Pflege Behandlungspflege

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 Grundpflege und Medizinische Behandlungspflege: Sie erfahren, warum die Abgrenzung für das Pflegepersonal wirklich wichtig ist.

 Es geht um die Bestimmung der Kernkompetenzen einer Pflegekraft. Dabei bleibt es immer heikel, zu bestimmen, wieviel Routine und Anwendersicherheit erwartet werden darf.

 Ich zeige, wie man sich als Pflegekraft selbst kritisch beobachtet, um zu erkennen, wo für einen selbst die Grenzen sicheren Handelns erreicht sind.

 Zur Qualität der Grundpflege: Der Satz »Pflegen kann jeder« gehört in die Mottenkiste. Gute Pflege will gelernt sein. Nur dann ist Qualität möglich.

 Für die Maßnahmen der Medizinischen Behandlungspflege trägt die Pflege die Durchführungsverantwortung. Ohne ärztliche Anordnung bleiben ihr derlei Maßnahmen allerdings verboten.

Der Sachverhalt

Pflegekraft Y. steht seit Jahren in den Diensten des Pflegeheims Z. Sie hat große Routine im Umgang mit der Grundpflege und Versorgung der gebrechlichen alten Menschen.

Zunehmend soll sie aber Aufgaben der medizinischen Behandlungspflege übernehmen. Die Verabreichung der richtigen Medikamente ist noch die leichtere Übung. Jedoch soll sie auch intramuskuläre Spritzen setzen, und sie hat sogar Bewohner, die mit herznahem Venenkatheter eingeliefert werden und versorgt werden müssen.

Y. sieht sich zunehmend überfordert. Der Arbeitgeber vertritt den Standpunkt, er habe eine qualifizierte Pflegekraft »eingekauft«, also soll sie auch die entsprechende Leistung bringen.

Das sind Ihre Fragen

Körperpflege, aber auch Unterstützung bei Ernährung und Transfers in all ihren Facetten, sind für die Pflege im Alten- und Pflegeheim das »tägliche Brot«. Sie zählen zur Grundpflege. Müssen Fertigkeit und Routine aber auch bei den Verrichtungen der medizinischen Behandlungspflege jederzeit abrufbar sein?

Der Umgang mit Spritzen und Katheter mag Teil der theoretischen Ausbildung der Altenpflege sein. Aber was gilt, wenn die Pflegekraft eingesteht, dass sie über keinerlei praktische Erfahrung, geschweige denn Routine, im Umgang mit den durchaus gefahrträchtigen Verrichtungen verfügt?

Kann der behandelnde Arzt die Pflegekraft »zwingen«, Katheter zu wechseln oder Spritzen zu setzen? Kann der Arbeitgeber, der Heimträger selbst, die Pflegekraft, die immerhin ein Arbeitsverhältnis mit ihm hat, dazu »zwingen«?

Darum geht es

Die Fragen kreisen um die Bestimmung der Kernkompetenzen einer Pflegekraft. Auch wenn diese Fragen mit der neu eingeführten generalistischen Ausbildung möglicherweise entschärft werden, bleibt es immer heikel, zu bestimmen, wieviel Routine und Anwendersicherheit erwartet werden darf.

Riskante Einstichstellen, Unsicherheit über die Wirkweise und Verträglichkeiten von Arzneimitteln, Infektionsgefahren beim Reinigen des Venenkatheters, die rasche Hilfe durch einen Arzt im Krisenfall: diese Umstände und mögliche Folgen sind vorab in den Blick zu nehmen.

Pflegekräfte sollten sich selbst kritisch beobachten, was sie sich fachlich zutrauen dürfen und wo sie für sich selbst die Grenzen sicheren Handelns erreicht sehen.


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# Maßnahmen der Grundpflege

Die Grundpflege umfasst Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Das Pflegeversicherungsrecht im SGB XI liefert unter den Oberbegriffen der »Mobilität« und »Selbstversorgung« dafür praktische Beispiele. Körperwäsche, Baden, Duschen, Haarpflege, aber auch Unterstützung bei Nahrungsaufnahme, mundgerechte Zubereitung der Mahlzeit, Hilfe bei Toilettengang, Ankleiden und Zu-Bett-Gehen sind Verrichtungen der Grundpflege.

Qualität der Grundpflege

Der Satz »Pflegen kann jeder« gehört in die Mottenkiste. Gute Pflege will gelernt sein. Nur dann ist Qualität möglich.

Vorgaben des internen und externen Qualitätsmanagements sind zu beachten. Diese »Standards« sind nicht nur unverbindliche Empfehlungen. Sie werden Bestandteil des Arbeitsvertrags. Wer sich nicht mehr die Mühe macht, die Vorgaben der Hygiene oder Patientensicherung zu lesen und umzusetzen, handelt pflichtwidrig.

Die Erfahrungen in Zeiten von »Corona« zeigen, wie wichtig Standards sein können, um lebensrettende Prävention überhaupt möglich zu machen. Das Tragen von Schutzmasken, die Anwendung von Desinfektionsmittel, Hände waschen etc. sind eben keine leeren Floskeln sondern wesentlicher Bestandteil eines Konzepts, um gerade auch im Pflegeheim Gefahren für Leib und Leben abzuwenden.


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# Maßnahmen der Medizinischen Behandlungspflege

Behandlungspflege führt jene medizinische Eingriffe aus, die zur Heilung des Bewohners/Patienten beitragen sollen. Die Maßnahmen reichen von Spritzen, Verabreichung von Arzneien, aber auch dem Auftragen medizinischer Salben bis hin zu Bestrahlungen. Die Pflege trägt dafür die Durchführungsverantwortung. Ohne ärztliche Anordnung bleiben ihr derlei Maßnahmen verboten.

Qualität der Medizinischen Behandlungspflege

Grundsätzlich können diese unmittelbaren Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit für den Bewohner mit Gesundheitsgefahren oder unerwarteten Reaktionen der Allergie oder Unverträglichkeit verbunden sein. Nur gut ausgebildete Fachkräfte sind daher befugt, die medizinische Behandlungspflege durchzuführen. Mögliche Risiken sind im Vorfeld mit dem Arzt abzuklären.

Wer sich trotz bester Ausbildung und Berufserfahrung im Einzelfall »nicht traut«, sollte dies offen sagen. Die Sicherheit und Unversehrtheit des Bewohners respektive des Patienten geht vor.

Hinweis:
Der Arbeitgeber kann die angestellte Pflegekraft zu einer Nachschulung verpflichten. In der Praxis ersetzt die Nachschulung aber nicht die geforderte Routine. Die kann nur durch Übung erworben werden, am besten unter engmaschiger Aufsicht eines Routiniers.


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# Die Bedeutung der ärztlichen Anordnung

Die ärztliche Anordnung (Verordnung) ist das Einfallstor dafür, dass Pflege überhaupt medizinisch indizierte Handlungen vornehmen darf. Ein eigenes diagnostisches Ermessen hat Pflege (bis heute) nicht. Eigene therapeutische »Versuche« darf Pflege nicht zur Anwendung bringen. Trotz aller Erfahrung darf Pflege nicht eigenmächtig Medikamente, Salben oder Spritzen verabreichen. Der Arzt muss die Verabreichung anordnen.

Inhalt der ärztlichen Anordnung

In der Praxis bestehen ärztliche Anordnungen oft aus mündlichem Zuruf. Tatsächlich müssen die ärztlichen Anordnungen nicht zwingend schriftlich erfolgen. Die ärztliche Anordnung verlangt allerdings Klarheit, Eindeutigkeit, Unmissverständlichkeit. Das Medikament, die Dosis und die Art der Applikation muss der Arzt vorgeben. Wird eine Verabreichung »bei Bedarf« bestimmt, so muss auch die Veranlassung – wann liegt ein Bedarf vor – eindeutig vorgegeben sein.

Daher ist es schon aus Gründen der Beweisbarkeit zweifelsohne sinnvoll, die Anordnung schriftlich zu erteilen. Schließlich ist dann auch der Arzt abgesichert. Aber auch im Fall der »nur» mündlichen Anordnung kann Pflege den Inhalt der Anordnung »festhalten«.

Form der ärztlichen Anordnung

Die ärztliche Anordnung sollte dokumentiert werden. Die Pflegekraft kann die »nur« mündliche Anordnung in die Kurve aufnehmen. Ihre Bestätigung durch Handzeichen begründet die Vermutung, dass der Eintrag wahrheitsgemäß und vollständig ist. Der Arzt kann gegebenenfalls im Nachgang durch seine Unterschrift bzw. sein Handzeichen die Anordnung bestätigen. Immerhin lässt sich so die ärztliche Weisung fixieren.


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# Fazit: Auf den Punkt gebracht

→ Auf dem Gebiet der Grundpflege sind Pflegekräfte autonom. Es bedarf keiner ärztlichen Anordnung, wenn sie Körperpflege, Hilfe bei Ernährung oder die üblichen Transfers durchführen. An Expertenstandards haben sie sich zu halten.

→ Bei der medizinischen Behandlungspflege hingegen ist die ärztliche Anordnung unabdingbar. Die Verabreichung von Heilmitteln verlangt, dass ein Arzt sich einen Eindruck über Befindlichkeit und Befund verschafft hat. Er muss in Anwendung ärztlichen Fachwissens prüfen, worin die bestgeeignete Behandlungsmethode besteht.

→ Grundpflege und Behandlungspflege sind von qualifiziertem Personal durchzuführen. Angelernte Personen sollten nur in enger Abstimmung mit der qualifizierten Fachkraft für Pflege unterstützend hinzugezogen werden.

→ Ärztliche Anordnungen können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Zur Absicherung soll jede ärztliche Anordnung, mündlich oder telefonisch geäußert, in der »Kurve«, der Patientenakte, dokumentiert werden. Nur so lassen sich die Wirkung des Verordneten und der Genesungsverlauf auf seine Prozessqualität überprüfen.

Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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