Neue Pflegeausbildung

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 Das Pflegeberufegesetz (PflBG) v. 17.07.2017 idF vom 13.01.2020 regelt in Verbindung mit der Ausbildungs- und PrüfungsVO v. 02.10.2018 den Ausbildungsinhalt sowohl der »generalistischen« Ausbildung zur Pflegefachfrau / Pflegefachmann als auch den wahlweisen Schwerpunktausbildungsgang.

 Ein entscheidender rechtlicher Aspekt der neuen Pflegeausbildung sind die in § 4 PflBG definierten »Vorbehaltenen Tätigkeiten«  (Vorbehaltsaufgaben).

 Ich erläutere die durch das Pflegeberufegesetz (PflBG) mit Wirkung zum 01.01.2020 geschaffene neue Pflegeausbildung mit allen wichtigen rechtlichen Aspekten wie z.B. »Vorbehaltsaufgaben« (§ 4 PflBG).

Darum geht es

 Das Pflegeberufegesetz (PflBG) führt mit Wirkung zum 01.01.2020 die herkömmliche Ausbildung, getrennt nach Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege zusammen. Neben der Ausbildung zum Pflegefachmann/Pflegefachfrau bleibt eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege möglich.

 Der Gesetzgeber definiert als »Pflege« nicht nur präventive oder kurative Maßnahmen sondern auch Maßnahmen der Rehabilitation, der Palliativversorgung sowie sozialpflegerische Maßnahmen. So gehört es zur »Pflege«, nicht nur die physische sondern auch die psychische Situation der zu pflegenden Menschen zu verbessern.

»Vorbehaltene Tätigkeiten« umreißen kernspezifische Pflegeaufgaben und ordnen sie ausschließlich dem qualifizierten Personal zu, d.h. Personen, die den Nachweis des Abschlusses im Sinn des § 1 Abs. 1 PflBG führen.

 Der gesetzliche »Vorbehalt« bewirkt, dass ausschließlich nur die so Qualifizierten die Aufgabe durchführen dürfen, aber in Ausübung ihres Berufs auch wahrnehmen und ausfüllen müssen.

 Streitig ist z.Zt., ob der jeweilige Abschluss nur zur Ausübung von Vorbehaltsaufgaben der in der Ausbildung jeweils in bezug genommenen Patienten-Altersgruppe berechtigt.


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# Einleitung

 Das Pflegeberufegesetz (PflBG) führt mit Wirkung zum 01.01.2020 die herkömmliche Ausbildung, getrennt nach Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege zusammen.

 Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, nach deren Ablauf sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen (können).

 Auszubildende können im dritten Ausbildungsjahr

– die generalistische Ausbildung fortsetzen zur Pflegefachfrau/ Pflegefachmann

– einen Schwerpunkt zur Pflege alter Menschen wählen (Altenpflege) oder

– einen Schwerpunkt zur Pflege von Kindern und Jugendlichen wählen (Kinderkrankenpflege).

 Wählen sie eine Spezialisierung, erfolgt im 3. Jahr eine Kompetenzvermittlung speziell zur Pflege dieser Patientengruppe.

Hinweis:
 Für die berufliche Verwendung gibt es bei den in bezug genommenen spezifischen Patientengruppen keine festen Altersgrenzen. Der ausbildungsbezogene Einsatz liegt vor, wenn die Einrichtung selbst sich strukturell konkret der Versorgung einer der genannten Patientengruppen widmet.

 Die berufliche Ausbildung ist ergänzungsfähig durch ein Pflegestudium.
Der Titel wird geführt als »Pflegefachfrau/Pflegefachmann« mit akademischem Grad. Die hochschulische Pflegeausbildung vermittelt vertieftes Wissen der theoretischen Grundlagen der Pflegewissenschaft sowie der Einbettung pflegerischen Handelns in das institutionalisierte System von Pflege und Gesundheit. Mit dem Abschluss verbunden ist die Berufszulassung als Pflegefachkraft.

 Die »generalistische« Pflegeausbildung wird über die EU-Richtlinie zur »Anerkennung von Berufsqualifikationen« in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt. Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege bedürfen einer Einzelfallprüfung.


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# 1. Das Pflegeberufegesetz (PflBG)

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) v. 17.07.2017 idF vom 13.01.2020 regelt in Verbindung mit der Ausbildungs- und PrüfungsVO v. 02.10.2018 den Ausbildungsinhalt sowohl der »generalistischen« Ausbildung zur Pflegefachfrau/Pflegefachmann als auch den wahlweisen Schwerpunktausbildungsgang.

 Ausbildungs- und Prüfungsinhalt sind:

– Pflegeprozessgestaltung bei akuter Pflegesituation iVm persönlicher Lebensgestaltung und Autonomieerhalt

– Pflegeprozessgestaltung bei Menschen mit gesundheitlichen Problemlagen unter besonderer Berücksichtigung der Prävention

– Pflegeprozessteuerung in krisenhafter Pflegesituation iVm eigenständiger Durchführung ärztlicher Anordnung

 Die (wahlweise) Spezialisierung im 3. Ausbildungsjahr zur Altenpflege beinhaltet:

– die genannten Inhalte unter besonderer Berücksichtigung gerontopsychiatrischer Versorgung bzw. kinder- und jugendspezifischer Belange und Bedürfnisse


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# 2. Vorbehaltene Tätigkeiten

2.1. Wortlaut des Gesetzes

§ 4 PflBG:

»(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 durchgeführt werden. Ruht die Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Satz 1, dürfen pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden.

(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen
1. die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b
sowie
3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.«

»Vorbehaltene Tätigkeiten« umreißen kernspezifische Pflegeaufgaben und ordnen sie ausschließlich dem qualifizierten Personal zu, d.h. Personen, die den Nachweis des Abschlusses im Sinn des § 1 Abs. 1 PflBG führen.

 Dieser Abschluss beschränkt sich seinem Wortlaut nach ausschließlich auf die »Pflegefachfrau/Pflegefachmann«.

 Absolventen der Altenpflege und Kinderkrankenpflege sind hier nicht erwähnt.

 Nun gibt es einen Verweis in §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 auf § 5, doch ist dessen Anwendungsbereich streitig.

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2.2. Die »Handlungsfelder« der Vorbehaltstätigkeit

 Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs:
Diese Feststellung verlangt eine eigenständige Analyse, durchgeführt am konkreten Patienten und hat »diagnostischen« Charakter, bezogen auf die pflegerischen Notwendigkeiten. Die Feststellung der »Pflegebedürftigkeit« nach dem aktuellen Pflegebedürftigkeitsbegriff im SGB XI mag bei der Beurteilung mit hinzugezogen werden. Damit wird der Pflegebedarf nicht nur anhand körperlicher Einschränkungen sondern auch anhand kognitiver und kommunikativer Einschränkungen ermittelt.

 Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses:
Dies umschreibt eine analytische Arbeitsmethode der Struktur und Gestaltung des Pflegekonzepts.

 Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität:
Dies umschreibt die Überwachung von Prozess- und Ergebnisqualität durch kontinuierliche Betrachtung des pflegerischen Fortschritts, unterstützt durch die Dokumentation.

Umgekehrt sind nicht als Vorbehaltstätigkeit eingestuft:

 Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen
(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c)

  Präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen
(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e)

 Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Personen, Stärkung von Selbstkompetenz, eigenständiger Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung der jeweiligen sozialen Bezugsperson.
(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. f)

 Mitwirkung bei individuellen Rehabilitationskonzepten
(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g)

 Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen in Krisensituationen
(§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. h)

Hinweis: 

Hervorzuheben ist, dass die eigenständige Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Diagnose und Therapie nicht  ausdrücklich als »strenge« Vorbehaltstätigkeit eingeordnet ist.

Gleiches gilt für die interdisziplinäre Zusammenarbeit bei Krankheitsbefund und Pflegebedürftigkeit.
(§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 3)

• Bei § 5 Abs. 3 Nr. 2 gelten die allgemein anerkannten Grundsätze der Anordnungs- und Durchführungsverantwortung. Die Fachvorgesetzten müssen sich davon überzeugt haben, dass X. als Verrichtungsgehilfe grundsätzlich zur eigenständigen Durchführung der angeordneten Maßnahme in der Lage ist. X. muss die nötigen Handgriffe beherrschen und über die hinreichende Anwendersicherheit verfügen.

• Aber auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit, d.h. der Austausch mit anderen Berufsgruppen und deren Zusammenwirken zum Wohle des Patienten, ist nicht streng nur Personen mit einem der neuen Ausbildungsabschlüsse vorbehalten.

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(Zwischen-)Fazit:

• Die Arbeit auf Station und der pflegerische Alltag werden durch die Vorbehaltstätigkeit nicht eingeschränkt, soweit es um reine Durchführungsmaßnahmen geht.

Konzeptionelles Vorgehen ist zwingend auf qualifiziertes Fachpersonal beschränkt.


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# 3. Abgrenzung durch den »Vorbehalt«

Der gesetzliche »Vorbehalt« bewirkt, dass ausschließlich nur die so Qualifizierten die Aufgabe durchführen dürfen, aber in Ausübung ihres Berufs auch wahrnehmen und ausfüllen müssen.

• Damit sind folgende in der Pflege Tätigen von den Vorbehaltstätigkeiten ausgenommen:

– 1. ungelernte/angelernte MitarbeiterInnen

– 2. PflegehelferInnen

– 3. HeilerziehungspflegerInnen

– 4. therapeutische Assistenzberufe

– 5. Ärztinnen/Ärzte

Beispiele:

• Die sehr routinierte und langjährig erfahrene Pflegehelferin P. darf nicht autonom einen Pflegebedarf feststellen.

• Dr. X. darf der Pflege nicht vorgeben, wie der Patient P. zu lagern ist.

• Allerdings endet die »Vorbehaltskompetenz« der Pflege, wenn Kompetenzen anderer Fachdisziplinen aus therapeutischen Gründen einen Vorrang einnehmen.

Beispiele:

 Physiotherapeutisch wird empfohlen, dafür Sorge zu tragen, dass der Patient nicht aktiviert wird und nur unter Aufsicht des Physiotherapeuten Bewegungsübungen erhält.

• Dr. X. untersagt aus Gründen der ärztlichen Behandlung, dass der Patient P. mit Wasser in Berührung kommt. Damit kann Pflege den Patienten nicht wie gewohnt waschen oder duschen.


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# 4. Abgrenzung von »Pflegefachfrau / Pflegefachmann« als »Generalist« zu »Altenpflege / Kinderkrankenpflege«

Tatsächlich nimmt die Vorschrift zu den »vorbehaltenen Tätigkeiten« ausschließlich bezug auf den Abschluss als »Generalist«.

 Es ist derzeit rechtlich ungeklärt, ob Absolventen der »Altenpflege« bzw. »Kinderkrankenpflege« damit bei der Pflege allgemein strukturierter Patienten von den Vorbehaltstätigkeiten ebenfalls ausgenommen sind.

In dem Fall dürften sie außerhalb ihrer speziellen »Klientel«

– 1. keinen Pflegebedarf feststellen,

– 2. keinen Pflegeprozess steuern,

– 3. keine Qualitätssicherung lenken.

In §§ 60, 61 wird für Altenpflege/Kinderkrankenpflege auf § 5 bezug genommen:

»Es gilt § 5 für die weitere Ausbildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzvermittlung speziell zur Pflege von Kindern und Jugendlichen erfolgt.«

Es gilt als ungeklärt, ob damit eine Befugnis auch zu Vorbehaltstätigkeiten außerhalb des spezifischen Berufsabschlusses besteht.


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# 5. Die Auswirkungen des Vorbehalts (§ 4 PflBG)

Grundsätzlich dürfen »vorbehaltene Aufgaben« nur von den dafür Ausgebildeten eigenständig wahrgenommen werden.

Damit sind ungelernte Personen, Hilfskräfte, aber auch Ärzte von der Wahrnehmung der vorbehaltenen Pflegetätigkeit ausgeschlossen.

Dies hat Auswirkungen auf:

 Haftungsfragen:

– Der tüchtigen T., einer Helferin in der Pflege, wird von der Stationsleitung S. eine qualifizierte Pflegeaufgabe (=Vorbehaltstätigkeit) übertragen. Der Pflegeverlauf verläuft nicht zufriedenstellend. Die Qualitätssicherung ist mangelhaft.

– Die Qualitätssicherung ist Vorbehaltsaufgabe. Die T. mag versagt haben und dem Patienten Schaden zugefügt haben. Aber auch S. ist in der Haftung, da sie eine »vorbehaltene Tätigkeit« der Helferin übertragen hat, was sie nur einer entsprechenden ausgebildeten Person hätte übertragen dürfen.

Arbeitgeberseitiges Weisungsrecht:

– Die tüchtige T. erkennt, dass sie die Aufgabe nicht übernehmen darf. Sie widersetzt sich der Anordnung der S. Ihr Verhalten wäre keine Arbeitsverweigerung, da sie nicht verpflichtet werden kann, Aufgaben zu übernehmen, die jenseits des gesetzlich Zulässigen liegen.

 Ahndung als Ordnungswidrigkeit:

– Arbeitgeber, die Personen mit Vorbehaltstätigkeiten betrauen, die gar keine Berufsbezeichnung als »Pflegefachfrau/Pflegefachmann« führen oder führen dürfen, werden bestraft. Dies gilt auch, wenn Arbeitgeber der Wahrnehmung solcher Aufgaben durch Unbefugte zusehen.

– Die Bußgelder sind nicht gering und reichen bis zu einer (maximalen) Höhe von 10.000 EUR (§§ 4 Abs. 3 iVm 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2).


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# 6. Die Beschränkung der Pflegekompetenz

Streitig ist z.Zt., ob der jeweilige Abschluss nur zu Vorbehaltsaufgaben der in der Ausbildung in bezug genommenen Patienten-Altersgruppe berechtigt.

 Nachteil:

– Für die strukturellen Pflegefragen darf nur das qualifizierte Personal eingesetzt werden. Nur dieses Personal darf auch »zeichnen«. Der konkrete Abschluss zählt.

– Der Dienstplan muss die zutreffende Koordinierung von Pflegekräften mit unterschiedlichen Abschlüssen widerspiegeln.

– »Springerdienst« und »Vertretungsfälle« müssen sich am konkreten Ausbildungsabschluss der zum Einsatz gebrachten Person orientieren, jedenfalls bei alleinigem und ausschließlichem verantwortlichen Einsatz auf Station über längeren Zeitraum.

 Vorteil:

– Spezifische Pflege zum Schutz der jeweiligen Patientengruppe wird garantiert.

– Qualitätsoptimierung im gesamten Pflegespektrum wird möglich.

→ Lösung (nicht rechtsverbindlich):

Den Personen mit gesonderten Ausbildungsabschlüssen in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege könnte  eine qualifizierte Weiterbildung angeboten werden, um auf dem »fachfremden« Pflegegebiet tätig zu werden.

→ Problematisch ist der Umgang mit »Altfällen«, Personen, die ihre Ausbildung nach bisheriger Rechtslage absolviert haben.

→ Lösung (nicht rechtsverbindlich): 

 Ausgebildete Pflegekräfte mit Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege:

– sie sind zuständig für vorbehaltene Tätigkeiten an Patienten aller Altersgruppen.

 Ausgebildete Pflegekräfte mit Ausbildung in der Altenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege:

– sie sind zuständig für vorbehaltene Tätigkeiten an Patienten aller Altersgruppen, sofern sie mindestens 1 Jahr in Vollzeit auf dem Gebiet der spezifischen Patientengruppe tätig waren.


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# 7. Auswirkungen des Pflegepersonalstärkungsgesetzes

Qualifizierte Pflege, die bestimmte Aufgaben streng einem qualifizierten Abschluss zuordnet, hat einen erhöhten Bedarf an Fachkräften.

Dieser Bedarf kann nicht durch schlechter qualifiziertes Personal gedeckt werden. Zusätzliche Mittel sind erforderlich.

Das Pflegepersonalstärkungsgesetz sieht vor:

Mittel werden zweckgebunden gewährt für jede zusätzliche aufgestockte Pflegestelle am Bett. Nicht zweckentsprechend genutzte Geldmittel sind zurückzuzahlen.

Der Eigenanteil der Krankenhäuser von 10 % entfällt.

Die Personalkosten sollen unabhängig von den Fallpauschalen ermittelt werden.

Die KH-vergütung wird umgestellt auf eine Kombination von Pflegepersonalkosten und Fallpauschale.

Der individuelle Pflegepersonalbedarf entscheidet.

Tarifsteigerungen in der Pflege werden voll refinanziert.

Die Verbesserung der Kompetenz des Pflegeberufs und die damit verbundene Stärkung der Pflegequalität haben ihren Preis. Das Pflegepersonalstärkungsgesetz kann helfen, diesen erhöhten Personalkostenaufwand zu decken. So wird eine Umsetzung der Qualitätsziele in der Praxis möglich.


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# Fazit: Auf den Punkt gebracht

 Das Pflegeberufegesetz (PflBG) führt mit Wirkung zum 01.01.2020 die herkömmliche Ausbildung, getrennt nach Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege zusammen.

»Vorbehaltene Tätigkeiten« umreißen kernspezifische Pflegeaufgaben und ordnen sie ausschließlich dem qualifizierten Personal zu, d.h. Personen, die den Nachweis des Abschlusses im Sinn des § 1 Abs. 1 PflBG führen.

 Der gesetzliche »Vorbehalt« bewirkt, dass ausschließlich nur die so Qualifizierten die Aufgabe durchführen dürfen, aber in Ausübung ihres Berufs auch wahrnehmen und ausfüllen müssen.

Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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Dr. Uta Holtmann
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Fachanwältin für Arbeitsrecht

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