Pflege Aufklärungspflichten

Pflege Aufklärungspflichten

Pflege Aufklärungspflichten: Unabhängig davon, ob ein Patient im Krankenhaus oder im Pflegeheim ärztlich behandelt wird, hat er nach heutigem Verständnis das Recht, vor der Behandlung umfassend aufgeklärt zu werden.

Die Aufklärung erfolgt durch den Arzt.

Die Pflege kann sich zunächst darauf verlassen, dass der Arzt sein Handeln am Patienten auch ordentlich abgesichert hat.

Aber Pflege sollte wachsam sein.

Zudem sehen die Patientenschutzbestimmungen vor, dass auf Nachfragen des Behandelten oder seines Betreuers etwaige Fehler bei der Behandlung einzugestehen sind.

Aber auch die Patienten/Bewohner haben im Rahmen einer Behandlung Offenbarungspflichten, etwa wahrheitsgemäße Angaben zu Vorerkrankungen, Suchterfahrungen, Ernährungsverhalten oder anlagebedingten chronischen Beschwerden.

Ich zeige, wie diese Aufklärungspflichten korrekt umgesetzt werden und was die einzelnen am Behandlungsprozess Beteiligten einzubringen haben.


Pflege Aufklärungspflichten

Der Sachverhalt

Bewohner B. soll wegen des Verdachts auf Hautkrebs untersucht werden. Es gilt, eine Gewebeprobe zu entnehmen. Dies müsste ambulant in einer Arztpraxis geschehen. B. selbst ist nicht mehr einsichtsfähig. Auf Anraten des Hausarztes wollen die Pflegekräfte den B. mit dem Taxi zum entscheidenden Termin in die Praxis verbringen.

Da erscheinen die Angehörigen. Sie stoppen zunächst das Geschehen. Zum einen wollen sie das Taxi nicht zahlen. Zum anderen halten sie – trotz Rücksprache mit dem Arzt – die Entnahme der Gewebeprobe für nicht so dringlich. B. bleibt wo er ist.

Nach Wochen hat sich die Hautstelle auffällig verändert. Es wird ein weiterer Spezialist hinzugezogen, der eine sofortige Operation für unabdingbar hält. Jetzt werden die Angehörigen nicht informiert, sondern B. wird als Notfall in ein Krankenhaus verlegt, und der Eingriff wird durchgeführt.

Die Angehörigen machen dem Pflegeheim schwerste Vorwürfe, dass es die Verlegung und Notoperation zugelassen hat. Heim und Pflegekräfte hatten nur das Beste gewollt. Sie sehen aber für den Ablauf der Ereignisse vor allem die handelnden Ärzte in der Verantwortung.


Pflege Aufklärungspflichten

Das sind Ihre Fragen

Hat der Bewohner im Rahmen der medizinischen Betreuung im Pflegeheim die gleichen Rechte wie ein Patient im Krankenhaus?

Wer übernimmt die ärztliche Aufklärung über den Therapieplan und die Behandlungsrisiken?

Wird der Bewohner oder wird sein Betreuer aufgeklärt? Wer erklärt das Einverständnis mit dem medizinischen Vorgehen?

Inwieweit wirkt ein Bewohner mit Demenz überhaupt an der eigenen Behandlung noch mit?

Haben Pflegekräfte im Pflegeheim eine Verantwortung dafür, dass der Bewohner bzw. Betreuer rechtzeitig, verständlich und angemessen über die geplanten Behandlungsmaßnahmen und deren Risiken aufgeklärt wird?


Pflege Aufklärungspflichten

Darum geht es

Im Pflegeheim geht es nicht nur um Betreuung und Versorgung.

Viele Bewohner sind auch Patienten. Ihre geistigen und körperlichen Gebrechen machen Behandlung notwendig.

Die erfolgt durch einen Arzt, der meist nicht Angestellter des Pflegeheims ist. Auch im Heim gilt schließlich das Recht der freien Arztwahl.

Aber der Arzt ist im Rahmen seiner Behandlung wie auch die Pflegekraft im Rahmen der medizinischen Behandlungspflege gehalten, gegenüber dem Bewohner dieselben Rechte zu wahren wie gegenüber einem Patienten im Krankenhaus oder einer Arztpraxis.


 Sie suchen alle meine Beiträge
in einer Übersicht? Klicken Sie hier


 Sie suchen alle meine Anwender-Seminare
in einer Übersicht? 
Klicken Sie hier


Pflege Aufklärungspflichten

# Aufklärungspflichten nach Patientenrechtegesetz

Unabhängig davon, ob ein Patient im Krankenhaus oder im Pflegeheim ärztlich behandelt wird, hat er nach heutigem Verständnis das Recht, vor der Behandlung umfassend aufgeklärt zu werden. Er muss wissen, worauf er sich einlässt. Auch alternative Behandlungsmethoden sollen ihm vorgestellt werden.

So soll der Kranke selbst abwägen können, ob er eine bestimmte Behandlung bevorzugt.

Er soll die Belastungen einer Behandlung einschätzen und eine persönliche Abwägung über Nutzen und Nachteile der Behandlung vornehmen können.

Aufklärung

Die Aufklärung erfolgt durch den Arzt. Er hat die fachliche Verantwortung für die umfassende und verständliche Vorabinformation des Patienten.

Die Behandlungsmethode, ferner typische aber auch atypische Gefahren, die mit dem Eingriff oder einer Behandlung einhergehen, sind vorzustellen.

Bei der Risikoanalyse sind auch die bekannten Vorerkrankungen des Patienten zu berücksichtigen.

Gerade bei multimorbiden Patienten ist auf die Wechselwirkung mit bereits verschriebenen Medikamenten, auf Resistenzen und mögliche Unverträglichkeiten gesondert hinzuweisen.

Einwilligung

Nur wer ordentlich aufgeklärt wurde, kann auch ordentlich einwilligen.

Hat der Arzt dem Patienten wesentliche Risiken oder schmerzhafte Begleiterscheinungen verschwiegen, hält er auch keine gültige Einwilligung in Händen.

Sein ärztliches Tun ist nicht erlaubt und stellt eine vorsätzliche Körperverletzung dar.

Nun ist der demente oder geistig eingeschränkte Bewohner allerdings kaum in der Lage, derart komplexe Zusammenhänge über die »richtige« und für ihn passgenaue Behandlung zu erfassen.

Volle Geschäftsfähigkeit

Schon einem Laien dürfte die Beurteilung selbst bei Vollbesitz seiner geistigen Kräfte oft schwer fallen.

Die Einwilligung zum ärztlichen Tun kann nur von einer Person mit voller Geschäftsfähigkeit erteilt werde.

Stellvertretend kann dies der Betreuer oder der Bevollmächtigte sein. Mit ihnen sind die Aufklärungs- und Informationsgespräche in der ganzen Bandbreite zu führen.

Die Rolle der Pflege

Die Pflege kann sich zunächst darauf verlassen, dass der Arzt sein Handeln am Patienten, einschließlich der Medikation, der Anwendung der Salben und mögliche Bestrahlungen auch ordentlich abgesichert hat.

Aber Pflege sollte wachsam sein.

Wenn Pflege besonders starke Arzneien, z.B. Betäubungsmittel verabreichen soll oder sich der Bewohner ohnehin in einem fragilen Zustand befindet, sollte die Pflegekraft in jedem Fall einen Blick in die »Kurve« (Bewohnerakte) werfen und prüfen, ob eine ärztliche Aufklärung des Bewohners bzw. seines Betreuers vorausgegangen ist.


 Sie suchen alle meine Beiträge
in einer Übersicht? Klicken Sie hier


 Sie suchen alle meine Anwender-Seminare
in einer Übersicht? 
Klicken Sie hier


Pflege Aufklärungspflichten

# Hinweis auf Behandlungsfehler

Tatsächlich sehen die Patientenschutzbestimmungen vor, dass auf Nachfragen des Behandelten etwaige Fehler bei der Behandlung einzugestehen sind.

Dies gilt erst recht, wenn aus einer fehlerhaften Behandlung Gesundheitsgefahren für den Bewohner erwachsen.

So soll verhindert werden, dass falsche Behandlung oder medizinisches Versagen verschwiegen und vertuscht wird.

Offenbarungspflicht

Die Offenbarungspflicht ist kraft Gesetzes vorgeschrieben.

Natürlich wird ein dementer und stark hilfloser Bewohner einer fehlerhaften Behandlung nicht auf die Spur kommen. Er wird keine Fragen stellen.

Dies aber sollten die Betreuer und andere, die die Interessen des Bewohners vertreten, tun.

Es ist kein Misstrauen, wenn bei unvorhergesehener Verschlechterung oder einem ganz atypischen Verlauf der gesundheitlichen Befindlichkeit bei Arzt und Pflege nachgefragt wird, was denn die Ursachen für die unerwartete Entwicklung sein könnten.

Träfe die Behandler ein Verschulden, hätten sie dies zu offenbaren.


 Sie suchen alle meine Beiträge
in einer Übersicht? Klicken Sie hier


 Sie suchen alle meine Anwender-Seminare
in einer Übersicht? 
Klicken Sie hier


Pflege Aufklärungspflichten

# Mitwirkungspflichten des Patienten

Nicht nur Ärzte und Pflege haben Offenbarungspflichten. Auch die Patienten/Bewohner haben im Rahmen einer Behandlung die Verpflichtung, an der Heilung und Genesung aktiv und offen mitzuwirken.

Dazu gehört es, dass sie wahrheitsgemäß Angaben machen zu ihren Vorerkrankungen, Suchterfahrungen, Ernährungsverhalten oder anlagebedingten chronischen Beschwerden.

Mitwirkung des Geschäftsunfähigen

Wer geschäftsunfähig ist, eingetrübt und desorientiert, kann kaum noch verlässliche Angaben machen zu vorausgegangenen Erkrankungen und Behandlungen.

Er wird nicht mitwirken; es kann ihm aber auch nicht vorgeworfen werden.

Ist kein Betreuer im Spiel, können die Angehörigen befragt werden.

Mitwirkung der Angehörigen

Sie sollen keine Willenserklärungen abgeben sondern berichten, was sie über den Zustand des Bewohners, frühere Medikamenteneinnahmen, Operationen, Kuraufenthalte, chronische Zustände aber auch psycho-soziale Auffälligkeiten wissen.

Hinweis: Angehörige verschweigen nicht selten bei der Aufnahme des eigenen Vaters, der eigenen Mutter in ein Heim, dass bereits eine Persönlichkeitsveränderung stattgefunden hat. Aggressive Durchbrüche, körperliche und verbale Gewaltausbrüche werden verschwiegen. Werden diese Zustände wider besseres Wissen verschwiegen, ist dies eine Form der Verletzung der verlangten Mitwirkungspflicht. Das kann für den geplanten Heimaufenthalt Konsequenzen haben.


 Sie suchen alle meine Beiträge
in einer Übersicht? Klicken Sie hier


 Sie suchen alle meine Anwender-Seminare
in einer Übersicht? 
Klicken Sie hier


Pflege Aufklärungspflichten

# Fazit: Auf den Punkt gebracht

Auch für die ärztliche Heilbehandlung im Heim gilt, dass ohne Aufklärung und Einwilligung die ärztliche Behandlung nicht erlaubt ist. Dies ist ausdrücklich im Patientenrechtegesetz geregelt. Ausnahmen hiervon gelten nur bei Gefahr im Verzug.

Pflege kann durch einen Blick in die »Akte« des Bewohners feststellen, ob Aufklärung und Einwilligung dokumentiert sind. Fehlen hier jedwede Angaben, sollte auch beim Hausarzt nachgefragt werden, bevor die weitere Behandlungspflege vom Pflegepersonal durchgeführt und vorgenommen wird.

Fehler im Rahmen der Behandlung, auch das Vergessen oder Verwechseln von Medikamenten, sind auf Nachfrage zu offenbaren. Erst recht gilt diese Offenbarungspflicht, wenn eine Gesundheitsgefahr für den Bewohner droht.

Im Rahmen einer Behandlung hat aber auch der Patient mitzuwirken. Er muss seine Kranken-Vorgeschichte und die Umstände zu seinem gesundheitlichen Befinden mitteilen, sofern er geistig dazu noch in der Lage ist.

Im Heim ist die Situation vergleichbar. Vor Aufnahme ins Heim sind wichtige Umstände etwa zu einer körperlichen Vorschädigung, wie z.B. einem Anfallsleiden, aber auch chronische Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten der Heimleitung zu offenbaren. Dies geschieht im Zweifel durch die Angehörigen.

Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht


Zurück zum Anfang

©/Kontakt
Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht

e-mail: info(at)utaholtmann.com
website: www.utaholtmann.com

Steuernummer:
20823060271

Kontakt
Impressum/Datenschutz

Büro Bayreuth
Scheffelstraße 23
D-95445 Bayreuth
Deutschland
Tel: 0921/66197
Fax: 0921/57151

Büro Lüdinghausen
Halterner Straße 57
D-59348 Lüdinghausen
Deutschland
Tel.: 02591/9496957
Fax: 02591/9496958