Haftung Altenpflege Patientenverfügung

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 Die Patientenverfügung ist ein anerkanntes und im Kreis von Pflege und Behandlung auch akzeptiertes Instrument.

 Allerdings ist nicht jede Äußerung oder jeder schriftliche Hinweis eine rechtsverbindliche Patientenverfügung.

 Ich erläutere, wie eine Patientenverfügung auszusehen hat und wie weit sie Ärzte und Pflegekräfte bindet.

 Patientenverfügungen werden oft aus Angst vor medizinischer Überversorgung erstellt. Inhaltlich zielen sie auf den Abbruch von medizinischer Behandlung, mit dem in der Folge eine Lebensverkürzung einhergeht.

 Nur eine höchstpersönlich und formgültig erstellte Patientenverfügung legitimiert den Behandlungsabbruch.

 Der Aussteller der Patientenverfügung muss die nötige Geschäftsfähigkeit haben und ihren Text sorgfältig formulieren.

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Der Sachverhalt

 Der alte Herr X. ist Bewohner eines Altenheims und fühlt sich von Tag zu Tag schwächer. Er hat Angst vor einem langen Leiden und will unbedingt noch eine Patientenverfügung errichten. Ihm ist daran gelegen, dass ihm unnötiges Leid erspart bleibt.

 Daher setzt er sich hin und schreibt eigenhändig auf, dass er bei »schweren Organstörungen« und »Verlust von Lebensqualität« keinesfalls länger behandelt werden will. Künstliche Ernährung lehnt er ebenso ab wie künstliche Beatmung. Aber er betont, dass zur Meidung von Schmerzzuständen ihm alles verabreicht werden soll, worüber die Palliativmedizin verfügt. Sollten diese Schmerzmittel mit einer Lebensverkürzung verbunden sein, erklärt er sich mit einem vorgezogenen Todeseintritt schon heute einverstanden.

 Dann setzt X. noch Ort, Datum und Unterschrift darunter und lehnt sich zufrieden zurück. Geschieht jetzt alles nach seinen Plänen? Wird seine Patientenverfügung im Ernstfall beachtet?

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Das sind Ihre Fragen

 Kann mit einer Patientenverfügung jeder Behandlungswunsch festgeschrieben werden?

 Welche Angaben zur hypothetischen medizinischen Ausgangslage soll eine Patientenverfügung enthalten?

 Sind Ärzte und Pflegekräfte an den Text gebunden?

  Welche Inhalte einer Patientenverfügung sind keinesfalls rechtsverbindlich?

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Darum geht es

 Die Patientenverfügung hat längst Eingang gefunden in den Kreis üblicher Vorkehrungsmaßnahmen für den Fall von Alter und Gebrechlichkeit. Mit der Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, wird nichts vererbt. Vielmehr werden Verfügungen getroffen zu Behandlungsabbruch und Lebensverkürzung, meist bei medizinisch auswegloser Lage.

 Hauptsächliches Anliegen des Patiententestaments ist nicht der Wunsch nach einem längeren Leben. Es sind eher die Angst vor medizinischer Überversorgung und der Wunsch, dem Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper und die eigene Gesundheit zur Geltung zu verhelfen.

 Tatsächlich sind Patientenverfügungen auch rechtlich akzeptiert und können, nach sorgfältiger Errichtung, Bindungswirkung gegenüber allen Behandlern entfalten, gerade auch gegenüber den Ärzten.

 Aber nicht alles, was in einer Patientenverfügung steht, ist verbindlich.


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# Medizinische Ausgangslage

Problematisch ist bereits die Beschreibung der medizinischen Ausgangslage. Hier wird vom Aussteller der Patientenverfügung erwartet, dass er konkret und einigermaßen präzise den Befund beschreibt, bei dessen Vorliegen die behandelnden Ärzte und Pfleger nur noch modifiziert nach seinen Wünschen weiterbehandeln sollen.

Beschreibung

 Es ist schwierig für einen Laien, mit der nötigen medizinischen Genauigkeit zu beschreiben, bei welchen Einschränkungen er den Abbruch von Behandlung einer technischen Lebensverlängerung vorzieht. Die allgemein gehaltene Umschreibung, dass er für den Fall, »es gehe ihm ganz schlecht«, keine Weiterbehandlung wünscht, reicht nicht. Einer solchen Patientenverfügung fehlt es an der nötigen Konkretisierung.

 Der Aussteller der Patientenverfügung wird auch medizinische Fachbegriffe nutzen müssen. Er sollte nachvollziehbar, gleichsam vorausschauend, die gesundheitliche Situation beschreiben, unter deren Eindruck er nicht länger am Leben festhalten will.

 Auch wenn der Aussteller der Patientenverfügung nicht jede mögliche Wendung der gesundheitlichen Abwärtsspirale exakt vorwegnehmen kann, so sollte er doch möglichst konkret die Einschränkungen wie Organversagen, Funktionsausfälle oder Verlust von kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten beschreiben, unter denen er ein Weiterleben ablehnt.

 Denn die Patientenverfügung kommt zur Anwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem ihr Verfasser selbst keine eigenen Erklärungen mehr abgeben kann. Andere prüfen nun an seiner Stelle, ob die beschriebene Lebens- und Behandlungssituation wirklich vorliegt.

Hinweis: Nach dem Wortlaut des § 1901 a Abs. 3 BGB kommt es auf ein fortgeschrittenes Stadium der Erkrankung nicht an. Aber: Wer verfügt, dass er nach seinem 80. Lebensjahr für den Fall, dass er sich den kleinen Zeh verstaucht, nicht mehr behandelt werden möchte, muss sich wohl entgegenhalten lassen, dass es seiner Erklärung an der Ernsthaftigkeit fehlt.

Hinweis: In einer echten Notfallsituation findet die Patientenverfügung keine Anwendung, jedenfalls dann nicht, wenn Notarzt und Behandler mit dem bisherigen Leidensbild und den Befunden des Patienten nicht vertraut sind. Die Patientenverfügung verlangt nämlich eine Betrachtung und Ermittlung des Patientenwillens, was in einer unvorhergesehenen plötzlichen Notlage den Behandlern kaum möglich ist.


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# Form

Im Ausgangssachverhalt kann X. sehr wohl selbst mit einem Stift und einem Stück Papier seine Patientenverfügung errichten. Notarielle Form ist nicht vorgeschrieben. Er könnte auch vorformulierte Texthilfen aus dem Internet zur Unterstützung heranziehen.

 Keineswegs muss der ganze Text handschriftlich geschrieben sein. Er kann auch mittels Schreibmaschine oder PC geschrieben sein. Wichtig sind Datum, Ort und Unterschrift. Die Unterschrift muss eigenhändig als Abschluss unter den Text gesetzt werden.

 Viele Unterschriften, gerade älterer Menschen, sind schlecht oder gar nicht lesbar. Man sollte sich um deutliche Schrift bemühen, damit auch wirklich der individuelle Namenszug erkennbar ist.


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# Höchstpersönlich

Die Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Weder die eigenen Kinder noch der Betreuer noch das Pflegepersonal können diese Aufgabe für den Aussteller der Patientenverfügung übernehmen. Wer nicht mehr selbst den Stift halten kann, aber weiß, was er verfügen will, sollte sich eines Notars bedienen.

 Damit ist auch eine »serienmäßige Fertigung« von Patientenverfügungen ausgeschlossen.

 Auch wer bedauert, dass z. B. die eigene Mutter keine Patientenverfügung erstellt hat, kann diese für sie nicht einfach »nachholen«, selbst wenn es inzwischen zu einem schweren Leidenszustand gekommen ist. Ihm bleibt allenfalls der Versuch, mündliche Willenskundgebungen zum Behandlungsabbruch, die die Mutter früher einmal geäußert hat, zur Überzeugung der Behandler wiederzugeben.

 Ob das Ärzte und Pflegekräfte überzeugen wird, ist fraglich. Außerdem beschwört es eine große Rechtsunsicherheit herauf.

Hinweis: Besonders festzustellen bleibt, dass der Abschluss oder die Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung gemacht werden darf für den Abschluss eines Vertrags. Dies gilt auch für Versicherungen und Altenheime. So kann der Krankenversicherer nicht damit werben, dass die monatliche Rate niedriger ist für all jene, die eine Patientenverfügung vorlegen können.


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# Fazit: Auf den Punkt gebracht

 Die Patientenverfügung ist ein anerkanntes und im Kreis von Pflege und Behandlung auch akzeptiertes Instrument.

 Die Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich erstellt werden. Ihre Errichtung durch Angehörige oder Stellvertreter bleibt ausgeschlossen.

 Ärzte werden nur solche Texte und Inhalte »ernst« nehmen, die substantiiert formuliert sind, nachvollziehbar und insgesamt authentisch.

 Inhaltlich können jedoch nur solche Wünsche nach Nicht-Behandlung oder Behandlungsabbruch umgesetzt werden, die sich im Rahmen des geltenden Rechts halten.

Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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