Pflege Datenschutz

→ Pflege Datenschutz

 Datenschutz im Pflegeheim ist kein Randthema sondern ein wichtiger Aspekt, um den Umgang mit privaten Umständen und höchstpersönlichen Daten rechtssicher zu gestalten.

Die Pflegeeinrichtung, aber auch das Pflegepersonal müssen ein Management des Datenschutzes betreiben.

Verstöße können strafbar sein.

Ich erläutere Ihnen im nachfolgenden Beitrag, welches die Voraussetzungen sind, damit Pflegeeinrichtung und Pflegepersonal in diesem sensiblen Bereich rechtssicher agieren können.


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Der Sachverhalt

Bei der Schichtleitung gibt mehrmals am Tag Anfragen, ob z. B. der Bewohner B. noch im Heim ist oder wie es dem Bewohner A. geht.

Andere Personen wie Ärzte und Betreuer haben ständig irgendwelche »Versendungswünsche«, nämlich Angaben über den Bewohner, Arztberichte, Pflegegutachten, Anträge zur Kostenübernahme, aber auch Rentenformulare usw. an die verschiedensten Ämter, Kassen oder andere Behandler zu senden.

Einerseits findet die verantwortliche Pflegekraft, dass die meisten dieser Anforderungen vom Betreuer zu erledigen seien.

Aber sie fragt sich, ob nicht ohnehin der Datenschutz der Weitergabe solchen Wissens und solcher Unterlagen entgegensteht.


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Das sind Ihre Fragen

Ein Pflegeheim ist auch im Sinn des Datenschutzes kein rechtsfreier Raum. Üblicherweise werden ziemlich viele persönliche Daten erhoben, bevor ein Bewohner ins Pflegeheim einzieht. In welchem Umfang ist die Erhebung dieser Daten überhaupt rechtmäßig?

Wie kann geklärt werden, welche Angaben an wen rechtmäßig übermittelt werden dürfen und welche Angaben nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung weitergegeben werden dürfen?

Wer erklärt für den Bewohner, sofern dieser selbst nicht dazu in der Lage ist, das Einverständnis mit der Weitergabe?


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Darum geht es

Der Schutz personenbezogener Daten hat rechtlich einen hohen Stellenwert.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht beschreibt das Recht eines jeden Einzelnen, selbst frei zu verfügen, wer seine Daten erhält, und zu welchem Zweck.

Daten dürfen nicht heimlich erhoben werden, und sie dürfen auch nicht ohne unser Wissen weiterverkauft oder für andere als die offenbarten Zwecke genutzt werden.

Im Pflegeheim kommt noch die Besonderheit hinzu, dass das Pflegepersonal einer zusätzlichen strengen Verschwiegenheitspflicht unterworfen ist.

Alles, was über den Bewohner bekannt wird, hat geheim zu bleiben.

Plaudert das Pflegepersonal diese »Privatgeheimnisse« aus, in der Öffentlichkeit oder gegenüber einer einzelnen unbefugten Person, macht es sich strafbar.


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# Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Alle Pflegeeinrichtungen haben vielfältige Kenntnis über die personenbezogenen Daten ihrer Bewohner. Zu diesen hochsensiblen Daten gehören Angaben zum allgemeinen Gesundheitszustand, aktuelle Diagnosen und Therapien, zum Grad der Pflegebedürftigkeit, aber auch zu familiären Verhältnissen sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Wer als Bewohner in ein Heim muss oder möchte, wird bei Aufnahme nach seinen persönlichen Umständen befragt. Schließlich sollte die Einrichtung wissen, ob die Person pflegebedürftig ist, d.h. ob sie körperlich oder geistig eingeschränkt ist.

Die Finanzierung des Heimaufenthalts muss geklärt werden, und das Heim wird wissen wollen, ob eine Betreuung besteht und wer der Betreuer ist.

Schließlich ist es wichtig zu wissen, wer für den Bewohner bei wichtigen Fragen der richtige Ansprechpartner ist.

Freiwilligkeit der Offenbarung

Die Offenbarung all dieser Umstände ist nur rechtens, wenn sie freiwillig erfolgt: Der Bewohner (oder die mit Vollmacht ausgestatteten Angehörigen) sucht Aufnahme in einem Pflegeheim. Er will den Abschluss eines Heimvertrags. Daher wird er mitwirken und seine Angaben gelten als »freiwillig«.

Allerdings ist diese ohnehin schon umfassende Datenerhebung nur erlaubt, soweit sie auch wirklich erforderlich ist für die Aufnahme ins Heim.

Andere Angaben, z.B. »wer ist Ihr bevorzugter Telekommunikationsanbieter«, haben bei der Erhebung der notwendigen Angaben nichts verloren.

Handeln Stellvertreter oder Betreuer für den Bewohner, wird deren vorheriges schriftliches Einverständnis nötig.

Sie erklären ausdrücklich, dass sie der Datenerhebung zum Zweck der Aufnahme des von ihnen Betreuten ins Heim zustimmen.

Nicht notwendige Angaben

Der strenge Datenschutz macht es den Heimen schwer, beispielsweise sog. »Biografiearbeit« mit dem Bewohner zu betreiben.

Sofern noch Fragebögen verteilt werden mit der Option, Angaben zu den persönlichen Lebenserfahrungen, zurückreichend bis in die Kindheit und Jugendzeit zu machen, wird betont, dass diese Angaben selbstverständlich völlig freiwillig sind.

Für den Aufenthalt selbst sind sie nicht notwendig.


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# Unbefugte Offenbarung von Privatgeheimnissen

Nicht nur die Einrichtung sondern auch die einzelne Pflegekraft hat die Pflicht, über die »Privatgeheimnisse« des Bewohners Stillschweigen zu bewahren. Dazu zählen die relevanten personenbezogenen Daten, aber auch die »Zufallserkenntnisse«.

Erzählt der Bewohner über krisenhafte Situationen seines Lebens, etwa eine Scheidung oder ein Scheitern seiner Firma, gehören solche Inhalte nicht an die Öffentlichkeit.

Selbst hausintern sollten sie geheim gehalten werden, sofern nicht therapeutische Zwecke, z.B. eine Traumabewältigung, die Weitergabe rechtfertigen.

Aber auch dann ist das Vorgehen mit einem möglichen Betreuer zu besprechen, vor allem wenn es sich um Nachbehandler handelt, die diese Informationen erhalten sollen.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht hat Vorrang.

Vorsätzliche Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Pflegekraft muss wissen, worauf sich ihre Verschwiegenheitspflicht bezieht.

Sie muss Kenntnis haben über den Umfang der Geheimhaltungspflicht.

Jede Preisgabe, auch gegenüber Besuchern, ist ein Verstoß.

Er kann als vorsätzliche Straftat geahndet werden.

Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt die Pflegekraft, wenn sie gutgläubig an Dritte Angaben zur Person und den Lebensumständen des Bewohners macht.

Sie muss sich vorab vergewissern, dass z.B. der Betreuer wirklich berechtigt ist, Wissen zum Gesundheitszustand zu erhalten.

Sie muss prüfen, ob der »Nachbehandler« auch wirklich der legitimierte Arzt ist, der mit Fug und Recht die Akte über den Gesundheits- und Pflegezustand anfordert.

Die fahrlässige Missachtung der Schweigepflicht kann immerhin arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, so z.B. eine Abmahnung.


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# Fazit: Auf den Punkt gebracht

→ Datenschutz im Pflegeheim ist kein Randthema sondern ein wichtiger Aspekt, um den Umgang mit privaten Umständen und höchstpersönlichen Daten rechtssicher zu gestalten.

→ Die Pflegeeinrichtung, aber auch das Pflegepersonal müssen ein Management des Datenschutzes betreiben.

→ Dabei gilt es, für die Erhebung der personenbezogenen Umstände die nötigen Einverständniserklärungen beizubringen.

→ Aber auch das Pflegepersonal selbst muss Verschwiegenheit pflegen im Umgang mit der Bewohnerakte, den ärztlichen Befunden oder den finanziellen und sozialen Verhältnissen des Betroffenen.

→ Verstöße können strafbar sein.

→ Auch der fahrlässige Umgang mit den anvertrauten Daten kann für das Heim mit einer Rüge der Heimaufsicht verbunden sein, für die Pflegekraft mindestens mit einer Abmahnung.

Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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