Pflege Kernkompetenzen

Pflege Kernkompetenzen

Rechtsfragen in der Pflege
# Bestimmung der Kernkompetenzen einer Pflegekraft
Wieviel Routine und Anwendersicherheit darf von mir als Pflegefachkraft erwartet werden?

Viele Fragen im Berufsalltag kreisen um die Bestimmung der Kernkompetenzen einer Pflegekraft.

Auch wenn diese Fragen mit der neu eingeführten generalistischen Ausbildung möglicherweise entschärft werden, bleibt es immer heikel, zu bestimmen, wieviel Routine und Anwendersicherheit erwartet werden darf.

Ich zeige, wo und wie Pflegekräfte sich selbst kritisch beobachten sollten, was sie sich fachlich zutrauen dürfen und wie sie für sich selbst die Grenzen sicheren Handelns erkennen können.


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Das ist passiert: Der Sachverhalt

Pflegekraft Y. steht seit Jahren in den Diensten des Pflegeheims Z. Sie hat große Routine im Umgang mit der Grundpflege und Versorgung der gebrechlichen alten Menschen.

Zunehmend soll sie aber Aufgaben der medizinischen Behandlungspflege übernehmen.

Die Verabreichung der richtigen Medikamente ist noch die leichtere Übung. Jedoch soll sie auch intramuskuläre Spritzen setzen, und sie hat sogar Bewohner, die mit herznahem Venenkatheter eingeliefert werden und versorgt werden müssen.

Y. sieht sich zunehmend überfordert.

Der Arbeitgeber vertritt den Standpunkt, er habe eine qualifizierte Pflegekraft »eingekauft«, also soll sie auch die entsprechende Leistung bringen.


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Das sind Ihre Fragen

Körperpflege, aber auch Unterstützung bei Ernährung und Transfers in all ihren Facetten, ist für die Pflege im Alten- und Pflegeheim das »tägliche Brot«. Müssen Fertigkeit und Routine auch bei den Verrichtungen der medizinischen Behandlungspflege jederzeit abrufbar sein?

Der Umgang mit Spritzen und Katheter mag Teil der theoretischen Ausbildung der Altenpflege sein. Aber was gilt, wenn die Pflegekraft eingesteht, dass sie über keinerlei praktische Erfahrung, geschweige denn Routine, im Umgang mit den durchaus gefahrträchtigen Verrichtungen verfügt?

Kann der behandelnde Arzt die Pflegekraft »zwingen«, Katheter zu wechseln oder Spritzen zu setzen?

Kann der Arbeitgeber die Pflegekraft, die immerhin ein Arbeitsverhältnis mit ihm hat, dazu »zwingen«?


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Darum geht es

Die Fragen kreisen um die Bestimmung der Kernkompetenzen einer Pflegekraft in der Altenpflege.

Auch wenn diese Fragen mit der neu eingeführten generalistischen Ausbildung möglicherweise entschärft werden, bleibt es immer heikel, zu bestimmen, wieviel Routine und Anwendersicherheit erwartet werden darf.

Riskante Einstichstellen, Unsicherheit über die Wirkweise und Verträglichkeiten von Medikation, Infektionsgefahren beim Reinigen des Venenkatheters, die rasche Hilfe durch einen Arzt im Krisenfall: diese Umstände und mögliche Folgen sind vorab in den Blick zu nehmen.

Pflegekräfte sollten sich selbst kritisch beobachten, was sie sich fachlich zutrauen dürfen und wo sie für sich selbst die Grenzen sicheren Handelns erreicht sehen.


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# Maßnahmen der Grundpflege

Die Grundpflege umfasst Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

Das Pflegeversicherungsrecht in SGB XI liefert unter den Oberbegriffen der »Mobilität« und »Selbstversorgung« dafür praktische Beispiele.

Körperwäsche, Baden, Duschen, Haarpflege, aber auch Unterstützung bei Nahrungsaufnahme, mundgerechte Zubereitung der Mahlzeit, Hilfe bei Toilettengang, Ankleiden und Zu-Bett-Gehen sind Verrichtungen der Grundpflege.

Qualität der Grundpflege

Der Satz: »Pflegen kann jeder« gehört in die Mottenkiste. Gute Pflege will gelernt sein. Nur dann ist Qualität möglich.

Vorgaben des internen und externen Qualitätsmanagements sind zu beachten.

Diese »Standards« sind nicht nur unverbindliche Empfehlungen. Sie werden Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Wer sich nicht mehr die Mühe macht, die Vorgaben der Hygiene oder Patientensicherung zu lesen und umzusetzen, handelt pflichtwidrig.

Die Erfahrungen in Zeiten von »Corona« zeigen, wie wichtig Standards sein können, um lebensrettende Prävention überhaupt möglich zu machen.

Tragen von Schutzmasken, Anwendung von Desinfektionsmittel, Hände waschen etc. sind eben keine leeren Floskeln sondern wesentlicher Bestandteil eines Konzepts, um gerade auch im Pflegeheim Gefahren für Leib und Leben abzuwenden.


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# Maßnahmen der Medizinischen Behandlungspflege

Behandlungspflege führt jene medizinische Eingriffe aus, die zur Heilung des Bewohners/Patienten beitragen sollen.

Die Maßnahmen reichen von Spritzen, Verabreichung von Arzneien, aber auch dem Auftragen medizinischer Salben bis hin zu Bestrahlungen.

Qualität der Medizinischen Behandlungspflege

Grundsätzlich können diese unmittelbaren Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit für den Bewohner mit Gesundheitsgefahren oder unerwarteten Reaktionen der Allergie oder Unverträglichkeit verbunden sein.

Nur gut ausgebildete Fachkräfte sind daher befugt, die medizinische Behandlungspflege durchzuführen.

Mögliche Risiken sind im Vorfeld mit dem Arzt abzuklären.

Wer sich trotz bester Ausbildung und Berufserfahrung im Einzelfall »nicht traut«, sollte dies offen sagen.

Die Sicherheit und Unversehrtheit des Patienten geht vor.

Hinweis: Der Arbeitgeber kann die angestellte Pflegekraft zu einer Nachschulung verpflichten. In der Praxis ersetzt die Nachschulung aber nicht die geforderte Routine. Die kann nur durch Übung erworben werden, am besten unter engmaschiger Aufsicht eines Routiniers.


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# Die Bedeutung der ärztlichen Anordnung

Die ärztliche Anordnung (Verordnung) ist das »Einfallstor« dafür, dass Pflege überhaupt medizinisch indizierte Handlungen vornehmen darf.

Ein eigenes diagnostisches Ermessen hat Pflege (bis heute) nicht.

Eigene therapeutische »Versuche« darf Pflege nicht zur Anwendung bringen.

Trotz aller Erfahrung darf Pflege nicht eigenmächtig Medikamente, Salben oder Spritzen verabreichen.

Der Arzt muss die Verabreichung anordnen.

Inhalt der ärztlichen Anordnung

In der Praxis bestehen ärztliche Anordnungen oft aus mündlichem Zuruf.

Genau genommen ist dies aber nicht korrekt.

Die ärztliche Anordnung verlangt Klarheit, Eindeutigkeit, Unmissverständlichkeit. Das Medikament, die Dosis und die Art der Applikation muss der Arzt vorgeben.

Wird eine Verabreichung »bei Bedarf« bestimmt, so muss auch die Veranlassung – wann liegt ein Bedarf vor – eindeutig vorgegeben sein.

Form der ärztlichen Anordnung

Die ärztliche Anordnung sollte dokumentiert werden.

Die Pflegekraft kann auch selbst die mündliche Anordnung in die Kurve aufnehmen.

Der Arzt kann gegebenenfalls im Nachgang durch seine Unterschrift bzw. sein Handzeichen die Anordnung bestätigen.

Immerhin lässt sich so die ärztliche Weisung fixieren.


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# Das Fazit: Auf den Punkt gebracht

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# Bestimmung der Kernkompetenzen einer Pflegekraft
Wieviel Routine und Anwendersicherheit darf von mir als Pflegefachkraft erwartet werden?

Auf den Punkt gebracht

Auf dem Gebiet der Grundpflege ist die Pflege autonom.

Sie bedarf keiner ärztlichen Anordnung, wenn sie Körperpflege, Hilfe bei Ernährung oder den üblichen Transfers durchführt.

An Expertenstandards hat sie sich zu halten.

Bei der medizinischen Behandlungspflege hingegen ist die ärztliche Anordnung unabdingbar.

Die Verabreichung von Heilmitteln verlangt, dass ein Arzt sich einen Eindruck über Befindlichkeit und Befund verschafft hat.

Er muss in Anwendung ärztlichen Fachwissens prüfen, worin die bestgeeignete Behandlungsmethode besteht.

Zur Absicherung soll jede ärztliche Anordnung, mündlich oder telefonisch geäußert, in der »Kurve«, der Patientenakte, dokumentiert werden.

Nur so lässt sich auch ein Genesungsverlauf oder ein Pflegeprozess auf seine Prozessqualität überprüfen.

Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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