→ Pflege Patientenverfügung Geschäftsfähigkeit
→ Voraussetzung für eine rechtswirksame Patientenverfügung ist, dass ihr Verfasser einen geistigen Zustand aufweist, der ihn klar erkennen lässt, was er mit der Patientenverfügung bestimmt und welche Folgen sie für ihn persönlich hat.
→ Wer dazu nicht mehr in der Lage ist, kann keine Patientenverfügung errichten.
→ Ich zeige auf, wo die Grenze zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit verläuft.
→ Ich erläutere, wer entscheidet, ob eine ausreichende Geschäftsfähigkeit noch besteht oder ob der Geisteszustand die Errichtung einer solch weitreichenden Verfügung nicht mehr zulässt.
→ Und ich zeige, wie mit Patientenverfügungen umzugehen ist, die schon Jahre alt sind.
→ Pflege Patientenverfügung Geschäftsfähigkeit
→ Der Sachverhalt
• Der alte Herr X. ist Bewohner eines Altenheims und will unbedingt noch eine Patientenverfügung errichten.
• Kommt seine Tochter zu Besuch, spricht er im einen Moment vernünftig mit ihr, im nächsten Moment behauptet er, er fahre demnächst nach Afrika.
• Die Tochter erkennt, dass es mit X. bergab geht und ermuntert ihn, noch eine Patientenverfügung zu errichten.
• Dem Hausarzt wird das Schriftstück vorgelegt, und er meint, dass das alles ungültig sei.
→ Pflege Patientenverfügung Geschäftsfähigkeit
→ Das sind Ihre Fragen
• Wo verläuft eigentlich die Grenze zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit?
• Wer entscheidet, ob eine ausreichende Geschäftsfähigkeit noch besteht oder ob der Geisteszustand die Errichtung einer solch weitreichenden Verfügung nicht mehr zulässt?
• Was ist mit den Patientenverfügungen, die Jahre alt sind: Wird da noch geprüft, ob ihr Aussteller zum damaligen Zeitpunkt noch bei klarem Verstand war?
→ Pflege Patientenverfügung Geschäftsfähigkeit
→ Darum geht es
• Voraussetzung für eine rechtswirksame Patientenverfügung ist, dass ihr Verfasser einen geistigen Zustand aufweist, der ihn klar erkennen lässt, was er mit der Patientenverfügung bestimmt und welche Folgen sie für ihn persönlich hat.
• Er muss bestimmte hypothetische Gesundheitsszenarien in den Blick nehmen; er muss sich eine Übersicht verschaffen über die Maßnahmen der Behandlungsverkürzung, und ihm muss klar sein, dass das am Ende eine Lebensverkürzung für ihn bedeutet.
• Nur wer seine Sinne beieinander hat und wirklich im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann diese Schritte und ihre Folgen abschätzen.
• Schließlich entfalten viele Patientenverfügungen ihre Wirkung erst Jahre später und werden geschrieben für einen fernen Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem der Aussteller gebrechlich, eingetrübt oder multipel erkrankt ist.
• Der Laie ist gut beraten, sich im Gespräch mit dem Hausarzt vor einer Patientenverfügung die nötigen medizinischen Informationen zu beschaffen.
• Er soll sich ruhig darüber aufklären lassen, wie sich einzelne Methoden der Behandlungsverkürzung auswirken. Nur so kann er bewerten, inwieweit er auch auf medizinische Erleichterungen verzichten will.
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# Einsichtsfähigkeit und Geschäftswille
Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung ein ausreichender Geschäftswille bei ihrem Aussteller vorhanden ist: Ihm ist bewusst, dass er mit seiner Verfügung Regelungen trifft zu seiner Lebensqualität und nicht zuletzt zu seiner Lebensdauer bei schwerem Krankheitsgeschehen.
Der Rechtsprechung ist es wichtig, dass der Aussteller einer Patientenverfügung klar zu erkennen gibt, dass er auch mit einer einhergehenden Lebensverkürzung einverstanden ist.
Diagnose
• Sind bereits eine schwere Geisteskrankheit und/oder geistige Störungen durch neurologische bzw. fachpsychiatrische Diagnosen bestätigt, bedarf es oftmals keiner weiteren Erhebungen.
• Wer eine ausgeprägte Demenz hat oder an Schizophrenie oder einer vergleichbaren Erkrankung leidet, kann (im Regelfall) den nötigen Geschäftswillen nicht bilden.
• Verfügungen, die er trifft, sind nicht von einem Geschäftsbewusstsein getragen.
• Es fehlt am Einschätzungsvermögen, sowohl der gegenwärtigen Lage als auch der Auswirkungen seiner Handlungsweise in der Zukunft.
Anhaltspunkte
• Ist keine fachärztliche Diagnose gestellt, kann aber auch durch reine Beobachtung zumindest ein vorläufiges Urteil darüber abgegeben werden, ob die Person hinreichend vernunftbegabt zu handeln in der Lage ist.
• Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff des Pflegeversicherungsrechts stellt auch auf die Betrachtung von Beurteilungs- und Einschätzungsvermögen des Betroffenen ab.
• Geprüft wird, ob jemand noch einem Gesprächsverlauf folgen kann, mehrschrittige Alltagshandlungen nachvollziehen kann, typische Gefahrenlagen – z.B. für einen Fußgänger im Straßenverkehr – noch erkennen kann und die Zweckbestimmung von Alltagsgegenständen richtig einordnen kann.
• Treten hier Defizite auf, sind zumindest Zweifel angebracht, ob diese Person noch eine Patientenverfügung errichten kann.
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# Stufenweise geistiger Abbau
Die Beurteilung des geistigen Abbaus im Alter ist auch dadurch erschwert, dass er sich oft schrittweise vollzieht.
Es wechseln sich unterschiedliche Tagesformen ab und die Person erscheint an einem Tag geistig höchst rege, an einem anderen Tag jedoch eher desorientiert und insgesamt verkürzt.
Was diese Beobachtungen für die Geschäftsfähigkeit besagen, kann letztlich nur der Facharzt einordnen.
Fachpflegerische Kenntnisse
• Am Ende entscheidet die gutachterliche Expertise des Facharztes, ob die Person noch als hinreichend geschäftsfähig eingestuft wird oder nicht.
• Selbstverständlich verfügt der Facharzt dabei auch über feinere Methoden der Diagnostik als nur die reine Beobachtung oder das Gespräch.
→ Hinweis: Auch wenn die Frage der Geschäftsfähigkeit gerichtlich zu klären ist, gilt dort nichts anderes. Kein Richter wird nach seiner eigenen Einschätzung beantworten, ob eine Person geschäftsfähig ist. Er wird ein Sachverständigengutachten einholen.
Betreuung
• Steht die Person bereits in allen Lebensbelangen unter Betreuung, wird man (im Regelfall) davon ausgehen, dass sie auch keine Patientenverfügung errichten kann.
• Steht sie nicht oder noch nicht unter Betreuung, hat dies keine Indizwirkung für die Frage der Geschäftsfähigkeit.
• Eine Patientenverfügung ist nicht schon deshalb gültig, weil jemand zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht unter Betreuung stand.
• Er könnte schließlich gleichwohl bereits geistig limitiert gewesen sein, und es ist nur aus anderen Gründen nicht zu einem Betreuungsverfahren gekommen.
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# Demenz
Die Demenz ist – über den eigentlichen medizinischen Fachbegriff hinaus – zum Synonym geworden für den (meist) alten Menschen, der einer vielfältigen Gebrechlichkeit anheimfällt, wobei der geistige Abbau ein herausragendes Merkmal ist.
Wer dement ist, büßt Rechte ein.
Selbstbestimmung
• Herausragend ist der Verlust des Selbstbestimmungsrechts.
• Wer den Überblick über Vermögen und Finanzen verloren hat, kann sein Geld nicht selbst anlegen oder verwalten.
• Wer einer ärztlichen Aufklärung nicht mehr folgen kann, kann auch nicht selbst in ärztliche Heilmaßnahmen einwilligen.
• Wer sich, auch nicht fiktiv, den Zustand der Verschlechterung seiner Gesundheit nicht vorzustellen vermag, kann auch keine Patientenverfügung errichten.
• Andere übernehmen für den Betroffenen die Entscheidungsgewalt. Wer geschäftsunfähig ist, hängt ganz von deren Wohlwollen ab.
• Er muss sich darauf verlassen dürfen, dass die, die für ihn handeln, seinen erklärten Willen oder wenigstens den mutmaßlichen Willen ermitteln und beachten.
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→ Pflege Patientenverfügung Geschäftsfähigkeit
# Fazit: Auf den Punkt gebracht
→ Eine Patientenverfügung setzt Geschäftsfähigkeit voraus.
→ Das Einschätzungsvermögen, die Vorausschau auf eine fiktionale gesundheitliche Entwicklung und die Bewertung von Behandlungsverkürzung und Behandlungsverzicht müssen vom Aussteller der Patientenverfügung ins Kalkül gezogen werden.
→ Wer dazu nicht mehr in der Lage ist, kann keine Patientenverfügung errichten.
→ Allenfalls die mündliche Weitergabe seines in Vorzeiten geäußerten Willens könnte noch Legitimation sein für einen Behandlungsabbruch oder das Weglassen von Gerätemedizin bei entsprechender medizinischer Ausgangslage.
→ Die sichere Feststellung, ob eine Person zu solch komplexen Willenserklärungen noch in der Lage ist, kann nur der Facharzt, ein Neurologe, treffen.
→ Kein Betreuer oder Bevollmächtigter kann für die betreute Person eine Patientenverfügung ausstellen. Deren Errichtung ist immer höchstpersönlich.
Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Dr. Uta Holtmann
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