Pflege Leistungskontrolle

Pflege Leistungskontrolle

Qualität und Zuverlässigkeit des Pflegepersonals sind wichtige Säulen im Unternehmen »Pflegeheim«.

Um die Qualität seines Personals zu sichern, könnte die Geschäftsführung Elemente der Qualitätssicherung »einbauen«.

Grundsätzlich sind auch »Kontrollen« denkbar.

Aber Vorsicht: Was ist unmöglich? Was ist nicht mehr zumutbar?

Ich zeige, wieviel »Leistung« der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen darf.

Ich zeige auch, wo der Arbeitgeber sich auf seine Fürsorgepflicht zu besinnen hat und wo die Pflegekräfte das Recht zur Leistungsverweigerung haben, ohne dass die Vergütung verloren geht.


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Der Sachverhalt

Geschäftsführer G. weiß genau: Ein Pflegeheim ist grundsätzlich auch ein Wirtschaftsunternehmen.

Deshalb hat sich G. entschlossen, Kosten und Wirtschaftlichkeit des Hauses genau unter die Lupe zu nehmen. Er will wissen, ob das eingesetzte Personal auch wirklich effizient arbeitet. G. beginnt, die Pflegekräfte zu kontrollieren. Dabei überlegt er, wie er auch die Nachtschicht und deren Tätigkeit überwachen könnte.

Außerdem schreibt G. ein Dutzend neue Dienstanweisungen. Er schafft eine Stechuhr an und verbietet es, dass das Personal während der Schicht das Haus verlässt – ein Vorgang, der in der Vergangenheit kurzfristig schon mal vorkam, wenn eine Pflegekraft noch schnell eine Besorgung zu machen hatte.

G. stört sich außerdem am hohen Krankenstand in der Belegschaft und verlangt deshalb von den »Gesunden«, sie sollten die doppelte Anzahl an Bewohnern als üblich versorgen.

Die verbliebene Belegschaft stöhnt bald unter der Belastung und kommt psychisch und physisch schnell an ihre Grenzen. Außerdem verstärkt sich bei den einzelnen Mitarbeitern die Angst, es könnten Fehler geschehen und Bewohner dadurch zu Schaden kommen.

Dann ist es soweit: Die Y., schon viele Jahre im Unternehmen, »streikt«. G. als ihr Arbeitgeber beharrt jedoch auf Arbeitsleistung, die Y. beruft sich dagegen auf Unzumutbarkeit der Anforderungen. Zu Recht?


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Das sind Ihre Fragen

Darf der Arbeitgeber die Mitarbeiter überhaupt kontrollieren?

Wieviel »Leistung« darf der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen?

Ab wann sind seine Ansprüche an die Beschäftigten überzogen oder gar nicht mehr erfüllbar?

Haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeit einfach einzustellen?

Bekommen sie ihr Gehalt selbst dann, wenn sie zu Hause bleiben?


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Darum geht es

Die Versorgung der Bewohner im Heim folgt dem grundsätzlichen Versorgungsauftrag gegenüber dem Bewohner sowie einer Pflegeplanung und der Tagesstruktur.

Alle diese Aufgaben sind sehr personalintensiv. Fehlt es an geeigneten Pflegekräften oder reißt eine gewisse Lässigkeit ein, kann es passieren, dass Bewohner unterversorgt sind und sich selbst überlassen bleiben.

Qualität und Zuverlässigkeit des Pflegepersonals sind wichtige Säulen im Unternehmen »Pflegeheim«. Um die Qualität seines Personals zu sichern, könnte die Geschäftsführung Elemente der Qualitätssicherung »einbauen«. Dazu zählen Fortbildungen ebenso wie Möglichkeiten der Supervision oder Mitarbeitergespräche in offener Atmosphäre; aber auch materielle Anreize sind nicht ausgeschlossen.

Grundsätzlich sind auch »Kontrollen« denkbar. Jedoch ist mit dem Instrument der »Kontrolle« vorsichtig umzugehen. So kann die Geschäftsführung selbstverständlich die administrativen Vorgänge (Dokumentation) auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen; sie kann sich ein Bild verschaffen von den praktisch-pflegerischen Befähigungen des Personals, und sie hat ein Recht darauf festzustellen, ob die Beschäftigten sich innerhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit auch pünktlich am Arbeitsplatz befinden.

Der Einsatz von Kameras und Technik ist jedoch nur eingeschränkt erlaubt. Schließlich sind die Mitarbeiter vor einer Art Dauerbeobachtung zu schützen. Ihre Persönlichkeitsrechte gerieten sonst in Gefahr. Die Einführung einer Stechuhr gilt allgemein als legitim, allerdings unterliegt ihr Einsatz der Mitbestimmung.

Verlangt der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern, dass sie auf Dauer höchsten Einsatz und unbedingte Höchstleistung erbringen, werden bald die Grenzen erreicht. Jeder Arbeitnehmer ist im Rahmen seines Arbeitsvertrags – und das gilt auch für Pflegekräfte – nur verpflichtet, Arbeit zu leisten unter angemessener Ausschöpfung seiner Kräfte.

Damit sind »Doppelschichten« ausgeschlossen. Aber auch Pflege mit ständigem Blick zur Uhr und im »Sturmschritt« über den Flur ist auf Dauer zweifelsohne nicht angemessen.

Hier hat der Arbeitgeber sich auf seine Fürsorgepflicht zu besinnen: So darf er von den Pflegekräften einer Schicht auch nichts Unmögliches verlangen. Dann nämlich haben sie das Recht zur Leistungsverweigerung, ohne dass die Vergütung verloren geht.

Aber Vorsicht: Was ist unmöglich? Was ist nicht mehr zumutbar?


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# Leistungsüberprüfung

Geschäftsleitung und Vorgesetzte können jederzeit »analog«, also persönlich vor Ort, über die Station gehen, sich von den Abläufen der Pflege und Versorgung ein Bild verschaffen und dort, wo Missstände augenfällig werden, das Gespräch mit den handelnden Personen suchen.

Dazu bedarf es keiner speziellen Legitimation.

Willkür

Allerdings sollten solche »Überprüfungen« nicht den Charakter von Willkür und Schikane bekommen. Wird immer nur die Pflegekraft X. überprüft oder nur die Y. ständig »auf’s Korn genommen«, hat das weniger mit einer Leistungsüberprüfung zu tun.

Offenbar werden in solchen Fällen die Fehler regelrecht »gesucht«, und das ist mit einer seriösen Leistungsermittlung nicht vereinbar.

Anwesenheitspflicht

Die Anwesenheitspflicht zu den festgelegten Arbeitszeiten gehört zu einer Hauptpflicht im Arbeitsverhältnis. Wer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint, riskiert die fristlose Kündigung. Aber auch wiederholtes Zuspätkommen muss der Arbeitgeber weder dulden noch hinnehmen.

Um sicher zu gehen, dass die Pflegekräfte pünktlich zu Schichtbeginn vor Ort sind, kann vom Arbeitgeber eine Stechuhr installiert werden. Die erfassten Daten dienen auch als Grundlage der monatlichen Abrechnung.

Hinweis: Eine korrekte Stechuhr bietet auch Vorteile für den Arbeitnehmer. Mit den Aufzeichnungen der Stechuhr lässt sich nachweisen, ob der Arbeitnehmer länger als vereinbart gearbeitet hat und ob Mehrarbeit angefallen ist. So lassen sich etwaige Überstunden nachweisen.


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# Arbeitsqualität

Der Qualitätsstandard ergibt sich für Pflegekräfte aus den berufsrechtlichen Regeln und fachlichen Grundlagen, wie sie für die Pflege gelten. Die Einhaltung von Hygienestandards, fachgerechte Körperpflege und sicherer Umfang mit Arznei und Medizinprodukten zählen zum »Kleinen Einmaleins«.

Das »Wie« der Ausführung entscheidet über die Qualität der Verrichtung. Sorgfalt, Sauberkeit, Umsicht im Handeln, aber auch die Fähigkeit trotz großen Drucks Ruhe und Gelassenheit zu bewahren, kennzeichnen eine gute Arbeit des Pflegepersonals.


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# Anforderungen des Arbeitgebers

Die Anforderungen des Arbeitgebers an sein Personal in der Pflege sind durch objektive aber auch subjektive Kriterien vorgegeben.

Zu den objektiven Kriterien zählen die Ausbildung sowie die fachliche Eignung und Befähigung, die eine qualifizierte Pflegekraft aufweisen muss. Der Arbeitgeber kann von diesen Erfordernissen nicht eigenmächtig abrücken. Er kann also nicht ungelerntes Personal mit pflegerischen Verrichtungen beauftragen.

Mehr Spielraum hat er aber bei der Bewertung sog. "weicher" Faktoren. Hier fließen auch subjektive Einschätzungen ein. 

Subjektive Wertung

Nicht nur die objektiv korrekte Verrichtung entscheidet über die Qualität. Es fließen auch subjektive Wertungen ein. Der Arbeitgeber kann besonderen Wert legen auf bestimmte Handhabungen, auf die Art des Umgangs und der Ansprache an den Bewohner. Er kann Teamfähigkeit, Sozialverhalten, Höflichkeit und Zuvorkommenheit seiner Pflegekräfte mit einem besonders hohen Stellenwert versehen.

In manchen Unternehmen der Pflege sind diese wünschenswerten Verhaltensweisen extra niedergelegt in sogenannten Compliance-Regeln. Sie sollen eine Richtschnur sein, ein einheitliches Auftreten der beschäftigten Pflegekräfte zu erreichen und damit die Qualität des Hauses zu steigern.

Überforderung

Der Arbeitgeber darf seine Vorstellungen von Leistung und Qualität aber auch nicht überspannen. Die Fähigkeiten der einzelnen Mitarbeiter und ihr jeweiliges Leistungsprofil sind schließlich unterschiedlich. Was eine Pflegekraft leisten soll und was verlangt werden kann, richtet sich nach ihrer Ausbildung und den praktischen Berufsjahren, die sie absolviert hat.

Wer dem Schüler in der Pflege nach Grad und Intensität dieselben Leistungen abverlangt wie einer examinierten Kraft, überfordert den Schüler und verlangt etwas, wozu der Schüler nicht verpflichtet ist – und unter Umständen auch gar nicht befugt ist.

Hinweis: Wer meint, er ist einer bestimmten Aufgabe nicht gewachsen, soll dies deutlich sagen. Die Sicherheit des Bewohners und die gute Pflege sind so wichtig, dass es im Zweifel besser ist, wenn eine routiniertere Kraft die Aufgabe erledigt. Der »Unsichere« kann dann nochmals angeleitet werden. »Üben« unter Aufsicht wird auch ihm dann die nötige Umsetzungsroutine bringen.


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# Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers

Wer etwas leisten soll, was schlicht nicht leistbar ist, kann sich weigern, und es dürfen ihm keine Nachteile daraus erwachsen.

Unmöglichkeit

Das Heim H. ist voll belegt. Aber personell ist es nur zur Hälfte besetzt. Die diensthabende Pflegekraft X. auf Station 1 wird angewiesen, 20 Bewohner innerhalb von 2 Stunden zu waschen, zu aktivieren und, soweit verordnet, auch mit Spritzen und Medikamenten zu versorgen.

X. streicht die Segel. Sie weiß, dass ihre stark eingeschränkten und hilflosen Bewohner nicht im Akkord gewaschen und versorgt werden können. Diese zeitliche Vorgabe kann sie nicht einhalten.

Unzumutbarkeit

Aber auch Unzumutbares muss nicht erbracht werden. Die Pflegekraft X. ist nach vielen Jahren in ihren Beruf zurückgekehrt. Insbesondere bei der medizinischen Behandlungspflege fühlt sie sich noch unsicher. Der Stationsleitung ist das egal: Sie verlangt von X. ausdrücklich, sich mal um den Neuzugang mit dem herznahen Venenkatheter zu kümmern. X. bittet um Unterstützung durch eine routinierte Fachkraft.

Zu recht! X. ist nicht verpflichtet, sich ohne Einarbeitung und aktuelle praktische Erfahrung einer solchen Aufgabe zu stellen.

Hinweis: »Unmöglichkeit« und »Unzumutbarkeit« dürfen nicht voreilig angenommen werden. Wer etwa als anerkannte Pflegekraft grundpflegerische Aufgaben erledigen soll, dem wird nichts Unmögliches oder Unzumutbares aufgetragen.


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# Fazit: Auf den Punkt gebracht

Der Arbeitgeber hat kraft seiner Organisationsgewalt das Recht, die Leistungen seiner Mitarbeiter zu überprüfen.

Stellt er Mängel und Defizite fest, kann er bessere Leistung und höhere Qualität anmahnen.

Beim Einsatz von technischer Überwachung zur Qualitätssicherung und Leistungskontrolle hat der Arbeitgeber den Schutz der Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter zu wahren. Dauerüberwachung an buchstäblich jedem Ort der Heimeinrichtung ist tabu.

Zur Einschätzung der Qualität der Arbeit kann auch die Bewertung von Führung und Verhalten zählen. Diese Bewertungsskala ist aber subjektiv gefärbt. So werden je nach Arbeitgeber die Einschätzung und Bewertung der »weichen Faktoren« stark unterschiedlich ausfallen.

Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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