Verantwortung der Pflegedienstleitung

Pflegedienstleitung Verantwortung

Rechtsfragen in der Pflege
# Verantwortung der Pflegedienstleitung
Hafte ich als Pflegedienstleitung für jeden Pflegefehler, der auf Station geschieht?

Nicht nur wer selbst am Bett pflegt hat für Pflegefehler einzustehen: Auch die Pflegedienstleitung haftet bei auftretenden Defiziten, sofern Bewohner oder Patienten zu Schaden kommen.

Ich zeige, wo für die Pflegedienstleitung die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Gefahren lauern.

Und ich zeige, wie die Pflegedienstleitung durch sorgfältiges Handeln sicherstellt, dass die anerkannten Grundsätze pflegerischen Handelns und die geltenden Qualitätsstandards gegenüber den Bewohnern und Patienten eingehalten werden, was haftungsrechtlich die beste Vorsorge ist.


Pflegedienstleitung Verantwortung

Das ist passiert: Der Sachverhalt

Die Bewohnerin B. ist in einem Pflegeheim zu Hause, das leider bei der Versorgung und Betreuung der anvertrauten Menschen erhebliche Mängel aufweist.

So wurden u.a. schwere Hygienemängel festgestellt.

Benutztes wie unbenutztes Pflegematerial wurde unsachgemäß abgestellt. Bewohner, die an Inkontinenz litten, erhielten eine doppelte Einlagenversorgung. Auch die B. war davon betroffen.

Außerdem war die Dekubitusvorsorge eindeutig unzureichend und entsprach in keinster Weise geltenden Standards.

Auch bei B. wurde ein beginnender Dekubitus der Kategorie 1 festgestellt. Dessen Heilung gestaltet sich als schwierig.

Die Vorsorge bestand darin, dass in die Analfalte zwei zusammengeknüllte Kompressen gedrückt waren, die zudem verschmutzt waren.

Der Betreuer der B. wird darauf aufmerksam und zieht alle
rechtlichen Register.

Er verständigt die Heimaufsicht und den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MdK).

Aber er will vor allem, dass die B. ein Schmerzensgeld bekommt für die unwürdige Behandlung und das körperliche Ungemach, welches sie erleiden musste.

Seine Klage richtet sich nicht nur gegen die Pflegenden am Bett sondern auch gegen die Leitungsebene, insbesondere gegen die Pflegedienstleitung.


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Das ist Ihre Frage …

Haftet auch die Pflegedienstleitung, die selbst keine Pflege am Bett verrichtet, für das pflegerische Versagen und die Missstände, die die B. getroffen haben?

 … und das ist meine Antwort

Grundsätzlich trifft jede Pflegeperson, die am Patienten oder Bewohner/in tätig wird, eine Verantwortung für das eigene pflegerische Vorgehen. Egal, ob ein Fehler beim Waschen und der Körperpflege passiert, beim Toilettengang oder der Unterstützung beim Essen.

Kommt der Patient/Bewohner auch nur durch leichte Unachtsamkeit der Pflegeperson zu Schaden, hat diese dafür einzustehen.

Aber auch die Pflegedienstleitung, die im vorliegenden Fall selbst garnicht am Bett der B. zu Gange war, trägt eine Verantwortung für die Einhaltung der Qualitätsstandards und für die Durchführung fachgerechter Pflege.

Als »Fachkraft für Leitungsaufgaben« in der Pflege ist sie – neben vielen anderen Aufgaben – zuständig für die Einhaltung der Qualitätsstandards. Sie kann selbst Pflegekonzepte entwickeln und Pflegemodelle umsetzen.

Sie wacht darüber, dass die handelnden Pflegekräfte, seien es Pflegefachkräfte, Pflegehelfer, Schüler oder andere Betreuungskräfte, über gute theoretische Fachkenntnisse verfügen, einen sicheren fachgerechten Umgang mit dem Patienten pflegen und Missstände nicht nur bemerken sondern diesen auch mit geeigneten Mitteln entgegen wirken.


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Das ist Ihre Frage …

Was kann die Pflegedienstleitung tun, um vorbeugend Missstände zu vermeiden?

 … und das ist meine Antwort

Um nun die Qualität jederzeit zu sichern, wird die Pflegedienstleitung die ihr unterstellten Pflegepersonen anweisen, kontinuierlich zu berichten.

»Berichtspflicht« ist ein Instrument, das – gut verankert – gewährleistet, dass Fehler und Missstände nicht an der Pflegedienstleitung vorbei sich verfestigen und ein munteres Eigenleben entwickeln.

Der verletzte Patient kann die handelnde Pflegekraft auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen.

Verletzungen am Patienten, problematische Wundheilungen oder atypische Verläufe unklarer Ursache sind unverzüglich zu melden.

So sind Transparenz und offene Kommunikation wichtig, um auch organisatorisch sicher zu stellen, dass sich keine Nachlässigkeiten einschleichen.

Und die Pflegekräfte vor Ort sollten auch keinesfalls versuchen, Verletzungen am Patienten oder Probleme beim pflegerischen Verlauf zu vertuschen oder zu verheimlichen.

Neben der Berichtspflicht ist die Dokumentation ein weiteres wichtiges Instrument, Pflegemängel und drohende Gesundheitsschäden beizeiten abzuwenden.

Selbstverständlich bleibt es der Pflegedienstleitung unbenommen, selbst die Initiative zu ergreifen und von Zeit zu Zeit einen Blick in die Dokumentation zu werfen, gerade bei solchen Patienten und Bewohnern, deren Befund als labil bis kritisch gilt.


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Das ist Ihre Frage …

Nutzt es der Pflegedienstleitung, wenn sie darauf verweist, dass sie nichts von den Missständen gewusst hat?

 … und das ist meine Antwort

Vorliegend waren die Verstöße gegen anerkannte Regeln und Grundsätze pflegerischen Handelns so eklatant, dass die Pflegedienstleitung sich auch nicht darauf berufen kann, »von nichts gewusst zu haben«.

Das System der Aufsicht und Qualitätskontrolle war zumindest so lückenhaft, dass es zu schweren Hygieneverstößen kommen konnte, die ihr letztlich als Führungsversagen zuzurechnen sind.

Sie muss damit rechnen, vom Betreuer der B. wegen der völlig inakzeptablen Dekubitusprophylaxe auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (mit) in Anspruch genommen zu werden. Der aufgetretene Dekubitus stellt eine fahrlässige, vielleicht sogar grob fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der B. dar.

Aber auch die doppelte Einlagenversorgung könnte
Ansprüche, auch gegen die Pflegedienstleitung, auslösen.

Der Bewohner oder Patient wird mit dieser Vorgehensweise nicht nur einem körperlichen Missbehagen ausgesetzt sondern auch in seiner Würde und Persönlichkeit regelrecht beschädigt.

Auch darauf kann ein Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld begründet werden.


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# Das Fazit

Nicht nur wer selbst am Bett pflegt hat für Pflegefehler einzustehen: Auch die Pflegedienstleitung haftet bei auftretenden Defiziten, sofern Bewohner oder Patienten zu Schaden kommen.

Aufgabe der Pflegedienstleitung ist es, sicherzustellen, dass die anerkannten Grundsätze pflegerischen Handelns und die geltenden Qualitätsstandards gegenüber den Bewohnern und Patienten eingehalten werden.

Dies erfolgt durch »Berichtspflicht« des nachgeordneten Personals, eine sorgfältige Dokumentation im Haus und durch kontinuierlichen Austausch mit den Führungskräften auf Station.

Ist das System der Aufsicht und Qualitätskontrolle so lückenhaft, dass es zu schweren Hygieneverstößen kommt, kann der Pflegedienstleitung das als Führungsversagen zugerechnet werden.

In dem Fall kann neben den handelnden Pflegekräften auf Station auch die Pflegedienstleitung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden: Sie haftet.

# Das Fazit: Auf den Punkt gebracht

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# Verantwortung der Pflegedienstleitung
Hafte ich als Pflegedienstleitung für jeden Pflegefehler, der auf Station geschieht?

Auf den Punkt gebracht

 Die Pflegedienstleitung haftet auch, wenn sie nicht selbst am Bett pflegt.

 Die Pflegedienstleitung kontrolliert die Grundsätze pflegerischen Handelns und die Qualitätsstandards.

 Die Mittel: »Berichtspflicht«, sorgfältige Dokumentation, kontinuierlicher Austausch

 Verstöße können Führungsversagen sein.

 Dann haftet auch die Pflegedienstleitung!

Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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