daten vor dem Zugriff Dritter schützen

• Alle Beteiligte sind verpflichtet, die Daten auch vor dem Zugriff Dritter zu schützen und entsprechend sicher zu verwahren.

Weitergabe der Daten nur ausnahmsweise

• Die Weitergabe der Daten ist nur ausnahmsweise gestattet.

• Im Zweifel ist die ausdrückliche Einwilligung des Patienten hierzu einzuholen.

Bei Verletzung oder Missachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen

• Eine Verletzung oder Missachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen kann Strafe nach sich ziehen.

• Aber auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts sind denkbar.

Die wichtigsten Bestimmungen über den Datenschutz von Patienten

• Die wichtigsten Bestimmungen über den Datenschutz von Patienten finden sich im Strafgesetzbuch, den Vorschriften der Sozialgesetzbücher sowie landesrechtlichen Vorschriften zum Krankenhauswesen.


9. Fazit: Haftung in der Altenpflege: Pflegehaftung

• Auf den Punkt gebracht …
… die wichtigsten Stichworte im Überblick

 Hier finden Sie noch einmal das Wichtigste kompakt.

• 1. Pflichten gegenüber dem Patienten
→ 
Fürsorge und Sorgfalt prägen jedes Handeln gegenüber dem Patienten bzw. gegenüber dem Bewohner eines Altenheims.
→ Auch die Altenpflege unterscheidet die Grundpflege von der medizinischen Behandlungspflege.
→ Pflegefachkräfte verfügen über das notwendige pflegerische Fachwissen.
→ Dokumentationspflichten und Datenschutz gehören ebenfalls dazu.
→ Im Schadensfall kann auch der Pflegekraft eine persönliche Haftung drohen.

• 2. Grundpflege und Medizinische Behandlungspflege
→ 
Über Maßnahmen der Grundpflege entscheidet »Pflege« autonom.
 Dabei beachtet sie die gültigen Qualitätsmanagement-Richtlinien (Standards).
 Medizinische Behandlungspflege hingegen darf nur nach Maßgabe einer ärztlichen Anordnung durchgeführt werden.
 Das Pflegepersonal, das Spritzen setzt oder Wundverbände anlegt, muss hierfür qualifiziert sein.

• 3. Das Zusammenwirken zwischen Pflegekraft und Arzt
Arzt und Pflegekraft wirken gemeinsam auf die Heilung und Genesung des Patienten hin.
Der Arzt hat die Anordnungsverantwortung, die Pflegekraft die Durchführungsverantwortung.
Unsicherheiten und Zweifel bei der Umsetzung ärztlicher Anordnung hat die Pflegekraft kund zu tun.
Missverständnisse zwischen Arzt und Pflegekraft über Art des Medikaments, Dosierung oder Art der Applikation sind tunlichst zu vermeiden.

• 4. Pflichtverletzung durch Handeln oder Unterlassen
→ 
Pflegekräfte haben eine Garantenstellung für das Wohl der ihnen anvertrauten Personen.
→ Sie haften nicht nur für fachliches Fehlverhalten sondern auch für ein pflichtwidriges Unterlassen.
→ Sie haben die Pflicht zur Fürsorge aufgrund ihres Arbeitsvertrags.
→ Bloße Vergesslichkeit kann Schadensersatz auslösen.

• 5. Aufsicht und Überwachungspflichten
→ 
Die Pflegekraft hat vielfältige Aufsichts- und Überwachungspflichten.
→ Im Einzelfall können engmaschige Kontrollen notwendig sein zum Schutz des Patienten.
→ Aber auch die Überwachung von Monitoren und Gerätemedizin gehört zu den Kontrollpflichten.
→ Die Pflegekraft kann die »Signale« in Grenzen bewerten und erkennt eine Gefahrenlage.

• 6. Pflege und Dokumentation
 
Als Pflegekraft achten Sie darauf, Ihr pflegerisches Handeln zeitnah und sorgfältig zu dokumentieren.
→ Damit können Sie beweisen, alles Notwendige und Erforderliche am Patienten getan zu haben.
→ Die Dokumentation ist entscheidend für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.

• 7. Verantwortung der verantwortlichen Pflegekraft für das Versagen Dritter
 
Als Pflegefachvorgesetzte schützen Sie sich davor, für die Fehler nachgeordneter Pflegekräfte in die Verantwortung genommen zu werden.
→ Aufgaben werden nur an geeignete und zuverlässige Mitarbeiter weiter delegiert.
→ Versagen diese dann wider Erwarten dennoch und kommt es zu einem Schaden am Patienten, trägt die Vorgesetzte dafür keine Verantwortung.
→ Aber sie hat sich zuvor von der Eignung und Befähigung ihres Verrichtungsgehilfen zu überzeugen.

• 8. Datenschutz in der Pflege
 
Als Pflegefachkraft erhalten Sie umfassend Kenntnis über die personenbezogenen Daten der Patienten.
→ Dazu zählen auch das Krankheitsbild, seine Ursachen und die künftige Genesungsprognose.
→ Diese »Geheimnisse« sind zu wahren.
→ Die entsprechenden Daten – sei auf Papier oder digital – sind vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
→ Die Verschwiegenheitspflicht der Pflegekraft hat einen hohen Stellenwert.


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Haftung der Pflegekräfte
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→ Haftung • Altenpflege

→ Umgang mit Patienten: Rechtliche Rahmenbedingungen für Ärzte und Pflegefachkräfte

→ Haftung • Altenpflege: Patientenumgang. Dieser Artikel gibt Berufseinsteigern aber auch Berufserfahrenen einen kompakten Überblick über die vielfältigen Regelungen, die den rechtlichen Rahmen für Arzt- und Pflegeberufe bilden.

Das ist die Ausgangslage

→ Sie haben ein rechtliches Problem im Bereich Patientenumgang und brauchen einen ersten verständlichen Überblick?

Hier finden Sie einen ersten, kompakten Überblick, der Sie mit den konkreten Fragen und Problemen auf einen Blick vertraut macht.

Ärzte und Pflegefachkräfte: vielfältige Aufgaben

• Ärzte und Pflegefachkräfte haben vielfältige Aufgaben.

Kern ihrer Tätigkeit

• Der Kern ihrer Tätigkeit liegt auf der medizinischen und pflegerischen Behandlung ihrer Patienten.

Auch pflegeferne Tätigkeiten

• Aber auch pflegeferne Tätigkeiten gehören zu den Aufgaben, denen sich medizinisches Fachpersonal verstärkt gegenüber sieht.

Für alle Verrichtungen: bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen

• Alle Verrichtungen – sei es im Umgang mit dem Patienten, mit Mitbehandlern oder Angehörigen – unterliegen bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen.

• Deren Grundkenntnis gehört zur Kernkompetenz von Beschäftigten im Arzt- und Gesundheitsberuf.

• Rechtliche Vorgaben prägen das berufliche Handeln.

Rechtliche Vorgaben im Einzelnen

• Sie erfassen

• die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit
• den Umgang mit geschäftsunfähigen Patienten aber auch mit Kindern vor und nach ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen
• die Aufklärungs- und Informationspflichten vor ärztlichen Heileingriffen
• Verschwiegenheitsverpflichtungen mit ihren Ausnahmen gegenüber Begleitpersonen und Stellvertretern, z.B. Betreuern und Bevollmächtigten.

Aufgaben im Heilberuf mit Verwaltungscharakter

• Aber auch Aufgaben im Heilberuf mit Verwaltungscharakter wollen beherrscht sein.

• Dazu zählt der Umgang mit Dokumentation ebenso wie die Führung von Patientenakten, die Zusammenarbeit mit Kranken- und Pflegekassen, Behörden und Gerichten.

Strafrechtliche Grenzen

• Dem Heil- und Pflegeberuf sind strafrechtliche Grenzen gesetzt.

• Aktuell: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 das in § 217 StGB festgeschriebene Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt.*

*→ Lesen Sie meinen ausführlichen Beitrag zu allen wesentlichen Punkten dieses langerwarteten Urteils. Klicken Sie hier

Arbeitsrechtliche Regeln

• Und schließlich gelten für alle Beschäftigte arbeitsrechtliche Regeln, die sie in der Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen, aber auch Vorgesetzten und Nachgeordneten zu beachten haben.


Beim Thema Patientenumgang geht es im Einzelnen um Folgendes:


1. Allgemeine Bestimmungen im Umgang mit dem Patienten

→ Haftung • Altenpflege: Patientenumgang.

 Schutz der Würde und Persönlichkeitsrechte des Patienten bei Durchführung von Heilmaßnahmen

→ Fürsorge für den Patienten

→ Diskriminierungsfreier Umgang mit Mann /Frau als Patient oder jung/alt

 Keywords: Aufklärung des Patienten • Beachtung des Patientenwillens • Wahrung der Integrität des Patienten

Vorrangiges Ziel

• Vorrangiges Ziel von Arzt und Pflegekräften ist die Heilung des Patienten oder Linderung seiner Beschwerden.

Dem Patienten erläutern

• Behandlungsmaßnahmen, die Methoden sowie Risiken und Erfolgsaussichten sind dem Patienten zu erläutern.

Verständliche Sprache

• Arzt und Pflegekräfte bedienen sich einer verständlichen Sprache.

Schwierigkeiten nicht ignorieren

• Erkennbare Verständnis- oder Verständigungsschwierigkeiten bei Aufklärungsgesprächen werden nicht ignoriert.

Patientenfragen sachgerecht beantworten

• Nachfragen des Patienten werden sachgerecht beantwortet.

Zwang und Täuschung tabu

• Zwang und Täuschung gegenüber dem Patienten sind tabu.

Das Ziel

• Ziel ist, dass der Patient seine Einwilligung zur Behandlung aus einem freien Willensentschluss trifft.

Patient im Notfall

• Der Patient im Notfall: Es gilt seine mutmaßliche Einwilligung.


2. Der geschäftsunfähige Patient

→ Haftung • Altenpflege: Patientenumgang.

Patienten können wegen Krankheit oder Behinderung in ihrer freien Willensentschließung eingeschränkt sein (Demenz).

 Keywords: (dementer) Patient und Betreuer • (dementer) Patient und Bevollmächtigter • Die Bedeutung des natürlichen Restwillens trotz mangelnder Einsichtsfähigkeit

Arztgespräch mit dem Betreuer

• Der Arzt führt das Aufklärungsgespräch mit dem Betreuer.

• Der entscheidet für seinen Schützling und handelt in dessen wohlverstandenem Interesse.

Reichweite der Betreuerzuständigkeit

• Der Umfang der Betreuungsanordnung entscheidet, ob der Betreuer in allen Belangen des Lebens oder nur in bestimmten Teilen zur Entscheidung befugt ist.

Einholen der zusätzlichen richterlichen Genehmigung

• Über besonders einschneidende Eingriffe wie Operationen mit naher Todesgefahr oder Freiheitsberaubung kann auch der Betreuer nicht allein entscheiden.

• Es ist zusätzlich die richterliche Genehmigung einzuholen.

Zwangsbehandlung als schwerer Ausnahmefall

• Zwangsbehandlungsmaßnahmen sind nur ausnahmsweise zulässig.

• Sie gelten als äußerstes Mittel.

• Die gesetzlichen Regeln hierzu werden nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu gefasst werden.

Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen aufgrund Patientenverfügung

• Die Patientenverfügung erlaubt den Abbruch oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen.

• Die Patientenverfügung beschreibt die medizinische Ausgangslage.

Ermittlung des Patientenwillens

• Arzt und Betreuer prüfen, ob die Patientenverfügung Anwendung findet.

• Sie ermitteln den Patientenwillen.

• Stimmen sie in ihrer Einschätzung überein, können sie einvernehmlich den Abbruch der Behandlung verfügen.

Rolle der Angehörigen

• Angehörige, die nicht gleichzeitig auch Betreuer sind, erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.


3. Aufklärungs- und Hinweispflichten im Rahmen von Pflege und Behandlung

→ Haftung • Altenpflege: Patientenumgang.

Sie erfahren, worüber Behandler den Patienten aufklären müssen.

 Keywords: Aufklärungspflichten nach Patientenrechtegesetz • Hinweis auf Behandlungsfehler • Mitwirkungspflichten des Patienten

Erläuterung wesentlicher Behandlungsumstände

• Erläuterung von Diagnose, Therapie, Prognose und Risiken, Dringlichkeit und Geeignetheit der geplanten Maßnahmen.

Mitteilung behandlungsrelevanter Umstände durch den Patienten

• Auch der Patient hat Informationspflichten.

• Er wirkt an der Behandlung mit.

• Der Patient soll den Arzt über seine Befindlichkeit, aber auch bekannte Vorerkrankungen wahrheitsgemäß informieren.

Verzicht des Patienten auf Aufklärung

• Der Patient kann ausdrücklich auf die ärztliche Aufklärung verzichten.

• Sein Verzicht muss ausdrücklich und ernsthaft sein.

• Der Betreuer kann für seinen Betreuten diesen Verzicht nicht erklären.

Hinweispflichten auf mögliche Behandlungsfehler

• Offenbart sich dem Behandler, dass ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, hat der den Patienten darauf hinzuweisen.

• Die Offenbarungspflicht gilt bei entsprechender Nachfrage des Patienten.

• Ohne ausdrückliche Nachfrage ist der Behandlungsfehler offen zu legen zur Abwendung bestehender Gesundheitsgefahren für den Patienten.

Fragen der Haftung

• Für schuldhafte Behandlungsfehler haften der Arzt und andere Behandler. Grundsätzlich trifft sie eine persönliche Verantwortung.

• Aber auch das Krankenhaus hat für die Fehler seiner Beschäftigten einzustehen.


4. Schweigepflicht und Meldepflichten

→ Haftung • Altenpflege: Patientenumgang.

Der Patient kann auf die Verschwiegenheit des Arztes vertrauen.

Durchbrechungen sind ausnahmsweise möglich.

 Keywords: Schweigepflicht von Behandlern • personenbezogene Daten • Angaben zum Gesundheitszustand des Patienten • Weitergabe von Informationen an Dritte • mit / ohne Einwilligung des Patienten • Meldepflicht bei besonderen Gefahrenlagen nach InfSchG

Schweigepflicht von Behandlern

• Behandler sind über die ihnen anvertrauten Informationen des Patienten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Verletzung der Schweigepflicht als Straftat

• Die Verletzung der Schweigepflicht ist eine Straftat.

• Gleichzeitig stellt sie auch arbeitsrechtlich eine erhebliche Pflichtverletzung dar.

Umfang der Verschwiegenheitsverpflichtung

• Die Verschwiegenheitsverpflichtung umfasst Personenstandsdaten, gesundheitliche Befunde und private Verhältnisse des Patienten.

• Sie umfasst den Inhalt der Patientenakte.

Bedeutung der Einwilligung des Patienten

• Mit Einwilligung des Patienten können seine gesundheitsbezogenen Daten weitergegeben werden. Über den Zweck der Weitergabe ist der Patient genau zu unterrichten.

• Grundsätzlich macht der Patient Angaben zu seinem Gesundheitszustand freiwillig.

• Verschweigt er wichtige Umstände, kann die Behandlung auch beendet werden.

Durchbrechung der Schweigepflicht in besonderen Fällen

• Die Durchbrechung der Schweigepflicht in besonderen Fällen: Sie ist rechtlich heikel, wird aber anerkannt z.B. bei notstandsähnlichen Situationen oder zum Schutz höherrangiger Rechtsgüter.


5. Die Dokumentation als Abbild des Behandlungsverlaufs

→ Haftung • Altenpflege: Patientenumgang.

Erstellen und ordnungsgemäße Handhabung der Dokumentation im Falle von Behandlung.

 Keywords: Sinn und Zweck von Dokumentation • Begriff der Patientenakte • Dokumentation als Urkunde • Vollständigkeit und Richtigkeit • Vermutenswirkung • Bedeutung der Dokumentation für die Darlegungs- und Beweislast

Darstellung der »wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse«

• Die Dokumentation gibt »wesentliche Maßnahmen und Ergebnisse« zum Krankheitsgeschehen und Behandlungsverlauf wieder.

Vermutensgrundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit

• Es gilt der Vermutensgrundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation.

• Es wird vermutet, dass alles, was dokumentiert ist, auch ausgeführt wurde.

Erfüllung des Informationsinteresses des Patienten und Dritter

• Die Patientenakte erfüllt das Informationsinteresse des Patienten und Dritter.

• Daher muss sie verständlich und transparent geführt werden.

Zulässigkeit von Berichtigungen und Ergänzungen

• Berichtigungen und Ergänzungen innerhalb der Aufzeichnungen sind zulässig.

• Datum und Uhrzeit der Korrektur sind kenntlich zu machen.

Bedeutung für die Beweissicherung

• Die Patientenakte hat große Bedeutung für die Beweissicherung.

• Sie kann auch Gegenstand einer Beschlagnahme sein.

• Ihr Inhalt ist auch Grundlage für die Abrechnung.


6. Arzt und Pflegekräfte als Anordnungs- und Durchführungsverantwortliche

→ Haftung • Altenpflege: Patientenumgang.

Die Arbeitsteilung im Rahmen von Behandlung zwischen Arzt und Pflegekräften.

 Keywords: Ärztliche Anordnung • Pflegekräfte als Verrichtungsgehilfen · Auswahl- und Überwachungsverschulden

Der Arzt als verantwortlicher Behandler

• Der Arzt trifft die Diagnose und erstellt den Therapieplan.

• Er bestimmt die ärztlichen Verordnungen.

Bestimmtheit der ärztlichen Weisung

• Die Bestimmtheit der ärztlichen Weisung ist zwingend.

• Sie muss klar und unmissverständlich sein.

• Sie erfasst die Art der Behandlung, Dosis und Menge der Medikation und enthält Angaben zu zeitlichen Vorgaben.

Auswahl des Verrichtungsgehilfen nach Qualifikation und Eignung

• Die Auswahl der Verrichtungsgehilfen obliegt dem verantwortlichen vorgesetzten Fachpersonal.

• Maßgeblich sind Qualifikation und Eignung, Kenntnisse und Fertigkeiten.

Gesamtschuldnerische Haftung von Arzt und Pflegekraft bei schuldhaft fehlerhafter Heilbehandlung

• Arzt und Pflegekraft haften bei schuldhaft fehlerhafter Heilbehandlung gesamtschuldnerisch.

• Dabei können ihnen unterschiedliche Haftungsanteile zugewiesen sein.

Entlastungsbeweis des Arztes und Möglichkeiten der Exculpation

• Der Entlastungsbeweis kann geführt werden.

• Hat die ausführende Fachkraft über Jahre immer sorgfältig und zuverlässig gearbeitet, so trifft ihr plötzliches Versagen den Arzt nicht unbedingt.


7. Strafrechtliche Schranken ärztlichen und pflegerischen Handelns

→ Haftung • Altenpflege: Patientenumgang.

 Maßnahmen der Heilbehandlung können die Strafbarkeit wegen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten nach sich ziehen.

 Keywords: Die Spritze als vorsätzliche Körperverletzung • Die Einwilligung des Patienten als Rechtfertigungsgrund • Begriff der Fahrlässigkeit · Unterlassung und Garantenstellung • Fahrlässige Tötung • Abgrenzung der aktiven und passiven Sterbehilfe · Der assistierte Suizid

Heilmaßnahme als vorsätzliche Körperverletzung

• Die Heilmaßnahme ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und gilt als vorsätzliche Körperverletzung.

Reichweite der Einwilligung des Patienten

• Die Strafbarkeit entfällt, sofern eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt.

• Ihr hat immer eine umfassende sachgerechte ärztliche Aufklärung vorauszugehen.

Garantenstellung von Arzt und Pflegekraft

• Arzt und Pflegekraft haben kraft Arbeitsvertrags eine Einstandspflicht für das Wohl des Patienten.

• Das verpflichtet sie zum Tätigwerden im Sinne des Patienten.

Passive Sterbehilfe bei Vorliegen einer Patientenverfügung

• Passive Sterbehilfe bleibt straffrei.

• Mit ihr ist nur das Abstellen/Weglassen von Behandlung gemeint.

• Medizingeräte werden abgestellt.

Aktive Sterbehilfe als Tötung auf Verlangen

• Aktive Sterbehilfe bezeichnet das Gesetz als Tötung auf Verlangen.

• Sie wird bestraft, obwohl der Patient ausdrücklich und ernsthaft den Wunsch geäußert hat, nicht mehr leben zu wollen.

• Anders als bei passiver Sterbehilfe wird der Tod durch aktives Handeln herbeigeführt.

Beihilfehandlung bei frei verantwortlichem Suizid und strafrechtliche Grenzen

• Beihilfehandlung zu einem frei verantwortlichen Suizid blieb straffrei.

• Aktuell: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 das in § 217 StGB festgeschriebene Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt.*

*→ Lesen Sie meinen ausführlichen Beitrag zu allen wesentlichen Punkten dieses langerwarteten Urteils. Klicken Sie hier


8. Regeln im dienstlichen Umgang zwischen Arzt und Pflegekräften, aber auch Vorgesetzten und Nachgeordneten

→ Haftung • Altenpflege: Patientenumgang.

 Wie in jedem Beruf gelten zwischen den Beschäftigten im Gesundheitswesen arbeitsrechtliche Grundsätze.

→ Einen Überblick erhalten Sie hier.

 Keywords: Weisungsbefugnis von Vorgesetzten zu Nachgeordneten • Bedeutung der dienstlichen Weisung • Dienstplan und Grenzen erlaubter Arbeitszeit • Die erhebliche Pflichtverletzung • Abmahnung und Kündigung • Chronisch krank im Pflegeberuf

Weisungsunterworfen gegenüber Fachvorgesetzten

• Grundsätzlich ist nachgeordnetes Personal weisungsunterworfen gegenüber Fachvorgesetzten.

Grenzen Befolgungspflicht und Recht zur Leistungsverweigerung

• Weisungsgebundene haben eine Befolgungspflicht.

• Das Recht zur Leistungsverweigerung besteht im Ausnahmefall, so z.B. bei Aufforderungen zu schädigenden oder strafbaren Handlungen.

Persönliche Haftung im Schadensfall

• Nicht jedes schuldhafte Versagen begründet im Verhältnis zum Dienstherrn eine persönliche Haftung im Schadensfall.

• Kritisch wird es bei dem Vorwurf, der Beschäftigte habe grob fahrlässig gehandelt.

• Hier kann eine persönliche Inanspruchnahme bzw. eine Abwälzung des Schadens auf den Beschäftigten in betracht kommen.

Abmahnung und Kündigung

• Abmahnung nach schuldhafter Pflichtverletzung

• Kündigung wegen Leistungsmängeln oder Krankheit.

• Besonderer Kündigungsschutz.

Arzt und Pflegefachkraft in Teilzeit

• Arzt und Pflegefachkraft in Teilzeit und Schichtdienst.


9. Fazit: Haftung in der Altenpflege: Patientenumgang

• Auf den Punkt gebracht …
… die wichtigsten Stichworte im Überblick

 Hier finden Sie noch einmal das Wichtigste kompakt.

• 1. Allgemeine Bestimmungen im Umgang mit dem Patienten
 Schutz der Würde und Persönlichkeitsrechte des Patienten bei Durchführung von Heilmaßnahmen.
 Der Behandlung geht eine ordnungsgemäße Einwilligung des Patienten voraus. Sie setzt einen freien Willensentschluss voraus.
 Behandelnde Ärzte und Pflegekräfte wenden grundsätzlich keinen Zwang und keine Täuschung an.
 Unmittelbarer Zwang darf nur ausnahmsweise zur Durchführung einer Behandlung angewandt werden.
 Jede Diskriminierung von Patienten wegen ihres Alters, Geschlechts oder ihrer Herkunft sind tabu.

• 2. Der geschäftsunfähige Patient
→ Patienten können wegen Krankheit oder Behinderung in ihrer freien Willensentschließung eingeschränkt sein (Demenz).
→ Für sie handelt ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter.
→ Über besonders schwerwiegende Eingriffe kann auch er nicht allein entscheiden.
→ Sie stehen unter dem Vorbehalt der richterlichen Genehmigung.

• 3. Aufklärungs- und Hinweispflichten im Rahmen von Pflege und Behandlung
→ Behandler müssen über ärztliche Eingriffe aber auch Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege umfassend aufklären.
→ Es sind typische Risiken und Folgeschäden der Behandlung ebenso anzusprechen wie die Heilungschancen und die Dauer der Genesung.

• 4. Schweigepflicht und Meldepflichten
→ Der Patient kann auf die Verschwiegenheit des Arztes vertrauen.
→ Die Verschwiegenheitspflicht von Arzt und Pflegepersonal ist umfassend.
→ Sie gilt auch gegenüber Nachbehandlern, sofern nicht der Patient ausdrücklich der Weitergabe seiner Befunde inklusive Diagnose und Therapieplan zustimmt.
→ Durchbrechungen der Schweigepflicht ohne Einwilligung sind nur in engen Ausnahmefällen, wie z.B. einer Notstandslage, gerechtfertigt.

• 5. Die Dokumentation als Abbild des Behandlungsverlaufs
→ Die Dokumentation ist das Spiegelbild des Behandlungsverlaufs.
→ Aus ihr lassen sich der Ablauf der einzelnen Behandlungsschritte und der Erfolg einer Behandlung ebenso ablesen wie unvorhergesehene Ereignisse im Verlauf der Therapie.
→ Die Dokumentation dient als Nachweis für erbrachte ärztliche und pflegerische Leistungen.

• 6. Arzt und Pflegekräfte als Anordnungs- und Durchführungsverantwortliche
→ Die Arbeitsteilung im Rahmen einer Behandlung zwischen Arzt und Pflegekräften kennzeichnet deren besonderes Zusammenwirken.
→ Pflegekräfte sind Verrichtungsgehilfen und führen ärztliche Anordnungen am Patienten aus.
→ Dabei hat der Arzt sich zuvor von der Eignung und Befähigung der Pflegekraft zu überzeugen.
→ Anderenfalls droht ihm eine Mitverantwortung, sollte die Pflegekraft Fehler machen.

• 7. Strafrechtliche Schranken ärztlichen und pflegerischen Handelns
→ Maßnahmen der Heilbehandlung können eine Strafbarkeit wegen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten nach sich ziehen.
→ Auch die ordnungsgemäße Heilbehandlung gilt als Körperverletzung, wenn sie ohne Einwilligung des Patienten erfolgte, erst recht, wenn sie gegen den Willen des Patienten erfolgte.
→ Auch ein Unterlassen kann zur Strafbarkeit führen.
→ Von besonderer Aktualität sind die strafrechtlichen Fragen der Sterbehilfe sowie des assistierten Suizids.

• 8. Regeln im dienstlichen Umgang zwischen Arzt 
und Pflegekräften, aber auch Vorgesetzten und Nachgeordneten
→ Wie in jedem Beruf gelten zwischen den Beschäftigten im Gesundheitswesen arbeitsrechtliche Grundsätze.
→ Vorgesetzte können dem nachgeordneten Personal im Rahmen der Weisungsbefugnis Weisungen und Anordnungen erteilen.
→ Leistungsmängel oder fachliche Fehler können Abmahnung und Kündigung zur Folge haben.
→ Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz haben Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Behinderung oder chronischen Einschränkungen.


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→ Haftung • Altenpflege

→ # Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis:
Handlungsoptionen für Personalverantwortliche

→ Haftung • Altenpflege: Schlechtleistung. Dieser Artikel bietet einen kompakten Überblick für Personalverantwortliche über die rechtlichen Fragen und Handlungsoptionen zur Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis.

Das ist die Ausgangslage

→ Sie haben ein rechtliches Problem im Bereich Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis und brauchen einen ersten verständlichen Überblick?

Hier finden Sie einen ersten, kompakten Überblick, der Sie mit den konkreten Fragen und Problemen auf einen Blick vertraut macht.

Die Regel: Guter Job

• Arbeitnehmer machen einen guten Job.

• Arbeitgeber und deren Führungskräfte haben ein reges Interesse daran, dass das so bleibt.

Wenn doch mal jemand versagt

• Was aber ist zu tun, wenn doch mal jemand versagt?

• Es können Schäden entstehen, dem Arbeitgeber geht Geld verloren.

• Aber auch der »gute Ruf« des Unternehmens könnte plötzlich in Frage stehen.

Führungskräfte sind gefordert

• Führungskräfte sind gefordert. Auch sie könnten im Einzelfall für die Fehler Anderer haftbar gemacht werden.


Beim Thema Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis geht es im Einzelnen um Folgendes:


1. Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung

Haftung • Altenpflege: Schlechtleistung.

→ Sie erfahren, was zum Pflichtenkanon eines Arbeitsverhältnisses gehört.

 Keywords: Begriff der Schlechtleistung • Begriff der Nichtleistung

Pünktlichkeit und Ehrlichkeit: wichtig, aber nicht alles

• Pünktlichkeit und Ehrlichkeit sind wichtig, aber bei weitem nicht alles, was Beschäftigte leisten müssen.

Das Maß der Leistung

• Ausbildung und berufliche Fertigkeiten bestimmen das Maß der Leistung.

• Dazu zählen auch vertiefte Kenntnisse nach Umschulung oder Weiterbildung.

Die typischen Pflichten des Beschäftigten

• Aus dem Arbeitsvertrag oder einer Stellenbeschreibung ergibt sich, was zu den typischen Pflichten des Beschäftigten zählt.

Ohne Überforderungen und sachfremde Aufgaben

• Überforderungen sind zu vermeiden; sachfremde Aufgaben sollten nicht aufgebürdet werden.

• Vor neuen Aufgaben ist der Arbeitnehmer hinreichend zu instruieren.


2. Der Leistungsmangel als Pflichtverletzung

Haftung • Altenpflege: Schlechtleistung.

So können Sie echte Leistungsmängel von leichten Nachlässigkeiten unterscheiden.

 Keywords: Objektive Pflichtverletzung • Verschulden des Arbeitnehmers • Vorsätzliche Pflichtverletzung • Fahrlässige Pflichtverletzung • Mitverschulden des Arbeitgebers

Objektive Pflichtverletzung

• Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv gegen Vorgaben und Dienstanweisungen verstößt.

Gefühlte Pflichtverletzung

• Die gefühlte Pflichtverletzung reicht nicht; nur der Eindruck, jemand arbeite nicht oder irgendwie nicht sorgfältig genug, genügt nicht.

Mangelhaftigkeit auch objektiv begründen

• Wer auf mangelhafte Arbeitsleistung hinweist und Abhilfe anmahnt, muss die Mangelhaftigkeit auch objektiv begründen können.

Das Verschulden

• Arbeitnehmer können nur für solche Fehler gerügt oder auch belangt werden, für die sie ein Verschulden trifft.

• Verschulden umfasst Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Fahrlässiges Verhalten

• Die Skala fahrlässigen Verhaltens ist breit. Sie reicht vom Augenblicksversagen bis hin zu groben Pflichtverstößen.

Verschulden des Arbeitgebers

• Trifft auch den Arbeitgeber ein Verschulden, kann dies den Arbeitnehmer entlasten.

• Das Arbeitgeberverschulden kann auch in einem reinen Organisationsverschulden begründet sein.

• Dazu gehören personelle Unterbesetzung ebenso wie eine mangelhafte Sachausstattung.


3. Unverschuldete Leistungsmängel

Haftung • Altenpflege: Schlechtleistung.

Sie erfahren, was bei Krankheit oder Behinderung des Arbeitnehmers zu beachten ist.

 Keywords: Unverschuldete Leistungsmängel

Bei der Arbeit zu langsam

• Mancher Beschäftigter ist bei der Arbeit zu langsam oder zu unkonzentriert und kann den Vorgaben nicht folgen.

Nicht in jedem Fall ein Verschulden

• Nicht in jedem Fall trifft ihn ein Verschulden.

Leistungshemmnisse

• Es sind andere Umstände, die ihn an der Erbringung der vollen Leistung hindern.

Krankheit oder Behinderung

• Krankheit oder Behinderung können die Ursache sein.

Nicht jede Minderleistung hinzunehmen

• Der Arbeitgeber muss nicht jede Minderleistung wegen Krankheit hinnehmen.

• Kann er keinen Schonarbeitsplatz anbieten, kann auch die unverschuldete Minderleistung eine personenbedingte Kündigung zur Folge haben.

Gesteigerte Fürsorgepflichten bei schwerbehinderten Mitarbeitern

• Nur gegenüber anerkannt schwerbehinderten Mitarbeitern hat er gesteigerte Fürsorgepflichten.

Erhöhter Kündigungsschutz

• Diese Personengruppe genießt erhöhten Kündigungsschutz.

• Vor Ausspruch einer Kündigung ist die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.


4. Sanktionen bei Leistungsmängeln

Haftung • Altenpflege: Schlechtleistung.

Unterscheiden Sie die Skala der Sanktionen und ihre Abstufungen.

 Keywords: Rüge • Ermahnung • Abmahnung • Verhaltensbedingte Kündigung • Personenbedingte Kündigung

Rügen oder tadeln

• Kommt es zu Fehlleistung und Schlechtleistung können Arbeitgeber oder – stellvertretend – Vorgesetzte den Arbeitnehmer rügen oder tadeln.

Abmahnung

• Sie können auch eine förmliche Abmahnung aussprechen.

Kündigung angedroht

• Darin wird für den Fall erneuter Pflichtverletzung die Kündigung angedroht.

• Es handelt sich um eine personenbedingte Kündigung.

• Eine Abmahnung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kann hingegen nicht ausgesprochen werden.

Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor Kündigung.

• Aber auch wer arbeitsunfähig krank ist, ist vor Kündigung nicht geschützt.


5. Die Leistungskontrolle und Feststellung des Leistungsdefizits

Haftung • Altenpflege: Schlechtleistung.

Sie erhalten den Überblick über die Methoden der Leistungskontrolle.

 Keywords: Methoden der Leistungsermittlung • Überprüfung der Anwesenheit • Überprüfung der Arbeitsqualität

Möglichkeit der Leistungskontrolle

• Der Arbeitgeber hat in gewissem Rahmen die Möglichkeit der Leistungskontrolle.

Persönlicher Augenschein

• So kann er sich persönlich von der Leistung des Einzelnen überzeugen. Er beobachtet den Arbeitsablauf und den Erledigungsprozess.

Technische Überwachungsmaßnahmen und Mitbestimmung

• Setzt er technische Überwachungsmaßnahmen ein zur Überprüfung von Anwesenheit und erbrachter Leistung, müssen Rechte der Mitbestimmung beachtet werden.

Leistung einer objektiven Bewertung nicht zugänglich

• Problematisch ist es, Leistung zu kontrollieren und zu überprüfen, wenn sie einer objektiven Bewertung nicht zugänglich ist.

• Dazu zählt auch das Verhalten der Mitarbeiter untereinander.


6. Entgelt und Schadensersatz

Haftung • Altenpflege: Schlechtleistung.

Prüfen Sie, wann Arbeitnehmer für den verursachten Schaden haften.

 Keywords: Entgeltanspruch • Schadensersatzanspruch • Haftung dem Grunde nach • Haftung der Höhe nach

Beim Schadensfall

• Führen Pflichtverletzungen und arbeitsvertragliche Verstöße zum Schadensfall, droht dem Arbeitnehmer der persönliche Regress.

Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz denkbar

• Eine unbeschränkte Haftung ist jedenfalls bei Vorsatz denkbar.

Ab mittlerer Fahrlässigkeit

• Ab mittlerer Fahrlässigkeit kann die Inanspruchnahme auf Schadensersatz gequotelt werden.

Höhe der Ersatzpflicht

• Die Höhe der Ersatzpflicht bemisst sich auch nach der Höhe des regelmäßigen Bruttoeinkommens.

• Gesetzliche Höchstgrenzen für eine maximale Inanspruchnahme gibt es nicht.


7. Fazit: Haftung in der Altenpflege: Schlechtleistung

• Auf den Punkt gebracht …
… die wichtigsten Stichworte im Überblick

 Hier finden Sie noch einmal das Wichtigste kompakt.

• 1. Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung
Die Angaben im Arbeitsvertrag sowie in der Stellenbeschreibung beschreiben das berufliche Aufgabenfeld.
Entscheidend ist, was üblicherweise von einer Pflegekraft aufgrund Ausbildung und Berufserfahrung erwartet werden kann.

• 2. Der Leistungsmangel als Pflichtverletzung
 Grundsätzlich gilt, dass auch leichte Nachlässigkeiten eine Pflichtverletzung sein können, die gerügt werden kann.
 Jedoch ist das Spektrum der schuldhaften Fehler und Versäumnisse breit.
 Grob fahrlässiges Verhalten kann keinesfalls hingenommen werden.
Umgekehrt entfällt der Vorwurf pflichtwidrigen Handelns, wenn der Arbeitgeber nicht das nötige (qualifizierte) Personal bereitstellt oder die notwendige Sachausstattung nicht hinreicht.

• 3. Unverschuldete Leistungsmängel
 Behinderung oder (chronische) Erkrankung können Leistungshemmnisse sein.
 Die Pflegekraft erbringt nicht die übliche Leistung wie andere Pflegekräfte.
 Aber es trifft sie kein Verschulden.
 Doch Vorsicht: auch gegenüber kranken oder behinderten Mitarbeitern ist eine Kündigung nicht gänzlich ausgeschlossen.
 Allerdings sind die Hürden hoch.

• 4. Sanktionen bei Leistungsmängeln
 Arbeitgeber können auf Leistungsmängel mit Tadel und Rüge reagieren.
 Wird sogar eine verhaltensbedingte Kündigung ins Auge gefasst, soll zuvor eine Abmahnung ausgesprochen werden.
 Sofort fristlos kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
 Liegen unverschuldete Leistungsschwächen vor, z.B. wegen schlechten Gesundheitszustands, kommt die personenbedingte Kündigung in Betracht.

• 5. Die Leistungskontrolle und Feststellung des Leistungsdefizits
→ Persönlich darf sich der Arbeitgeber über das Leistungsverhalten seiner Mitarbeiter jederzeit ein Bild verschaffen.
→ Will er hierfür technische Überwachungsmöglichkeiten einrichten, ist dies nur in den Schranken des geltenden Rechts möglich.

• 6. Entgelt und Schadensersatz
→ Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung treffen auch die Pflegekräfte.
 Gefährlich wird es bei grob fahrlässiger Schadensverursachung, denn die könnte schlimmstenfalls zu einer alleinigen Zahlungsverpflichtung der handelnden Pflegekraft führen.
→ Bis heute ungeregelt ist im deutschen Arbeitsrecht die Frage, bis zu welcher Höchstsumme eine Pflegekraft in Anspruch genommen werden kann.
→ Die überwiegende Rechtsprechung sieht diese Grenze bei maximal 3 Bruttomonatsgehältern.


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→ Haftung • Altenpflege

→ # Gefährliche Pflege: Haftung und Verantwortung in der Pflege

Haftung • Altenpflege: Gefährliche PflegeDieser Artikel bietet einen kompakten Überblick über die rechtlichen Fragen zur Gefährlichen Pflege sowie den Grenzen rechtmäßigen pflegerischen Handelns.

Das ist die Ausgangslage

→ Sie haben Fragen zur Gefährlichen Pflege und brauchen einen ersten verständlichen Überblick?

Hier finden Sie einen ersten, kompakten Überblick, der Sie mit den konkreten Fragen und Problemen auf einen Blick vertraut macht.

Hohe Belastung

• Pflegekräfte machen einen guten Job.

• Aber sie stehen oft unter großem Zeitdruck. Sie arbeiten nicht selten am Limit.

Fehlerquellen beachten

 Viele Fehlerquellen und Gefahren sind im Auge zu behalten.

 Die Pflegekraft muss alles tun, um »gefährliche Pflege« zu vermeiden.

Haftungsrisiken minimieren

 Insbesondere grobe Fehler können böse strafrechtliche aber auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.

• Wie können diese Haftungsrisiken minimiert werden?

 Wann handelt es sich um wirklich »Gefährliche Pflege«?


Beim Thema Gefährliche Pflege geht es im Einzelnen um Folgendes:


1. Allgemeine Bestimmungen im Umgang mit den Bewohnern

→ Haftung • Altenpflege: Gefährliche Pflege
• Würde des Bewohners • Grad und Maß der Fürsorge
.

 Alle Bewohner haben ein Recht auf Schutz ihrer Würde und Persönlichkeit.

 Dazu zählt ein ausreichendes Maß an Obhut und Fürsorge.

»Gefährliche Pflege« bewirkt Schaden am Bewohner, beschädigt aber auch den Ruf der Pflegeeinrichtung und nicht zuletzt den Ruf der verantwortlichen Pflegekraft.

 Keywords: Würde der Bewohner • Schutz und Fürsorge • keine Diskriminierung

Würde der Bewohner

 Vor allem hilflose und gebrechliche Bewohner haben Anspruch auf Fürsorge.

 Sie dürfen nicht vergessen, liegen gelassen oder bloß gestellt werden.

Fürsorge

 Aufsicht und Fürsorge müssen auch unter schwierigen Umständen erbracht werden.

 Sie werden allen Bewohnern, die darauf angewiesen sind, in gleichem Maße zuteil.

 Unterschiede wegen Herkunft oder Geschlecht verbieten sich.

Unmöglichkeit

 Die verantwortliche Pflegekraft muss erkennen, ab wann sie trotz bestmöglicher Anstrengung die nötige Pflege und Unterstützung dem Bewohner nicht mehr bieten kann.

 Holt sie ihrerseits keine Hilfe, droht der Vorwurf der »gefährlichen Pflege«.

 Dies gilt auch, wenn sie Grundsätze pflegerischen Handelns nicht mehr einhalten kann.

 Dazu zählt die Verwendung brauchbarer Schutzausrüstung ebenso wie funktionsfähige Medizinprodukte.

 Mängel und Defekte sind unverzüglich zu melden.

 Auf Abhilfe im Mangelfall ist hinzuwirken.


2. Der »eingeschränkte Bewohner«

→ Haftung • Altenpflege: Gefährliche Pflege
• Der geschäftsunfähige Bewohner • Die kognitive Einschränkung

→ Gerade alte Menschen können auf unterschiedlichste Weise eingeschränkt sein. Geistige Schwächen, psychische Hemmnisse oder »nur« Verhaltensauffälligkeiten machen sie uneinsichtig für Gefahrensituationen.

 Sie sind davor zu bewahren, sich selbst zu schaden oder zu verletzen.

»Gefährliche Pflege« liegt auch vor, wenn nötige Prävention unterbleibt.

 Keywords: Geschäftsunfähigkeit • Die kognitive Einschränkung

Geschäftsunfähigkeit

 Medizinisch können es vielfältige Ursachen sein, die zur Uneinsichtigkeit und mangelnden Mitwirkungsbereitschaft von Bewohnern führen.

 Auch psychische Hemmnisse können der Grund sein.

 Pflege muss hier zu zutreffenden Einschätzungen kommen.

 Sie muss in Bezug auf die nötige Obhut und Sicherheit passende und geeignete Maßnahmen treffen, um den einzelnen Bewohner zu schützen, aber auch die Gesamtheit aller Bewohner des Heimes.

 Angemessene Prophylaxen, z.B. bei Sturzgefahr, kommen zur Anwendung.

 Ist der Bewohner bereits einmal zu Schaden gekommen und wird weiterer Verletzungsgefahr nicht »gegengesteuert«, kann dies »gefährliche Pflege« sein.

Die kognitive Einschränkung

 Auch leichtere Mängel der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten können bereits Einschränkungen bedeuten, aufgrund derer der Bewohner gefährdet ist.

 Mehrschrittige Alltagshandlungen, einfache Weisungen zur Vorsicht, Ratschläge bei Ankleiden, Transfers und Nahrungsaufnahme werden nicht verstanden und folglich nicht befolgt.

 Pflege erkennt diese Defizite und verhindert die drohende Gefahr.

 Nicht immer ist das Ausmaß der kognitiven und kommunikativen Einschränkungen augenfällig. Aufschluss geben kann ein Pflegegutachten nach SGB XI.


3. Gefahren für den anvertrauten Bewohner

→ Haftung • Altenpflege: Gefährliche Pflege
• Typische Gefahrenlagen • Eigengefährdung

 Wer geistig oder psychisch eingeschränkt ist, kann gefährliche Wege nicht erkennen.

 Ebensowenig kann er die Zweckbestimmung von Alltagsgegenständen zutreffend einordnen.

 Depression und Demenz können den Hang zur Selbstverletzung oder Selbsttötung hervorrufen.

 Die Person bedarf engmaschiger pflegerischer und therapeutischer Fürsorge.

 Das »Wegschauen« der Pflegekräfte kann »gefährliche Pflege« sein.

 Keywords: Typische Gefahrenlagen • Eigengefährdung

Typische Gefahrenlagen

 Der Alltag wird nicht mehr bewältigt.

 Auch im engen Umfeld eines Pflegeheims fehlt den Betroffenen Orientierung.

 Sie brauchen Schutz und Sicherheit.

 Fußwege können nicht mehr allein gefahrfrei bewältigt werden.

 Die Benutzung von Alltagsgegenständen wie Messer und Gabel ist nicht mehr selbstständig möglich.

 Die sachgemäße Verwendung von Putz- und Waschmitteln kann nicht eingeordnet werden.

 Pflege erstellt Schutz- und Sicherungskonzepte.

 Sie orientiert sich dabei an pflegewissenschaftlichen Grundsätzen.

 Nichtstun wäre »gefährliche Pflege«.

Eigengefährdung

 Eigengefährdung kann bei Weglauftendenz ebenso vorliegen wie bei Therapieverweigerung oder der Verkennung typischer Alltagssituationen.

 Ist die Sachlage bekannt, muss Pflege präventiv tätig werden.

 Anderenfalls liegt in einem solchen Unterlassen ein Fall von »gefährlicher Pflege«.


4. Spezialpräventive und generalpräventive Maßnahmen

→ Haftung • Altenpflege: Gefährliche Pflege
• spezialpräventive und generalpräventive Maßnahmen

 Über drohende Gefahren ist aufzuklären.

 Zur Überzeugung des Betroffenen kann dies in Wort und Bild geschehen.

 Gefahrträchtige Situationen können geübt werden.

→ Richtiges Verhalten kann einstudiert werden.

→ Aber auch für die Verkehrssicherung von Baulichkeiten wie Tür und Fenster ist Sorge zu tragen.

 Mobile Rufsysteme verbessern die Erreichbarkeit der Pflegekräfte.

 Generalpräventive Anordnungen ergänzen das Maßnahmenprogramm.

 Keywords: Spezialprävention • Generalprävention

Spezialprävention

 Trotz der Verständigungsschwierigkeiten mit dem Bewohner sind mit ihm Einzelgespräche zu führen.

 Soweit als möglich sind auch Überzeugungsgespräche zu führen über das gefahrfreie Verhalten.

 Solche Überzeugungs- und Erklärungsbemühungen wird die Pflegekraft dokumentieren.

 Sie sind Teil der Prävention.

Generalprävention

 Zum Schutz hilfloser und eingeschränkter Personen können aber auch allgemein gültige Vorschriften herangezogen werden.

 Qualitätsmanagement-Richtlinien können als Standards ausformulieren, was notwendig ist, um für die ganze Einrichtung und ihre Bewohner ein einheitliches Maß an Schutz und Sicherheit zu bieten.

 Typische Beispiele sind die Sturz- oder Dekubitusprophylaxe.

 Werden die Standards nachweislich eingehalten, kann jedenfalls nicht der Vorwurf der »gefährlichen Pflege« erhoben werden.


5. Die Folgen der schweren Pflichtverletzung

→ Haftung • Altenpflege: Gefährliche Pflege
• Schaden am Bewohner • Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

»Gefährliche Pflege« bedeutet immer auch unvertretbares Fehlverhalten.

→ Der grobe Pflichtenverstoß beschädigt Körper und Gesundheit des Bewohners.

»Gefährliche Pflege« beinhaltet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

→ Für die Pflegekraft kann dies bedeuten, im Schadensfall auch persönlich in Anspruch genommen zu werden.

→ Selbstverständlich gilt dies nicht unbegrenzt für jede beliebige Schadenshöhe. Eine eindeutige gesetzliche Regelung fehlt aber.

Der Arbeitgeber kann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, im äußersten Falle auch die Kündigung aussprechen.

 Keywords: Schaden am Bewohner • Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Schaden am Bewohner

 Wurden die richtigen und notwendigen pflegerischen Maßnahmen in grob fahrlässiger Weise versäumt oder wurde in gröblicher Verkennung des pflegerisch Üblichen die Pflege durchgeführt, können Bewohner aber auch Krankenkassen versuchen, die Pflegekraft in Regress zu nehmen.

 Im Falle grober Fahrlässigkeit kommt zumindest eine anteilige persönliche Mithaftung in betracht, nicht ungefährlich für die Verantwortlichen der Pflege und Gesundheit.

• Hinzu tritt eine Prüfung der Umstände im Einzelfall; weiterer Faktor kann beispielsweise sein, inwieweit der Träger der Einrichtung zur Schadensverursachung mit beigetragen hat, z.B. durch mangelhafte Ausstattung.

 Wichtig: Fehlt die richtige Ausstattung, fehlen Schutzmasken und Desinfektionsmittel und kommen Patienten infolgedessen zu schaden, haftet die handelnde Pflegekraft für diese Unterversorgung sicher nicht.
Ob eine Haftung des Trägers oder des Staates begründet ist, bleibt eine spannende Frage.
Dahinter steht die Frage, ob es einen verbindlichen Anspruch darauf gibt, dass das Gesundheitssystem in Deutschland die kontinuierliche Versorgung mit Schutzausrüstung, Desinfektion und tauglichen Medizinprodukten jederzeit und flächendeckend sicher stellt.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

 Wurden Bewohner unter grober Außerachtlassung des üblichen, pflegerisch Gebotenen an Körper und Gesundheit beschädigt, ist vor allem das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters erschüttert.

 Mindestens eine Abmahnung kann die Folge sein.

 Sind die Vorwürfe sehr schwerwiegend und der Schaden beim Bewohner erheblich oder gar irreparabel, kann auch die Kündigung mit sofortiger Wirkung erwogen werden.


6. Fazit: Haftung in der Altenpflege: Gefährliche Pflege

• Auf den Punkt gebracht …
… die wichtigsten Stichworte im Überblick

 Hier finden Sie noch einmal das Wichtigste kompakt.

• 1. Allgemeine Bestimmungen im Umgang mit den Bewohnern
 Pflegekräfte entfalten Obhut und Fürsorge gegenüber den ihnen anvertrauten Personen.
 Je hilfloser diese sind, um so mehr Schutz und Fürsorge kommt ihnen zu.
 Die Maßnahmen reichen von Sicherung bei Sturzgefahr und Weglauftendenz bis hin zum Schutz vor Infektion oder Selbstverletzung.
 Kann Pflege diesen Schutz nicht mehr möglich machen, verfügt sie nicht mehr über ausreichende Sicherungskonzepte, medizinische oder technische Hilfsmittel oder die nötigen  Schutzausrüstungen, droht der Vorwurf der »gefährlichen Pflege«.

• 2. Der »eingeschränkte Bewohner«
 Die Ursachen für die Einschränkungen der Einsicht und des Verhaltens des Menschen können vielfältig sein.
 Psychische und physische Beeinträchtigungen oder Erkrankungen können der Grund sein, ebenso wie leichtere Defizite der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten.
 Für die Altenpflege sind hierzu die Feststellungen aufschlussreich, wie sie bei der Pflegebegutachtung des Bewohners von den Sachverständigen des MdK getroffen wurden.
 Pflege hat auf diese Erkenntnisse zu reagieren und mit den richtigen Prophylaxen, z.B. bei Sturzgefahr, »gegenzusteuern«.
 Geschieht dies nicht und kommt der Bewohner zu Schaden, kann dies »gefährliche Pflege« sein.

• 3. Gefahren für den anvertrauten Bewohner
→ 
Der Mangel an Orientierung und Selbstkompetenz führt im alltäglichen Ablauf zu zahlreichen Gefahrenquellen für Bewohner.
→ Die Zweckentfremdung von Alltagsgegenständen oder Unverständnis für einfachste Gefahrenhinweise gebieten es, dass der Bewohner vor drohender Gefahr ferngehalten wird.
→ Dies verlangt eine enge Betreuung und bindet auch viel Personal.
→ Im gleichen Maß ist der Betroffene vor gezielter Eigengefährdung, etwa Selbstverletzungshandlungen, zu bewahren.
→ Unterbleiben Schutz und Prävention, kann ein Fall von »gefährlicher Pflege« vorliegen.

• 4. Spezialpräventive und generalpräventive Maßnahmen
 Gezielte Aufklärung und Demonstrationen des richtigen Verhaltens können im Einzelfall den Bewohner, trotz vorhandener Einschränkungen, vor Schaden bewahren.
 Die Gespräche werden zum Nachweis dokumentiert.
 Sie wirken spezialpräventiv.
 Zum Schutz hilfloser und eingeschränkter Personen können aber auch allgemein gültige Vorschriften herangezogen werden, wie z.B. Qualitätsmanagement-Richtlinien und Standards.
 Typische Beispiele sind die Sturz- oder Dekubitusprophylaxe.
 Werden sie nachweislich eingehalten, kann jedenfalls nicht der Vorwurf der »gefährlichen Pflege« erhoben werden.
 Sie entfalten generalpräventive Wirkung.

• 5. Die Folgen der schweren Pflichtverletzung
»Gefährliche Pflege« geht einher mit dem Vorwurf der gröblichen bzw. groben Pflichtverletzung.
 Es werden die Grundsätze der theoretischen und praktischen Erkenntnisse der Pflege außer acht gelassen.
 Kommt es zum Schadensfall, könnten Bewohner, aber auch Krankenkassen, versuchen, die Pflegekraft in Regress zu nehmen.
 Im Falle grober Fahrlässigkeit kommt zumindest eine anteilige persönliche Mithaftung in betracht, nicht ungefährlich für die Verantwortlichen in Pflege und Gesundheit.
 Ist eine schlechte oder unzureichende Ausstattung Ursache für den Schaden am Patienten, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich der einzelnen Pflegekraft.
 Vielmehr steht die Haftung des Staates oder der zuständigen Trägerschaft auf dem Prüfstand.
 Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis sind gleichfalls nicht ausgeschlossen.
 Mindestens eine Abmahnung kann die Folge sein.
 Sind die Vorwürfe sehr schwerwiegend und der Schaden beim Bewohner erheblich oder gar irreparabel, kann auch die Kündigung mit sofortiger Wirkung erwogen werden.


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→ Haftung • Altenpflege

→ # Strafrecht im Pflegeberuf

Haftung • Altenpflege: Strafrecht im Pflegeberuf. Dieser Artikel bietet einen kompakten Überblick über die rechtlichen Fragen zum Strafrecht im Pflegeberuf sowie dem schmalen Grat zwischen erlaubtem und strafbarem Handeln.

Das ist die Ausgangslage

 Sie wollen wissen, wann pflegerisches Handeln sogar strafbar sein könnte und brauchen einen ersten verständlichen Überblick über das Thema Strafrecht im Pflegeberuf?

Hier finden Sie einen ersten, kompakten Überblick, der Sie mit den konkreten Fragen und Problemen auf einen Blick vertraut macht.

Behandlung und Einwilligung

 Ärzte und Pflegekräfte legen am Patienten Hand an, um zu heilen oder Beschwerden zu lindern. Dabei sind sie aber gehalten, die Grenzen des Strafrechts zu achten.

 Rechtmäßiges medizinisches Handeln setzt eine wirksame Einwilligung des Patienten voraus; fehlt sie, kann der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt sein.

 Aber auch die Verletzung von Fürsorge- und Obhutspflichten kann strafbares Verhalten nach sich ziehen, so z.B. Strafbarkeit wegen Unterlassens.

Sterbehilfe

 An der Schwelle zu Tod und Versterben sind die komplexen Straftatbestände der Tötung, Tötung auf Verlangen, Beihilfe zum Suizid von der straffreien passiven Sterbehilfe sorgsam zu trennen.

 Hier werden nun die für die Praxis relevanten Straftatbestände vorgestellt und auch wesentliche Bestimmungen aus dem sogenannten Nebenstrafrecht.


Beim Thema Strafrecht im Pflegeberuf geht es im Einzelnen um Folgendes:


1. Die »falsche« Behandlung und der Kunstfehler

→ Haftung • Altenpflege: Strafrecht im Pflegeberuf
• Fehler der medizinischen Behandlung • Fehler der medizinischen Behandlungspflege

 Sie erfahren etwas über die gefährliche Nähe von medizinischer Behandlungspflege zu den strafrechtlichen Bestimmungen.

 Keywords: Die vorsätzliche Körperverletzung • Die Einwilligung • Der »Kunstfehler«

Die vorsätzliche Körperverletzung

 Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind im Prinzip eine Körperverletzung, auch wenn sie am Ende heilen und dem Patienten gut tun.

 Dazu zählen alle Verabreichungen von Arznei, Spritzen und Salben.

 Unerheblich ist, ob die Behandlung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken durchgeführt wird.

 Entnahme von Gewebeproben oder Röntgenaufnahmen erfüllen ebenso den Tatbestand der Körperverletzung.

Einwilligung

 Nur die ordnungsgemäße Einwilligung des Patienten rechtfertigt das Geschehen. Diese setzt eine umfassende Aufklärung voraus.

Der »Kunstfehler«

 Wird eine Maßnahme nicht fachgerecht durchgeführt und werden anerkannte Regeln der Medizin und Pflege missachtet, wodurch der Patient einen Schaden erleidet, spricht man von »Kunstfehler«.

 Das sachwidrige Vorgehen geschieht jedoch in der Regel »nur« fahrlässig.

 Es droht der Vorwurf fahrlässiger Körperverletzung.


2. »Gewalt« bei pflegerischen Handlungen

→ Haftung • Altenpflege: Strafrecht im Pflegeberuf
• Selbstbestimmungsrecht des Patienten • Anwendung von unmittelbarem Zwang

 Sie erfahren etwas über das Selbstbestimmungsrecht der Patienten.

 Nur nach strengen gesetzlichen Vorgaben darf der fehlende Behandlungswille und die mangelnde Therapiebereitschaft des Patienten mit Zwang überwunden werden.

 Keywords: Die Nötigung • Sonderformen der Gewalt • Unmittelbarer Zwang

Die Nötigung

 Der Patient wird durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder mittels arglistiger Täuschung veranlasst, die Behandlung zu erdulden und sich nicht weiter zu wehren.

 Solches Verhalten seitens der Pflege ist im Regelfall strafbar als Nötigung.

 Die Mittel der Nötigung sind nicht angemessen. Sie verletzen den Patienten in seinem Recht, eine freie Entscheidung zu bilden, ob er behandelt werden möchte oder nicht.

 Ausnahme: bei Gefahr im Verzug, d.h. das Leben des Patienten ist unmittelbar in konkreter Gefahr.

 Hier treten die rechtlichen Bedenken zurück.

Sonderformen der Gewalt

 Pflege kennt subtile Formen der Gewalt.

 Dazu zählt auch eine mechanische Fixierung oder die Anwendung sedierender Mittel, gegen den Willen des Patienten.

 Auch Zwangsbehandlung und Zwangsernährung kommen nicht ohne ein Mindestmaß an Gewaltanwendung aus.

Unmittelbarer Zwang

 Das Gesetz schafft strenge Vorgaben bevor Zwangsbehandlung oder Zwangsernährung durchgeführt werden.

 Zuvor müssen mildere Mittel angewandt werden, etwa Überzeugungsversuche und Appelle an den Patienten, aus freien Stücken an der Behandlung mitzuwirken.

 Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


3. Das »einvernehmliche« Versterbenlassen

→ Haftung • Altenpflege: Strafrecht im Pflegeberuf
• Selbstbestimmungsrecht des Patienten bei Abbruch der Behandlung • Bedeutung einer Patientenverfügung • aktive Sterbehilfe • passive Sterbehilfe

 Sie erfahren etwas über die Entscheidungsbefugnisse des Patienten bei auswegloser medizinischer Lage zum Abbruch seiner Behandlung.

 Der Abbruch lebenserhaltender Gerätemedizin ist nur zulässig nach Maßgabe einer Patientenverfügung, wenn der Patient sich aktuell nicht mehr selbst äußern kann.

 Der Unterschied zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe wird verdeutlicht.

 Keywords: Abbruch von Behandlung • Patientenverfügung • Sterbehilfe

Abbruch von Behandlung

 Es gehört zum Persönlichkeitsrecht des Patienten, selbst entscheiden zu können, ob er einen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen wünscht.

 Die Einzelheiten können in einer Patientenverfügung geregelt werden.

 Nur die ordentliche Patientenverfügung schützt den Arzt/Ärztin, der die Geräte vorzeitig abstellt, vor dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung.

 Die sogenannte passive Sterbehilfe ist nämlich straffrei.

Patientenverfügung

 Die Patientenverfügung muss gültig sein.

 Neben gewissen Formalien muss sie inhaltlich eindeutig, klar und bestimmt sein.

 Außerdem muss aus ihr hervorgehen, dass ihr Aussteller bewußt eine Lebensverkürzung in Kauf nimmt.

 Die Patientenverfügung kann ausgelegt werden.

 Arzt und Betreuer oder die benannte Person des Vertrauens lesen den Text und ermitteln den Patientenwillen.

 Nur wer noch klar bei Verstand ist, kann eine Patientenverfügung errichten. Ist die Person bereits eingetrübt und desorientiert, ist es zu spät.

 Es kann auch kein Dritter für den Patienten jetzt die Patientenverfügung verfassen.

Sterbehilfe

 Die Formen der Unterstützung bei Sterbehilfe und Suizid sind sorgfältig zu differenzieren.

 Die passive Sterbehilfe, der Abbruch von lebenserhaltenden Instrumenten, kann bei entsprechender Veranlassung als passive Sterbehilfe straffrei bleiben.

 Anders die aktive Sterbehilfe: Auch wer auf klaren Wunsch des Patienten diesem ein tödliches Mittel zufügt oder anderweitig den Tod gezielt herbeiführt, übernimmt eine Tatherrschaft, die das Gesetz mit Strafe belegt.

 Es spricht von Tötung auf Verlangen oder aktiver Sterbehilfe.

 Aktuell rechtlich ungeklärt ist der Umgang mit der Beihilfe zum Suizid.

 Der § 217 StGB aus dem Jahr 2015 sah eine Strafe vor für den Fall der geschäftsmäßigen Förderung und Unterstützung von suizidalen Handlungen.

 So erfasste die Vorschrift auch das (wiederholte) Bereithalten und Beschaffen entsprechender tödlicher Mittel als Straftat.

 Das Bundesverfassungsgericht erkannte die Vorschrift jedoch für nichtig.

 Eine Neuregelung bleibt abzuwarten.


4. Das »Liegenlassen« des Patienten

→ Haftung • Altenpflege: Strafrecht im Pflegeberuf
• Pflege und Unterlassung • Garantenstellung • Unterlassene Hilfeleistung

 Die »Unterlassungssünden« wiegen schwer in der Pflege.

 Der Bewohner/Patient kommt zu Schaden weil Arznei vergessen wurde, Maßnahmen der Sicherung versäumt wurden oder sie zu spät kamen.

 Pflegepersonal hat eine Garantenstellung.

 Es ist verpflichtet, für das Wohlergehen des Bewohners umfassend Sorge zu tragen.

 Das Pflegepersonal treffen Handlungsverpflichtungen.

 Keywords: Die Unterlassung • Garantenstellung • Die unterlassene Hilfeleistung

Die Unterlassung

• Pflegepersonal hat mit dem Arbeitsvertrag Fürsorgepflichten für die anvertrauten Bewohner übernommen.

• Es muss erkennen, wann und in welchem Maße ein Einschreiten nötig ist zum Wohl des Bewohners.

• Es muss rasch und gezielt tätig werden.

• Es darf bei fürsorglichen und betreuungsorientierten Maßnahmen nicht erst die »Anweisung von oben« abwarten.

• Qualitätsmanagement-Richtlinien geben die Richtung vor.

• Was zu tun ist und wie genau zu handeln ist, ergibt sich aus dem allgemeinen Pflichtenkanon des Berufsbildes der Pflegekraft.

• Selbstverständlich sind bestehende Standards hilfreich, sollten aber nicht erst im Falle dringenden Handlungsbedarfs durchgelesen werden.

• Gerade in Zeiten einer Pandemie (»Corona«) gelten hohe Sicherheitsstandards, um hinreichenden Schutz vor Ansteckung zu gewährleisten.

• Der betriebliche Pandemieplan ist anzupassen.

• Schutzausrüstung, Mund-Nasen-Schutz und Desinfektionsmittel sind bereitzuhalten.

• Aber nicht nur das Material ist vorzuhalten.

• Auch das Personal ist – vor allem bei Kontakt mit Infizierten – entsprechend den Handlungsoptionen des RKI abzusondern bzw. einer Testung zuzuführen.

• Nachlässigkeit kann in diesem Kontext lebensgefährlich sein.

Die Garantenstellung

 Pflege hat Einstandspflichten.

 Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich die Verpflichtung, tätig zu werden zum Wohl und zur Sicherheit des Bewohners.

 Verletzt sich der Bewohner infolge Untätigkeit des Pflegepersonals, droht der Vorwurf, eine Körperverletzung durch Unterlassen zum Nachteil des Bewohners begangen zu haben.

 Je hilfloser der Bewohner ist, um so höher sind die Anforderungen, der Garantenstellung gerecht zu werden.

Die unterlassene Hilfeleistung

• Die Pflicht, in einem Unglücksfall Hilfe zu leisten, trifft grundsätzlich Jedermann.

• Wird ein Bewohner in hilfloser Lage vorgefunden, haben auch Besucher die Pflicht, Hilfe zu leisten und beizustehen.

• Diese Pflicht gilt im Rahmen des Zumutbaren.

• Für das professionelle Pflegepersonal ist die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung regelmäßig nachrangig.

• Die Garantenstellung verpflichtet verstärkt zu Schutz und Fürsorge.

• Kommen Bewohner/Patienten zu Schaden, weil Schutz oder Pflegemaßnahmen vergessen wurden oder unterblieben, droht nicht nur der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung.

• Es droht vielmehr der Vorwurf der Körperverletzung durch Unterlassen – strafrechtlich ein erheblicher Vorwurf.


5. Fehlerhafter Umgang mit Arzneimittel und Medizinprodukten

→ Haftung • Altenpflege: Strafrecht im Pflegeberuf
• Ärztliche Anordnung und Verabreichung •  Der Begriff des Medizinprodukts •  Einweisung und Anwendung

Welche rechtlichen Anforderungen werden an den Umgang mit Arzneimittel gestellt?

Anwender- und Betreiberpflichten im Umgang mit einem Medizinprodukt.

 Keywords: Arzneimittel • Medizinprodukt • Anwendung und Verabreichung

Arzneimittel

 Im Umgang mit Arzneimitteln gilt die ärztliche Verordnung.

 Sie gibt die Art des Medikaments und die Dosis vor.

 Ohne die ärztliche »Freigabe« darf Pflege nichts verabreichen.

 Die Verschreibung des Arztes kann sich auf den Bedarf beziehen (Bedarfsmedikamentation).

 Die ärztliche Anordnung setzt immer voraus, dass der Arzt eine diagnostische Einschätzung vorgenommen hat.

 Er muss den Bewohner/Patienten gesprochen haben. Er muss einen Eindruck von dessen Befindlichkeit bekommen haben.

 Dies kann (in Grenzen) auch im Wege der Telediagnostik geschehen.

 Die Pflegekraft, die die Anordnung ausführt, hat nicht nur auf die richtige Arznei und die richtige Dosis zu achten sondern auch auf die zutreffende Applikation.

 Die heilende Wirkung einer Arznei kann auch abhängig sein von der »Durchlaufgeschwindigkeit«, mit der die Arznei dem Patienten zugeführt wird.

 Über den Bestand der Arzneimittel ist Buch zu führen.

Medizinprodukt

 Als Medizinprodukt gelten Hilfsmittel, die nicht im Inneren des Körpers wirken, sondern unterstützend von außen wirken.

 Dies kann das Bestrahlungsgerät ebenso sein wie der Fixiergurt.

 Ein Medizinprodukt muss sicher angewandt werden.

 Die richtige Handhabung ist wichtig. Nur wer in diese Handhabung eingewiesen wurde, ist befugter Anwender.

 Handbuch und Gebrauchsanweisung sind wichtige Informationsquellen.

 Außerdem ist das Medizinprodukt vor seinem Einsatz auf Verkehrssicherheit und Tauglichkeit zu prüfen.

 Der Anwender muss sich überzeugen, dass das Produkt in Ordnung ist und sicher zu benutzen. Er könnte sonst ebenso wie der Hersteller in eine Haftung geraten.

 Bestimmte Verstöße sind sogar bußgeldbewehrt.

 Die »Corona-Krise« macht deutlich, dass Schutzausrüstung, auch Masken und Handschuhe, wirklich wichtige Hilfsmittel sein können im Kampf gegen einen Virus.

 Ihre Verknappung und mangelnde Bevorratung sind fatal. Angesichts des Mangels wurde manche Schutzmaske auch »selbst gestrickt«.

 Die Qualität eines Medizinprodukts erlangt sie nicht.

 Dafür sind Qualitätsvorgaben einzuhalten, die in einem geordneten Verfahren letztlich zu einer Zertifizierung führen.


6. Fazit: Haftung in der Altenpflege: Strafrecht im Pflegeberuf

• Auf den Punkt gebracht …
… die wichtigsten Stichworte im Überblick

 Hier finden Sie noch einmal das Wichtigste kompakt.

• 1. Die »falsche« Behandlung und der Kunstfehler
→ 
Jede Behandlung, jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten, darf nur mit Einwilligung des Patienten geschehen.
 Fehlt die Einwilligung oder geht der Einwilligung keine ordentliche Aufklärung voraus, begehen Ärzte und andere Behandler eine vorsätzliche Körperverletzung. Dies gilt selbst dann, wenn die Behandlung der Gesundheit förderlich und keineswegs schädlich war.
 Werden bei der Anwendung und Durchführung medizinischer Maßnahmen hingegen anerkannte Grundsätze ärztlichen Handelns verletzt (»Kunstfehler«) und kommt der Patient zu Schaden, liegt im Regelfall »Fahrlässigkeit« vor.

• 2. »Gewalt« bei pflegerischen Handlungen
 Grundsätzlich ist jede Form der Gewalt im Kontext von Pflege und Behandlung tabu.
 In engen Ausnahmefällen kann aber die Anwendung von unmittelbarem Zwang erlaubt sein. Dies gilt nach strengen gesetzlichen Vorgaben bei der Zwangsbehandlung ebenso wie bei der Zwangsernährung.
 Beide sind äußerste Mittel, die nur bei akuter Gefährdung des Patienten angewandt werden dürfen. Dabei ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

• 3. Das »einvernehmliche« Versterbenlassen
→ 
Wer sich nicht mehr selbst artikulieren kann, kann mit einer Patientenverfügung den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen verfügen.
→ Setzen Ärzte und Pflegekräfte diesen Wunsch auf Lebensverkürzung dann entsprechend um, indem sie Gerätemedizin oder Medikation abstellen oder zurückfahren, bleiben sie straffrei. Man spricht von »passiver Sterbehilfe«.
→ Wird der Tod des Patienten aktiv durch gezielte Handlungen herbeigeführt, liegt immer strafbares Verhalten vor. Die Patientenverfügung befreit in dem Fall nicht von Strafe.
→ Zumindest Strafbarkeit wegen »Tötung auf Verlangen« (»aktive Sterbehilfe«) kommt in Betracht.
→ Aber auch die Förderung oder Unterstützung eines Suizids ist seit 2015 als Beihilfe unter Strafe gestellt, jedenfalls sofern sie geschäftsmäßig betrieben wird.
→ Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift für nichtig geklärt.
→ Eine neue gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten.

• 4. Das »Liegenlassen« des Patienten
→ 
Versäumen Behandler die notwendige Therapie, werden Tabletten vergessen oder kommt die Hilfe zu spät beim Patienten an, liegt ein relevantes Unterlassen vor.
→ Erleidet der Patient infolge der schuldhaften Versäumnis einen Körperschaden oder einen gesundheitlichen Rückfall, kommt eine Strafbarkeit der Behandler wegen Körperverletzung durch Unterlassen in Betracht.
→  Ärzte und Pflegekräfte haben eine Garantenstellung. Kraft Arbeitsvertrags haben sie die Einstandspflicht übernommen für das Wohlergehen des Patienten. Demgegenüber ist im Schadensfall die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nachrangig.

• 5. Fehlerhafter Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten
 Arzneimittel kommen nur zur Anwendung nach vorausgegangener ärztlicher Anordnung. Nur diese legitimiert die Verabreichung von Arzneimittel an den Patienten.
 Medizinprodukte entfalten ihre Wirkung »von außen«. Geräte der Diagnostik und Therapie, aber auch Hilfsmittel zur Unterstützung der Rehabilitation gehören dazu.
 Ihre Anwendung verlangt eine ordentliche Einweisung des Personals in die Funktionsfähigkeit von Röntgengerät, Beatmungshilfen, Badewannenlifter und Sicherheitsgurten. Gebrauchsanweisungen sind vorab zu lesen, ihre praktische Umsetzung ist vor dem »Ernstfall« zu erproben (Probelauf).


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→ Haftung • Altenpflege

→ # Rechtssicherer Umgang mit der Patientenverfügung

Haftung • AltenpflegePatientenverfügungDieser Artikel bietet einen kompakten Überblick über die rechtlichen Fragen zur Errichtung einer Patientenverfügung und ihrer Rechtsgültigkeit für Ärzte und Pflegekräfte.

Das ist die Ausgangslage

→ Sie wollen wissen, unter welchen Voraussetzungen eine rechtsgültige Patientenverfügung errichtet werden kann und brauchen einen ersten verständlichen Überblick?

→ Sie erfahren, was mit einer Patientenverfügung geregelt werden kann und wo die Grenzen des Zulässigen verlaufen.

→ Es werden die Vorschriften zur Patientenverfügung und die Reichweite des Patientenwillens dargestellt.

Auch die Pflege soll in die Lage versetzt werden, rechtssicher mit einer Patientenverfügung umzugehen. Der Arzt deutet den Patientenwillen und wird hierzu auch die Meinung der Pflege hören.

So soll dem Willen des Patienten möglichst zur Umsetzung verholfen werden, ohne dass Ärzte und Pflege sich in die Nähe strafbaren Verhaltens begeben.

Das Instrument schlechthin

 Die Patientenverfügung ist das Instrument schlechthin, sich vor allem in der finalen Phase des Lebens vor unerwünschter Lebensverlängerung oder vor unerwünschten medizinischen Eingriffen zu schützen.

 Der Patient, der sich nicht mehr selbst artikulieren kann, kann seine Patientenverfügung für sich sprechen lassen.

Nicht jeder Patientenwille ist bindend

 Nicht jeder Patientenwille ist für die Ärzte und Pflegekräfte bindend. Sie müssen sich davor hüten, strafbare Handlungen zu begehen.

An der Schwelle zu Tod und Versterben

 An der Schwelle zu Tod und Versterben sind die komplexen Straftatbestände der Tötung, Tötung auf Verlangen, Beihilfe zum Suizid von der straffreien passiven Sterbehilfe sorgsam zu trennen.

 Mit der Patientenverfügung wird nur die passive Sterbehilfe möglich gemacht.

 Andere Handlungen begründen den Vorwurf strafbaren Verhaltens.


Beim Thema Rechtssicherer Umgang mit der Patientenverfügung geht es im Einzelnen um Folgendes:


1. Errichtung der Patientenverfügung

→ Haftung • Altenpflege: Patientenverfügung
• Zeitpunkt der Errichtung • Form und Inhalt

 Sie erfahren etwas über den Zeitpunkt der Errichtung und mögliche Inhalte einer Patientenverfügung.

 Keywords: Errichtung • Form und Inhalt der Patientenverfügung

Die Errichtung

• Wer eine Patientenverfügung erstellt, bestimmt in der Regel, dass er auf letzte therapeutische Maßnahmen verzichtet.

• Er tut kund, dass er gleichzeitig eine Lebensverkürzung in Kauf nimmt.

• Der Patientenverfügung ist zu entnehmen, dass ihr Aussteller sich gründlich und gewissenhaft mit den weitreichenden Konsequenzen auseinandergesetzt hat.

Form

 Die Patientenverfügung muss weder handschriftlich noch notariell errichtet sein. Ein computerunterstützter Text genügt. Wichtig: er muss eigenhändig unterschrieben sein und sollte Ort und Datum der Ausstellung erkennen lassen.

Inhalt

 Die Patientenverfügung ist vor allem darauf gerichtet, dass bestimmte medizinische Maßnahmen nicht durchgeführt werden.

 Dies kann der Abbruch lebenserhaltender Gerätemedizin sein, aber auch von Anbeginn das Weglassen oder Unterlassen unterstützender, lebensverlängernder Behandlungsschritte.

 Im Regelfall wird der Patient diesen Wunsch haben bei entsprechend medizinisch auswegloser Lage.

 Diese gilt es zu skizzieren.


2. Geschäftsfähigkeit des Ausstellers

→ Haftung • Altenpflege: Patientenverfügung
• Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung • Selbstbestimmungsrecht • Höchstpersönliches Rechtsgeschäft

→ Nur wer noch geschäftsfähig ist, kann eine Patientenverfügung errichten.

→ Die Patientenverfügung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts.

→ Sie kann nur höchstpersönlich erstellt werden.

→ Stellvertretung ist ausgeschlossen.

 Keywords: Geschäftsfähigkeit • Selbstbestimmungsrecht • Höchstpersönliches Rechtsgeschäft

Geschäftsfähigkeit

• Wer eine Patientenverfügung erstellt, muss in der Lage sein, eine Prognose darüber zu erstellen, wie er im Falle einer bestimmten medizinischen Lage behandelt bzw. nicht behandelt werden möchte.

• Dies setzt ein Urteils- und Einschätzungsvermögen voraus, das nur bei uneingeschränkter Geistestätigkeit gewährleistet ist.

• Wer dement oder geistig eingetrübt ist, ist dazu nicht mehr in der Lage.

• Insbesondere wird ihm eine solche Vorausschau nicht mehr möglich sein.

Selbstbestimmungsrecht

 Das Selbstbestimmungsrecht geht immer vor. Es steht sogar im Schutze der Verfassung. So kann mit der Patientenverfügung auch medizinisch möglichen Therapien eine Absage erteilt werden.

 Die rechtsgültige Patientenverfügung schützt vor unerwünschter Behandlung, z.B. weil sie zu schmerzhaft erscheint oder der Aussteller angesichts der Schwere der Diagnose einfach nicht mehr behandelt werden will.

 Sein Wille ist dann zu respektieren.

Höchstpersönliches Rechtsgeschäft

 Nur der Patient selbst kann seinen Nicht-Behandlungswillen schriftlich niederlegen. Nur er beschreibt jene medizinische Ausgangslage, bei deren Vorliegen er von weiterer Behandlung oder bestimmten Methoden der Behandlung absehen will.

 Ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter kann diesen Patientenwillen nicht an Stelle des zwischenzeitlich Geschäftsunfähigen formulieren. Liegt bereits Demenz vor oder ist Geschäftsunfähigkeit aus anderen Gründen bereits eingetreten, bleibt die Patientenverfügung ungeschrieben.


3. Stadium der Erkrankung

→ Haftung • Altenpflege: Patientenverfügung
• Art und Ausmaß der Erkrankung

→ Die Patientenverfügung greift nicht erst, wenn bereits nahe Todesgefahr besteht und das Sterben zeitnah bevorsteht.

→ Die Patientenverfügung kann auch für Fälle ernster Erkrankungen errichtet werden, die keineswegs mit einem nahen Tod verbunden sind, die dem Patienten ein Festhalten am Leben aber als nicht mehr erstrebenswert erscheinen lassen.

 Keywords: Art und Ausmaß der Erkrankung

Art und Ausmaß der Erkrankung

 Die Patientenverfügung muss den glaubhaften und ernsthaften Willen zum Ausdruck bringen, dass eine Person im Falle einer Erkrankung nicht länger behandelt werden möchte.

 Typischerweise wird dieser Wille um so überzeugender abgebildet, je schwerer das vorgestellte Krankheitsbild ist.

 Je genauer ein Beschwerdezustand oder Schmerzzustand beschrieben ist, um so glaubwürdiger kommt der Nicht- Behandlungswille zum Ausdruck.

 Auf eine konkrete Lebenserwartung kommt es nicht an.

 Wer beispielsweise ständige Atemnot oder irreparable massive Störungen seiner kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten als einen Faktor für den Abbruch von Behandlung beschreibt, kann damit seinen Wunsch nach Lebensverkürzung begründen.

 Das vorgestellte Ausmaß der Erkrankung soll einerseits substantiiert und so konkret als möglich umschrieben sein.

 Andererseits kann nicht verlangt werden, dass eine Patientenverfügung jedes denkbare Krankheitsbild in den Blick nimmt.

 Festzuhalten ist aber, dass eine nur kursorische Umschreibung, z.B. »wenn es mir ganz schlecht geht« oder ähnlich wage Umschreibungen nicht ausreichen, die Patientenverfügung mit verbindlicher Wirkung auszustatten.


4. Wunsch nach Behandlungsabbruch und Behandlungsbeschränkung

→ Haftung • Altenpflege: Patientenverfügung
• Abbruch und Unterlassung von Behandlung • Weniger ist Mehr

→ Die Patientenverfügung kann bestimmen, dass bei Eintritt eines schlimmen Befundes zunächst alle konventionellen Methoden der Behandlung angewandt werden sollen.

→ Wichtig ist, dass die »gefürchtete« medizinische Ausgangslage hinreichend konkretisiert ist.

→ Die Patientenverfügung kann Zeitfenster setzen, ab wann die therapeutischen Bemühungen eingestellt werden sollen.

→ Sie kann aber auch bestimmen, dass nur eingeschränkt behandelt werden soll.

→ In dem Zusammenhang können die Mittel der Palliativmedizin aber auch Naturheilmethoden erwähnt werden.

 Keywords: Abbruch und Unterlassung von Behandlung • Weniger ist Mehr

Abbruch und Unterlassung von Behandlung

 Das Unterbleiben von medizinischen Anwendungen kann mit der Patientenverfügung rechtssicher verfügt werden.

 Dazu zählt das Abschalten lebenserhaltender Geräte ebenso wie das Absetzen von Medikation.

 Diese passive Sterbehilfe bleibt straffrei.

 Hingegen können positive ärztliche Handlungen zur Lebensbeendigung nicht »angeordnet« werden.

 So kann der Arzt nicht zur Herbeiführung eines raschen Todes, etwa durch Verabreichung von Schlafmitteln, verpflichtet werden.

 Täte er dies dennoch, würde er sich strafbar machen wegen »Tötung auf Verlangen«.

 Der Patient kann den Abbruch einer Behandlung verfügen und bestimmen, dass nach erfolglosen Behandlungsbemühungen ohne Aussicht auf Besserung die Ärzte die Behandlungsmaßnahmen einstellen.

 Der Patient kann auch das Unterlassen einer Behandlung verfügen, so z.B. weil er bei bestimmter Ausgangslage von vornherein die therapeutischen Versuche für nicht wünschenswert hält.

Weniger ist Mehr

 Aber der Patient kann bestimmte Behandlungswünsche der Linderung oder Erleichterung in seine Patientenverfügung aufnehmen.

 Methoden der Palliativmedizin oder auch Gerontopsychiatrie können angeführt werden. Aber auch im fachpsychiatrischen Behandlungskontext kann der Wille zum Verzicht auf Arzneimittel erklärt werden, die beispielsweise entsprechend starke Nebenwirkungen haben.


5. Abgrenzung zur aktiven Tötungshandlung

→ Haftung • Altenpflege: Patientenverfügung
• Aktive und passive Sterbehilfe • Der assistierte Suizid

 Die aktive Tötungshandlung, ausgeführt durch Arzt oder Pflegekräfte, bleibt immer strafbar.

 Auch die Patientenverfügung legitimiert die Tötungshandlung nicht.

 Allerdings ist der Strafrahmen im Falle der Tötung auf Verlangen geringer als beim Vorwurf des Totschlags.

 Damit ist eine »organisierte Sterbehilfe« in Deutschland weiterhin nicht erlaubt und nicht von der Rechtsordnung gedeckt, auch wenn andere Länder in der Europäischen Union dies anders regeln.

 Einen Sonderfall bildet der assistierte Suizid.

 Aktuell ungeklärt ist die Beihilfe zur Selbsttötung.

 § 217 StGB sah bei geschäftsmäßiger Förderung und Unterstützung suizidaler Handlungen eine Strafbarkeit vor, gerade auch für Ärzte und Pflegekräfte.

 Das Bundesverfassungsgericht erkannte die Vorschrift jedoch für nichtig.

  Eine Neuregelung bleibt abzuwarten.

 Keywords: Aktive und passive Sterbehilfe • Assistierter Suizid

Aktive und passive Sterbehilfe

 Aktive Sterbehilfe unterscheidet sich vom Totschlag dadurch, dass der Patient den Arzt oder die Pflegekraft ausdrücklich und ernsthaft um die Herbeiführung des Todes bittet.

 Wer einer solchen Aufforderung nachkommt, hat Tatherrschaft.

 Er bestimmt den Zeitpunkt aber auch die Methode sowie die Tötungsart.

 Das bleibt immer strafbar, unabhängig davon, ob das Tötungsverlangen mündlich von einem Patienten geäußert wird oder schriftlich in einer Patientenverfügung niedergelegt ist.

 Äußert der Patient »nur« den Wunsch, Behandlung möge unterbleiben oder abgebrochen  werden, kann der Abbruch als passive Sterbehilfe straffrei bleiben.

Assistierter Suizid

 Die Selbsttötung galt in Deutschland im 20.Jhd. als straffrei.

 Infolgedessen blieb auch die Beihilfe zum Suizid straflos.

 Als Beihilfehandlung gilt das Bereitstellen oder Beschaffen tödlicher Mittel.

 Tatherrschaft hat der Gehilfe aber nicht. Es bleibt der freie Entschluss des Suizidenten, ob er die tödlichen Mittel schlucken will oder von seinem Entschluss ablässt.

 Eine neue Vorschrift aus dem Jahr 2015 stellte die Beihilfehandlung unter Strafe, wenn die Förderung des Suizids sich als »geschäftsmäßig« erweisen sollte.

 Dazu gehören Wiederholungshandlungen, so wenn z.B. Arzt/Pflegekräfte wiederholt tödliche Mittel, z.B. Schlafmittel, im Herrschaftsbereich des Suizidenten zurücklassen.

 Diese neue Strafbarkeit führte zu großer Unsicherheit bei allen Behandlern, die auf dem Gebiet der Palliativmedizin tätig sind.

 Dies gilt auch für die palliative Versorgung im häuslichen Bereich.

 Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift für nichtig erklärt.

 Eine Neuregelung bleibt abzuwarten.


6. Patientenverfügung und Dritte

→ Haftung • Altenpflege: Patientenverfügung
• Betreuer • Angehörige • Bevollmächtigte 

→ Die Patientenverfügung kann sich nicht von allein Geltung verschaffen. Sie bedarf der Umsetzung.

→ Verschiedene Personen können den Patienten umgeben.

→ In erster Linie steht hier der Betreuer/die Betreuerin.

→ Auch nahe Angehörige haben Bedeutung, auch wenn sie nicht die Betreuung innehaben.

→ Personen, die eine Altersvorsorgevollmacht in Händen halten, sind ebenfalls vor Umsetzung der Patientenverfügung zu beteiligen.

→ Ihre Bestellung macht den Betreuer entbehrlich.

→ Der Abbruch einer Behandlung oder das Weglassen einer Behandlung wird von den Ärzten umgesetzt.

→ Sie können sich dafür der Unterstützung des Pflegepersonals bedienen.

 Keywords: Betreuer • Angehörige • Bevollmächtigte

Betreuer

 Der Betreuer ist verpflichtet, im wohlverstandenen Interesse des Betreuten zu handeln.

 Ist die Betreuung umfassend angeordnet und gilt sie auch für Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge,  hat der Betreuer die Patientenverfügung zu lesen, sie dem Arzt und dem Pflegepersonal auszuhändigen und nach seinem Wissen den Willen des Patienten bestmöglichst zu ermitteln.

 Nur so kann das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gewahrt werden.

Angehörige

 Als Angehörige gelten nahe Verwandte.

 Haben sie keine ausdrückliche Vollmacht, sind ihre Vorstellungen von Abbruch oder Weiterführung der Behandlung nicht vorrangig.

 Allenfalls zur Ermittlung des Patientenwillens und den früher geäußerten Vorstellungen des Patienten sollen sie gehört werden.

Bevollmächtigte

 Personen mit einer Vorsorgevollmacht, oft verfasst als »Generalvollmacht«, haben die gleichen Befugnisse wie ein Betreuer.

 Sie kommen mit den Behandlern zu einer Erörterung zusammen und besprechen das weitere Vorgehen über Abbruch oder die Fortsetzung von Behandlung.

 Sie vermitteln den mutmaßlichen Patientenwillen.


7. Zuständigkeit zwischen den Beteiligten

→ Haftung • Altenpflege: Patientenverfügung
• Verhältnis von Betreuer, Angehörigen und Behandler

→ Keiner der Genannten hat eine Art zwingendes Letztentscheidungsrecht.

→ Diese Entscheidung kann nur in Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt getroffen werden.

→ Angestrebt wird üblicherweise eine sog. Konsenslösung, d.h. die den Patienten umgebenden Personen und das behandelnde Personal kommen überein, wie der »letzte« Behandlungswille auszulegen sei.

 Keywords: Betreuer • Angehörige • Bevollmächtigte

Der Arzt und die begleitenden Personen bei Konsens

• Angehörige, die nicht Betreuer sind und auch nicht in Besitz einer Vollmacht, sollen vor weitreichenden Entscheidungen über den Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen vom Arzt angehört werden.

• Die starke Rolle eine Betreuers oder Bevollmächtigten haben sie in dem Fall nicht.

• Wurde kein Betreuer bestellt und hat keiner der nahestehenden Personen eine Vollmacht, besprechen die behandelnden Ärzte üblicherweise mit jenen Angehörigen, die den Besuchskontakt zum Patienten aufrecht halten und somit im engen Kontakt auch mit den Ärzten/Pflegekräften stehen, ob und wie die Behandlung oder ihr Abbruch durchgeführt werden sollen.

• Diese »unbürokratische« Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten ist üblich, juristisch aber nicht ganz ungefährlich.

• So könnte eine nahestehende Person, Sohn oder Tochter, die übergangen wurde, an der Lauterkeit der geführten Erörterungen zweifeln und den Vorwurf erheben, man sei »voreilig« von einem Lebensbeendigungswunsch ausgegangen.

Der Arzt und die begleitenden Personen bei Dissens

• Kommt es zum Konflikt zwischen dem bestellten Betreuer, Angehörigen und dem ärztlichen Personal muss im äußersten Fall das Betreuungsgericht angerufen werden.

• Das Gericht kann durch richterlichen Beschluss verfügen, wie Ärzte und Pflegekräfte mit der Fortführung der Behandlung oder ihrem Abbruch zu verfahren haben.

• Besteht keine Einigkeit über die Auslegung des Patientenwillens, darf selbst der Arzt sich nicht über die abweichende Auffassung des Betreuers/Bevollmächtigten einfach hinwegsetzen. Ihm bleiben die Hände gebunden.

• Jetzt schlägt die Stunde des Betreuungsgerichts.


8. Die Rolle des Betreuungsgerichts

→ Haftung • Altenpflege: Patientenverfügung
• Anrufung des Betreuungsgerichts • Antragsteller • verbindlicher Richterspruch

→ Zwischen den verschiedenen Personen – Betreuer, Bevollmächtigter, Angehöriger – kann es zum Streit über die Deutungshoheit einer Patientenverfügung kommen.

→ Entscheidend für die Auslegung ist das Verständnis des Arztes.

→ Er legt die Patientenverfügung aus und versucht, den wahren Willen des Patienten zu ermitteln.

→ Dabei steht er im Austausch mit Betreuer und Angehörigen.

→ Bleibt es beim nachhaltigen Dissens, liegt die letztgültige Entscheidung über das weitere Vorgehen beim Gericht.

 Keywords: Anrufung des Betreuungsgerichts  Antragsteller  verbindlicher Richterspruch

Anrufung des Betreuungsgerichts

 Besteht Uneinigkeit zwischen den Beteiligten über das weitere Vorgehen, kann dies Anlass sein, das Betreuungsgericht anzurufen mit der Bitte um Entscheidung.

 So kann der Betreuer beantragen, dass das Gericht dem Arzt den Abbruch der Behandlung untersagt, der Arzt kann das Gericht anrufen und beantragen, dass trotz des entgegenstehenden Willens des Betreuers der Abbruch und die Beendigung der lebensverlängernden Maßnahmen genehmigt wird.

Antragsteller

 Im Falle der Uneinigkeit sind insbesondere die Behandler und die Stellvertreter des Patienten antragsberechtigt.

 Angehörige, ohne Betreuer oder Bevollmächtigte zu sein, können eine Entscheidung über das medizinische Vorgehen kaum untersagen, wenn zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter Einigkeit besteht.

Verbindlicher Richterspruch

 Das Betreuungsgericht wird zuvörderst die Patientenverfügung auslegen.

 Es wird seine Entscheidung über Abbruch oder Fortführung von Behandlung am Willen des Patienten ausrichten.

 Seine Entscheidung hat nicht nur für die Antragsteller selbst bindende Wirkung.

 So kann das Gericht auch anordnen, dass sein Spruch – z.B. in dem Sinn dass die Behandlung fortzusetzen sei – auch für die mit der Pflege beauftragten Kräfte gelten soll.


9. Fazit: Haftung in der Altenpflege: Rechtssicherer Umgang mit der Patientenverfügung

• Auf den Punkt gebracht …
… die wichtigsten Stichworte im Überblick

 Hier finden Sie noch einmal das Wichtigste kompakt.

• 1. Errichtung der Patientenverfügung
 Nur wer noch über ein hinreichendes Einschätzungsvermögen verfügt, kann eine Patientenverfügung errichten. Wer bereits dement ist, kann keine Patientenverfügung mehr erstellen. Es kann auch keine andere Person für ihn eine Patientenverfügung erstellen.
 Die Patientenverfügung muss eigenhändig unterschrieben sein und sollte Ort und Datum der Ausstellung erkennen lassen.
 Die Patientenverfügung beschreibt hypothetisch eine medizinische Ausgangslage. Für diesen Fall werden der Abbruch oder das Unterbleiben medizinischer Behandlung verfügt.

• 2. Geschäftsfähigkeit des Ausstellers
 Personen, die bereits Anzeichen geistiger Einschränkung, mangelndes Einschätzungsvermögen oder Defizite ihrer kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten aufweisen, dürften kaum noch in der Lage sein, eine wirksame Patientenverfügung zu errichten. Der Patientenverfügung muss eine ernsthafte Willenserklärung zugrundeliegen.

• 3. Stadium der Erkrankung
 Die Patientenverfügung kann den Abbruch oder das Unterlassen einer Behandlung verfügen für jedes Stadium einer Erkrankung. Nahe Todesgefahr muss nicht vorliegen, ein Sterbeprozess muss keineswegs bereits eingeleitet sein.

• 4. Wunsch nach Behandlungsabbruch und Behandlungsbeschränkung
→ 
Die rechtsgültige Patientenverfügung ermächtigt die Behandler, bestimmte ärztliche Maßnahmen zu unterlassen oder abzubrechen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob die in der Patientenverfügung beschriebene Ausgangslage vorliegt.
→ Kann der Arzt das bejahen und besteht zwischen dem Behandler und dem Betreuer/Bevollmächtigten Einigkeit, kann die weitere medizinische Behandlung eingestellt werden.
→ Die passive Sterbehilfe bleibt straffrei.

• 5. Abgrenzung zur aktiven Tötungshandlung
 Hingegen ist die aktive Sterbehilfe strafbar als Tötung auf Verlangen. Sie wird auch nicht durch die Patientenverfügung legitimiert.
 Der Sonderfall des assistierten Suizids ist derzeit ungeklärt. Unterstützende und den Selbstmord fördernde Handlungen waren, sofern sie als »geschäftsmäßig« einzustufen waren,  unter Strafe gestellt worden.
 Die Einführung der Strafvorschrift im Jahr 2015 scheiterte aber zuletzt am Bundesverfassungsgericht.
 Erneut ist der Gesetzgeber gefordert.

• 6. Patientenverfügung und Dritte
→ 
Viele Personen können den Patienten begleiten. Betreuer, Bevollmächtigte und Angehörige können mit unterschiedlichen Befugnissen ausgestattet sein.
→ Bei der Ermittlung des Patientenwillens wirken sie unterschiedlich mit.
→ Arzt, aber auch Pflegekräfte, müssen wissen, wer ihr Ansprechpartner ist und mit wem sie das weitere medizinische Vorgehen und den zugrundegelegten Patientenwillen zu erörtern haben.

• 7. Zuständigkeit zwischen den Beteiligten
→ 
Ermitteln alle Beteiligte und die ärztliche Seite den Patientenwillen übereinstimmend und herrscht Einigkeit darüber, wie die Patientenverfügung auszulegen ist, sind Behandlungsabbruch und Einstellung der medizinischen Maßnahmen legitimiert.
→ Kann eine solche Einigkeit nicht hergestellt werden, muss der Patient zunächst nach den Regeln der ärztlichen Kunst weiter behandelt werden.
→ Im übrigen ist es Sache des Betreuungsgerichts, durch Richterspruch die Konfliktlage zu lösen.

• 8. Die Rolle des Betreuungsgerichts
→ 
Das Gericht ist zur Auslegung der Patientenverfügung berufen.
→ Es prüft die darin beschriebene medizinische Ausgangslage sowie die Äußerungen zu Behandlungsabbruch, Absetzen von Medikation oder Unterlassen von Reanimation.
→ Der Richterspruch ist verbindlich, auch für Dritte, die in einem Pflegeheim oder Krankenhaus mit der medizinischen Betreuung des Patienten betraut sind.


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Rechtsanwältin,
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