→ Zusammenwirken Pflegekraft Arzt
→ Arzt und Pflegekraft wirken gemeinsam auf die Heilung und Genesung des Patienten hin. Grundsätzlich haben Arzt und Pflegekraft einen unterschiedlichen Blickwinkel auf die Befindlichkeit des Patienten.
→ Die Diagnoseverantwortung liegt grundsätzlich beim Arzt.
→ Der Arzt bestimmt den Therapieplan, die Pflege setzt ihn um.
→ Die ärztliche Anordnung wird vom Arzt getroffen, nachdem er sich ein umfassendes Bild vom Patienten gemacht hat. (Anordnungsverantwortung)
→ Die Verabreichung der angeordneten Medikation obliegt der Pflegekraft. (Durchführungsverantwortung)
→ Nur in seltenen Fällen kann die Pflegekraft die Durchführung verweigern. Dies gilt für den Fall, dass die Anordnung selbst offenkundig schädlich ist, das Medikament verwechselt wurde, die Menge nicht stimmt oder die Therapie sich geradezu als gefährlich oder strafbar erweist.
→ Ich zeige, wie Anordnungsverantwortung des Arztes und Durchführungsverantwortung der Pflege im Zusammenwirken zum Wohle der zu Pflegenden wahrgenommen werden.
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→ Der Sachverhalt
• Bewohner B. wird von seinem Hausarzt Dr. H. behandelt und ärztlich betreut.
• Starke Medikamente wurden ihm verordnet, die B. unter Aufsicht und Kontrolle einer Pflegefachkraft dreimal täglich einnehmen soll. Die Pflegekraft P. überwacht die Einnahmen pünktlich.
• Allerdings beobachtet sie, dass bei B. nach Einnahme der Tabletten Schwindel und Übelkeit auftreten.
• Sie weist den Arzt darauf hin. Dieser behält die Verordnung aber bei.
• P. fragt sich, ob sie nun weiterhin dem B. die Medikamente geben muss.
• Auch fragt sie sich, wer eigentlich verantwortlich ist, wenn B. weiterhin unter Übelkeit leidet.
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→ Das sind Ihre Fragen
• Die zentrale Frage lautet: Hat auch eine Pflegekraft Verantwortung, wenn der Arzt eine belastende, sogar unverträgliche oder offenkundig ungeeignete Therapie anwendet?
• Soll Pflege selbst dann verantwortlich sein, wenn sie den Arzt mehrfach und wiederholt auf die Symptome und Unverträglichkeiten hingewiesen hat?
• Ab wann ist die Grenze erreicht, ab der die Pflegekraft ein echtes Leistungsverweigerungsrecht hat?
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→ Darum geht es
• Arzt und Pflegekräfte teilen sich genau genommen die Behandlung und die Behandlungspflege.
• Der Arzt hat die Anordnungsverantwortung, die Pflegekraft die Durchführungsverantwortung.
• Anordnungs- und Durchführungsverantwortung sind klar voneinander zu trennen.
• Diese Trennung entscheidet im Schadensfall, ob ein Fehler auf ärztlicher Seite begangen wurde, oder ob die Pflege »etwas verbockt« hat.
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# Anordnungs- und Durchführungsverantwortung
Arzt und Pflegekraft wirken gemeinsam auf die Heilung und Genesung des Patienten hin. Grundsätzlich haben Arzt und Pflegekraft einen unterschiedlichen Blickwinkel auf die Befindlichkeit des Patienten.
Beim Arzt: Die Diagnoseverantwortung
• Die Diagnoseverantwortung liegt grundsätzlich beim Arzt. Die Pflegekraft hat kein diagnostisches Ermessen.
• Selbst wenn die behandelnden Ärzte die Pflegekraft nach deren Meinung zu einer Behandlungsmethode fragen sollten, ist deren Antwort nie für die Ärzte verbindlich. Der Arzt ist der Alleinentscheider.
• Seine ärztliche Behandlungsvorstellung scheitert allenfalls am entgegenstehenden Willen des Patienten.
• Wer nicht behandelt werden will, darf gar nicht behandelt werden.
Der Arzt bestimmt den Therapieplan, die Pflege setzt ihn um
• Der Arzt bestimmt den Therapieplan und stimmt ihn immer wieder neu auf die veränderten Befindlichkeiten und die erreichten Etappenziele im Genesungsverlauf ab.
• Die Pflege setzt den Therapieplan um. Sie führt die ärztlichen Anordnungen aus. Das verlangt Fachwissen und Fertigkeiten sowie Erfahrung.
• Dabei verlässt sich die Pflege auf die ärztliche Kompetenz.
• Es ist nicht Aufgabe der Pflege, ärztliche Verordnungen darauf zu prüfen, ob sie medizinisch angemessen und vertretbar sind.
Beim Arzt: Die Anordnungsverantwortung
• Die ärztliche Anordnung wird vom Arzt getroffen, nachdem er sich ein umfassendes Bild vom Patienten gemacht hat.
• Dazu zählen nicht nur die aktuelle Diagnose, sondern auch Vorerkrankungen, Anlageschäden, Unverträglichkeiten, aber auch strukturelle Gegebenheiten wie Alter und Gewicht und nicht zuletzt auch eine Betrachtung psycho-sozialer Faktoren, soweit bekannt.
• Vor diesem Hintergrund und in Anwendung des medizinischen Fachwissens verschreibt der Arzt eine Therapie, z.B. eine Arznei und deren Dosis.
• Er trägt die Anordnungsverantwortung.
Bei der Pflegekraft: Die Durchführungsverantwortung
• Die Verabreichung der angeordneten Medikation obliegt der Pflegekraft.
• Im Grunde setzt die Durchführung viel Sorgfalt voraus. Die Pflegekraft muss Kenntnis haben vom genauen Arzneimittelnamen und der Dosis, aber sie muss auch die Art der Applikation beherrschen.
• Problematisch für die Pflegekräfte kann es werden, wenn der Bewohner partout jede Mitwirkung verweigert. Statt zu schlucken verkrampft sich der Bewohner/Patient und zeigt, dass er die Behandlung ablehnt.
• Jetzt ist wieder der Arzt gefragt. Pflege sollte in diesem Fall zunächst den Rückzug antreten.
• Die Durchführung ist vorerst gescheitert. Zwang an dieser Stelle verbietet sich.
Konflikt zwischen der Anordnung und der Durchführung
• Nur in seltenen Fällen kann die Pflegekraft die Durchführung verweigern. Selbst wenn sie den Arzt für wenig kompetent hält, wird sie seine Anordnung ausführen.
• Etwas anderes gilt nur, wenn die Anordnung selbst offenkundig schädlich ist, das Medikament verwechselt wurde, die Menge nicht stimmt oder die Therapie sich geradezu als gefährlich oder strafbar erweist.
• Hat die Pflegekraft die Anordnung akustisch nicht richtig verstanden, ist sie unsicher über die Angaben zu Art und Maß der Medikation, bestehen sprachliche Verständnisschwierigkeiten oder kann die Pflege die Schrift des Arztes nicht entziffern, gilt für die Pflege ein »Stopp-Schild«.
• Hier ist vor jeder weiteren Umsetzung zunächst Rücksprache mit dem Arzt zu halten.
• Erst wenn Klarheit herrscht, kann die ärztliche Anordnung weiter durchgeführt werden.
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# Fazit: Auf den Punkt gebracht
→ Es ist eine sehr verantwortliche Arbeitsteilung, in der Arzt und Pflege im Rahmen medizinischer Behandlung zusammenwirken. Nur gemeinsam können sie den Behandlungserfolg herbeiführen. Der eine Teil muss sich auf den anderen verlassen können.
→ Anordnungs- und Durchführungsverantwortung stehen als Begriffe für diese Arbeitsteilung. Damit verorten sie aber auch die Haftungsverantwortung im Schadensfall.
→ Hat Pflege einen berechtigten Grund, die Richtigkeit und Heilsamkeit der ärztlichen Anordnung anzuzweifeln, soll sie zunächst die offenen Fragen mit dem Arzt klären. In streitigen Fällen könnte der vorgesetzte Facharzt beratend hinzugezogen werden.
→ Ein echtes Leistungsverweigerungsrecht besteht, wenn die Pflege für den Fall weiterer Durchführung und Ausführung der Behandlungsmaßnahme schwere Schäden oder sogar den Todeseintritt des Bewohners befürchtet. Eine solche Gewissensnot muss sie nicht auf sich laden.
Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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