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Alles zur Durchführung der Personalratswahlen 2021 in Bayern

Sie suchen Informationen zu den Personalratswahlen 2021 in Bayern und brauchen einen ersten verständlichen Überblick?
 Zu allen praxisrelevanten Themenbereichen finden Sie hier einen ersten, kompakten Überblick, der Sie mit den konkreten Fragen und Problemen auf einen Blick vertraut macht.

 Die Autorin
Dr. Uta Holtmann ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Neben der klassischen Rechtsberatung hat sie sich in den vergangenen Jahrzehnten darauf spezialisiert, strukturiertes Praxistraining anzubieten, d.h., sie schult Nichtjuristen punktgenau für ihren Berufsalltag, sodass sie Haftungsrisiken erkennen und in Zukunft vermeiden können.
 In ihrer Zeit als Justitiarin bei der Gewerkschaft hat sie zahlreiche Personalrats- und Betriebsratswahlen mitorganisiert.

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→ Nachfolgend mein kompakter Übersichtsartikel: 

# Durchführung der Personalratswahlen in 2021 in Bayern
I. Rechtsgrundlagen

II. Der Wahlvorstand
1. Bestellung (Art. 20 BayPVG)
2. Wahl (Art. 21, 22 BayPVG)
3. Bekanntgabe (Inhalt) (§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG)
4. Bekanntgabe (Form) (§ 1 Abs. 2 WO-BayPVG)
III. Feststellung der Beschäftigtenzahl; Erstellen des Wählerverzeichnisses
1. Anzahl der regelmäßig Beschäftigten (Art. 16 BayPVG)
2. Verteilung der Sitze auf die Gruppen (Art. 17 BayPVG; § 2 Abs. 1, 2 WO-BayPVG)
3. Wählerverzeichnis (§ 2 Abs. 2, 3 WO-BayPVG)
3.1. Erstellen
3.2. Aushang und Einspruch (§ 2 Abs. 3, § 3 WO-BayPVG)
IV. Das Wahlausschreiben (§ 6 WO-BayPVG)
1. Inhalt
2. Fristen
V. Wahlverfahren
1. Gruppenwahl
2. Gemeinsame Wahl
VI. Wahlvorschläge (§§ 7, 8 WO-BayPVG)
1. Inhalt
2. Stützunterschriften (§ 8 Abs. 5 WO-BayPVG)
3. Fristen
4. Prüfung der Wahlvorschläge (§ 10 WO-BayPVG)
VII. Ordnungsnummer (§ 12 WO-BayPVG)
VIII. Bekanntgabe der Wahlvorschläge
IX. Durchführung der Wahl (§§ 14, 16 WO-BayPVG)
1. Im Wahllokal
2. Briefwahl (§§ 17, 18, 19 WO-BayPVG)
X. Das Wahlergebnis (§ 20 WO-BayPVG)
1. Die Auszählung
2. Die Niederschrift
3. Benachrichtigung
XI. Wahlverfahrensgrundsätze

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Dr. Uta Holtmann
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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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→ # Durchführung der Personalratswahlen in 2021 in Bayern

Personalrat • BayernDieser Artikel bietet einen kompakten Überblick über die wesentlichen rechtlichen und organisatorischen Fragen zur Durchführung der Personalratswahlen in 2021 in Bayern.


Beim Thema Durchführung der Personalratswahlen in 2021 in Bayern geht es im Einzelnen um Folgendes:


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I. Rechtsgrundlagen

• Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Personalratswahlen in 2021 in Bayern sind folgende Vorschriften:

 das Bayerische Personalvertretungsgesetz

die Wahlordnung zum Bay Personalvertretungsgesetz idF vom 10. Nov. 2020 (WO-BayPVG)

die Wahlvorbereitungsbekanntmachung-PersV2021 (WahlPersV2021Bek) vom 02.02.2021 (AZ 26-P 1051-3/21)

die Mustervordruckbekanntmachung-PersV-MuWahlPersBek 
v. 02.02.2021 (AZ: 26-P 1051-3/21)

• Die Personalratswahlen werden durchgeführt zwischen dem 
01. Mai und 31. Juli 2021. Zum 31. Juli 2021 spätestens endet die regelmäßige Amtszeit der gewählten Personalvertretung sowie die der Jugend- und Auszubildendenvertretung.


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II. Der Wahlvorstand

1. Bestellung (Art. 20 BayPVG)

 Der Wahlvorstand besteht aus 3 Wahlberechtigten. Seine Aufgabe ist es, die Personalratswahl vorzubereiten, einzuleiten und durchzuführen.

 Es sollen Mann und Frau, aber auch die Beschäftigtengruppen im Wahlvorstand gleichmäßig vertreten sein.


2. Wahl (Art. 21, 22 BayPVG)

 Dort, wo kein Personalrat besteht, wird der Dienststellenleiter eine Personalversammlung einberufen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird.
Scheitert die Wahl zum Wahlvorstand, so wird der Dienststellenleiter auf Antrag einen Wahlvorstand benennen. Dieser Antrag kann von 3 Wahlberechtigten oder einer Gewerkschaft, die in der Dienststelle vertreten ist, gestellt werden.


3. Bekanntgabe (Inhalt) (§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG)

 Der Wahlvorstand gibt unverzüglich seine Mitglieder bekannt mit den vorgeschriebenen Kontaktdaten.

 Für diese Bekanntgabe gilt eine Frist von (spätestens) 91 Tagen.


4. Bekanntgabe (Form) (§ 1 Abs. 2 WO-BayPVG)

 Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang (Schwarzes Brett), aber auch durch Informations- und Kommunikationstechnik.


5. Beschlussfassung (§ 1 Abs. 1 WO-BayPVG)

 Die Beschlüsse fasst der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen bleiben ausgeschlossen.


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III. Feststellung der Beschäftigtenzahl; Erstellen des Wählerverzeichnisses

1. Anzahl der regelmäßig Beschäftigten (Art. 16 BayPVG)

 Der Wahlvorstand ermittelt die Anzahl der in der Regel Beschäftigten. Ihre Zahl entscheidet über die Größe des Personalrats.

 Zur pandemiebedingten Sondersituation wird auf Randziffer 3.3a WahlPersV 2021 Bek verwiesen.


2. Verteilung der Sitze auf die Gruppen (Art. 17 BayPVG; § 2 Abs. 1, 2 WO-BayPVG)

 Der Wahlvorstand stellt außerdem die Verteilung der Sitze im Personalrat auf die Gruppen fest sowie den Anteil von Frauen und Männern bei allen Wahlberechtigten sowie innerhalb der einzelnen Gruppen.

Beispiel

Eine Dienststelle hat 250 Beschäftigte, davon 150 Beamte und 100 Arbeitnehmer. Der Personalrat besteht aus 7 Mitgliedern. Nun gilt es die Anzahl der Sitze zu verteilen.

Dies geschieht nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren. Es wird durch 1, 2, 3 dividiert und so wird der jeweilige Quotient ermittelt. Im Personalrat müssen 4 Beamte und 3 Arbeitnehmer vertreten sein.


3. Wählerverzeichnis (§ 2 Abs. 2, 3 WO-BayPVG)

3.1. Erstellen

 Der Wahlvorstand erstellt ein Wählerverzeichnis, getrennt nach Gruppen.
Der Wahlvorstand stellt den Anteil von Männern und Frauen in den Gruppen fest.

3.2. Aushang und Einspruch (§ 2 Abs. 3, § 3 WO-BayPVG)

 Das Wählerverzeichnis ist an geeigneter Stelle auszulegen, und zwar vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe. Es ist nötigenfalls zu berichtigen.

 Beschäftigte können gegen seine Richtigkeit binnen 30 Kalendertagen seit Auslegung Einspruch einlegen.

 Das bedeutet: Am Tag der Wahl müssen alle Einsprüche/Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis ausgeräumt sein.


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IV. Das Wahlausschreiben (§ 6 WO-BayPVG)

1. Inhalt

 Der Inhalt des Wahlausschreibens ist in § 6 WO-BayPVG zwingend vorgeschrieben.


2. Fristen

 Vorbehaltlich der Frist für die Vorabstimmungen erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben spätestens 70 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe.


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V. Wahlverfahren

1. Gruppenwahl

 Das BayPVG geht grundsätzlich davon aus, dass die beiden Gruppen – Beamte und Arbeitnehmer – ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen. So soll gewährleistet sein, dass Beamte und Arbeitnehmer entsprechend ihrer Stärke in der Dienststelle auch im Personalrat vertreten sind.

 Das Personalvertretungsgesetz gibt vor, wieviel PR-mitglieder mindestens, je nach Repräsentanz in der Belegschaft, auf eine Gruppe entfallen. (MInderheitenschutz).


2. Gemeinsame Wahl

 Diese nach Gruppen getrennte Wahlen können durch eine gemeinsame Wahl ersetzt werden. Das setzt voraus, dass die beiden Gruppen in getrennten geheimen Abstimmungen »Gemeinsame Wahl« beschließen.

 Es wird entschieden durch Mehrheitsbeschluss.


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VI. Wahlvorschläge (§§ 7, 8 WO-BayPVG)

1. Inhalt

 Wahlvorschläge werden eingereicht aus der Mitte der Belegschaft. Dabei sollte jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viel Bewerber haben wie Gruppenvertreter zu wählen sind.

 Wird gemeinsam gewählt, sollten doppelt so viele Vorschläge eingereicht werden wie Personalratsmitglieder zu wählen sind. So lassen sich auch die nötigen Ersatzmitglieder ermitteln.

 Die Wahlvorschläge sollten anteilig so viele Männer und Frauen aufweisen, wie in der Gruppe bzw. unter den Beschäftigten der Dienststelle vertreten sind.

 Die Vorschläge werden gelistet, d.h. untereinander aufgeschrieben, mit fortlaufender Nummer versehen, und mit Vor- und Zuname, Berufsbezeichnung, Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle angegeben. Ein Listenvertreter wird bezeichnet.

 Getrennte Gruppen reichen getrennte Wahlvorschlagslisten ein.

 Bei gemeinsamer Wahl sind die Bewerber nach Gruppen zusammenzufassen, bei Gruppenwahl sind gruppenfremde Kandidaten auf der jeweiligen Liste mit ihrer Gruppenzugehörigkeit zu führen.


2. Stützunterschriften (§ 8 Abs. 5 WO-BayPVG)

 Ein Wahlvorschlag braucht Unterstützung.

 Dafür gelten folgende Quoten:

 Bei Gruppenwahl gilt:

 Unterstützung durch 1/20 aller wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens aber 3 wahlberechtigte Gruppenangehörige

 Bei Gemeinsamer Wahl gilt:

 Unterstützung durch 1/20 aller wahlberechtigten Beschäftigten, mindestens aber 3 wahlberechtigte Beschäftigte

 Bei Gemeinsamer Wahl mit gruppenfremden Bewerbern gilt:

 Unterstützung durch 1/20 der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, für die sie vorgeschlagen sind.

 Außerdem kann die Gewerkschaft Vorschläge einreichen.

 Ihr Vorschlag ist gültig, wenn er von 2 Beauftragten unterzeichnet ist. Als »Beauftragte(r)« gilt, wer in der Dienststelle beschäftigt ist und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft.

 Auf dem Wahlvorschlag soll der Listenführer genannt sein. Auch kann der Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen sein.


3. Fristen

 Innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens sind die Wahlvorschläge einzureichen.


4. Prüfung der Wahlvorschläge (§ 10 WO-BayPVG)

 Der Wahlvorstand vermerkt Tag und Uhrzeit des Eingangs des Wahlvorschlags und überprüft unverzüglich die Gültigkeit.

 Typische Mängel sind das Fehlen der nötigen Stützunterschriften oder verfristete Vorschläge oder Wahlvorschläge mit unerlaubten Zusätzen.


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VII. Ordnungsnummer (§ 12 WO-BayPVG)

 Liegen schließlich die Wahlvorschläge nach Ablauf etwaiger Abhilfefristen nunmehr in gültiger und (soweit nötig) nachgebesserter Form vor, ermittelt der Wahlvorstand die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel und vergibt Ordnungsnummern.


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VIII. Bekanntgabe der Wahlvorschläge

 Spätestens 14 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge bekannt, einschließlich ihrer Ordnungsnummer und Bezeichnung. Jetzt sollen auch die Stimmzettel vorliegen.


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IX. Durchführung der Wahl (§§ 14, 16 WO-BayPVG)

1. Im Wahllokal

 Es wird ein Stimmzettel abgegeben. Er muss mindestens einmal gefaltet sein. Die Stimmzettel müssen für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel die gleiche Ausstattung, Farbe, Größe haben. Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten auf die zustehende Stimmenzahl sowie auf die Möglichkeit der Stimmenhäufung. Ferner muss er einen Hinweis enthalten, dass der Wähler seine Stimme nur Bewerbern geben kann, deren Namen in dem selben Wahlvorschlag aufgeführt sind.

 Es sind sichere Wahlurnen zu verwenden aus denen die Wahlzettel nicht unbefugt herausgenommen werden können.

 Während der Dauer der Stimmabgabe sind 2 Wahlvorstände oder ein Wahlvorstand und ein Wahlhelfer vor Ort.

 Der anwesende Wahlvorstand erklärt, wenn der Wahltermin abgelaufen ist, die Beendigung der Wahl.


2. Briefwahl (§§ 17, 18, 19 WO-BayPVG)

 Auch Briefwahl ist möglich. Dabei muss der Stimmzettel in einem Wahlumschlag abgegeben werden.

 Beschäftigten, die nicht persönlich an der Wahl teilnehmen können, ist auf Verlangen Stimmzettel, Wahlumschlag und Freiumschlag (frankiert) mit Anschrift des Wahlvorstands, als Absender der Name und die dienstliche Anschrift des Wahlberechtigten mit dem Vermerk »schriftliche Stimmabgabe« auszuhändigen oder zuzusenden.

 Der Wahlvorstand vermerkt dies im Wählerverzeichnis. Der Wähler selbst muss die Unterlagen so rechtzeitig zurücksenden, dass sie vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegen.


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X. Das Wahlergebnis (§ 20 WO-BayPVG)

1. Die Auszählung

 Der Wahlvorstand stellt spätestens am 4.Kalendertag nach Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. Zuvor prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel.


2. Die Niederschrift

 Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.

  Die Niederschrift muß enthalten

 bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmzettel und Stimmen,
bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmzettel und Stimmen,

 bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen,

 bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmzettel und Stimmen,

 die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

 die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,

 im Fall der Verhältniswahl die Zahl der auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen,

 die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten,

 im Fall der Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

 die Namen der gewählten Bewerber.


3. Benachrichtigung

  Der Dienststellenleiter und die vertretenen Gewerkschaften erhalten eine Abschrift der Niederschrift. Die gewählten Personalratsmitglieder werden unverzüglich schriftlich über ihre Wahl unterrichtet. Und das Wahlergebnis wird durch 2-wöchigen Aushang unverzüglich bekannt gegeben.

  Der Personalrat wird alle Unterlagen bis zur nächsten Wahl aufbewahren.


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XI. Wahlverfahrensgrundsätze

  Die Grundsätze der Verhältniswahl finden Anwendung, wenn Gruppenwahl stattfindet und mehrere gültige Wahlvorschläge für Beamte und Arbeitnehmergruppe vorliegen.

  Am Ende werden sämtliche Bewerberstimmen einer Liste zusammengezählt. Diese Summen der verschiedenen Listen werden nebeneinandergestellt und nacheinander durch 1, 2, 3 geteilt. Wer die Höchstzahl hat erhält den nächsten Sitz (d`Hondtsches Höchstzahlverfahren).

  Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zu verteilen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag (§ 8 Abs. 4).

  Bei gemeinsamer Wahl werden die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt.

  Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. § 26 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

  Abweichendes gilt bei der sog. Personenwahl. Sie findet statt wenn (bei Gruppenwahl oder gemeinsamer Wahl) überhaupt nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist.

  Der Wähler darf bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Gruppenvertreter zu wählen sind, bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder insgesamt zu wählen sind und von den Bewerbern der einzelnen Gruppen nur so viele Namen ankreuzen, als Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.

  Und einem Bewerber kann in diesen Fällen nicht mehr als eine Stimme gegeben werden.



 

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