Haftung Altenpflege Corona03

→ Haftung  Altenpflege Corona03

Freitag, 18.12.2020

Ich informiere Sie zu den aktuellsten Entwicklungen in der Corona-Krise und zeige Ihnen, welche rechtlichen Auswirkungen sie für die Altenpflege haben.

Darum geht es:

Das sind die aktuellen Themen vom Freitag, 18.12.2020:

Allgemeine Entwicklung

Lockdown

Arbeitsverdichtung

Kontaktreduktion

Coronaschutzverordnung

Quarantäneverordnung

CoronaAVPflegeundBesuche

Coronabetreuungsverordnung


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→ Allgemeine Entwicklung

 Die Zahl der Infizierten steigt trotz eines »Lockdowns light« weiter an. Aktuell (16. Dezember  2020) meldet das RKI 27.728 Infizierte sowie 952 Versterbensfälle binnen 24 Stunden.

 Das Virus wütet und scheint nur schwer beherrschbar. Die Nationalakademie Leopoldina hat in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 (Coronavirus-Pandemie: Die Feiertage und den Jahreswechsel für einen harten Lockdown nutzen) ein rasches Gegensteuern angemahnt und dafür verschiedene Vorschläge unterbreitet.

 Im Mittelpunkt der Gegenmaßnahmen steht die Kontaktreduktion, und zwar in drastischer Weise. Kontakte sollen begrenzt werden, wo immer dies möglich ist. Die Leopoldina riet am 8. Dezember 2020, vom 24. Dezember bis zum 10. Januar für 18 Tage das öffentliche Leben in Deutschland zum Erliegen zu bringen.

 Nun ist dieser strenge »Lockdown« sogar noch früher gekommen und das Land steht bereits ab 16. Dezember still, vorerst bis zum 10. Januar 2021, Verlängerung nicht ausgeschlossen.

 Im Zuge der Vorschläge der Wissenschaft hat die Politik reagiert. Jedes Bundesland hat im Wege von Verordnungen und Allgemeinverfügungen Regelungen verfasst, die dazu beitragen sollen, das Virus zurückzudrängen, am besten die Pandemie ganz zum Erliegen zu bringen. Alle Komponenten des gesellschaftlichen Lebens sind betroffen.

Uns interessieren die Auswirkungen dieser Regelungen auf die Pflege, und zwar sowohl auf die Pflegenden als auch auf die zu Pflegenden.

Ausgewählt wurden nachfolgend die Regelungen für Nordrhein-Westfalen.

Eine Übersicht zum geltenden Recht in den einzelnen Bundesländern finden Sie unter der Bundesrechtsanwaltskammer. Link.

• Quellen der Information sind:
→ zu den Zahlen des RKI: Robert Koch-Institut: Übersicht COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)
→ zur Stellungnahme der Leopoldina: Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e.V.: Ad-hoc-Stellungnahmen zur Coronavirus-Pandemie
→ Übersicht über die Regelungen des Landes NRW: Coronavirus in Nordrhein-Westfalen: Aktuelles von der Landesregierung
→ Übersicht bei der BRAK über die Regelungen aller Länder: uebersicht-covid19vo-der-laender/


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 Lockdown

Mit »Lockdown« oder »Shutdown« bezeichnen wir inzwischen ein »Herunterfahren« des gesellschaftlichen Lebens, das verbunden ist mit Geschäfts- und Schul- und Kitaschließungen, einem Ausfall von Kunst- und Kulturveranstaltungen, der Untersagung oder zumindest Beschränkung von Sport und anderen Freizeitvergnügungen.

Aber ein »Lockdown« wirkt sich auch aus auf Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen.

Dabei sind die Beschäftigten in der Pflege einschließlich der Ärzte in gleichem Maße betroffen wie die Bewohner und Besucher der stationären Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen.

Zu den Folgen des ersten »Lockdowns« existieren erste Studien- und Erfahrungsberichte, auf die hier ausdrücklich verwiesen werden soll (Covid-19-Pflegestudie der Diakonie / BARMER-Pflegereport 2020).

Im Ergebnis zeichnet sich als pandemiebedingte Zusatz- oder Sonderbelastung für die Pflegenden die erhöhte Arbeitsverdichtung ab.

Die zu Pflegenden hingegen sollen und müssen mit der Einschränkung ihrer persönlichen Kontakte klar kommen. Beide Seiten haben zudem die latente Angst, selbst zu erkranken. Die Angst vor der Infektion schwingt mit.

• Quellen der Information sind:
→ Diakonie Deutschland: Covid-19-Pflegestudie der Diakonie
→ BARMER: BARMER-Pflegereport 2020


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→ Arbeitsverdichtung

 Die Arbeitsverdichtung war geradezu zwangsläufig absehbar. Es fallen pandemisch bedingt zahlreiche Zusatzaufgaben für die Pflegekräfte an, so z.B. wenn betroffene Bewohner/Bewohnerinnen einer Pflegeeinrichtung nur noch in voller Schutzausrüstung gepflegt werden können und von den anderen Mitbewohnern/Mitbewohnerinnen abgesondert werden müssen.

 Auch der Erklärungs- und Gesprächsaufwand gegenüber den Bewohnern ist deutlich größer, und die Anforderungen an Hygiene und Desinfektion sind höher als im herkömmlichen »Normalbetrieb«. Der besondere Aufwand für das »Testen« ist dabei noch gar nicht eingepreist.

Bleibt die Frage, wie mit der üblichen Personalstruktur dieser Aufwand bewältigt werden soll. Die Pflegeheime als verantwortliche Institution können hier auch nicht zaubern und wenden jene Instrumente an, die das Arbeitsrecht üblicherweise bereit hält.

Dies reicht von der Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit, Aufstockung von Teilzeitbeschäftigten und Umverteilung des Personals bis hin zum Einsatz von Leiharbeitnehmern und dem Rückruf bereits verrenteter Beschäftigter aus dem wohl verdienten Ruhestand.

 Das bedeutet für die Altenpflege:
Manche dieser Maßnahmen können nur mit Zustimmung des Mitarbeiters »durchgezogen« werden. Überstunden/Mehrarbeit könnte der Arbeitgeber einseitig anordnen. Er muss schließlich die angemessene Versorgung und den Schutz seiner Bewohner gewährleisten.

Aber es ist auf Dauer keine Lösung, das Personal an seine individuelle Belastungsgrenze zu bringen. Dies gilt für die psychischen Belastungsgrenzen ebenso wie für die physischen.

Aber es gibt auch (noch) rechtliche Belastungsgrenzen. So sind die zwingenden Regelungen zu Ruhezeit und Pausenzeiten keineswegs aufgehoben. Es dürfen keine Doppelschichten gefahren werden und niemand sollte völlig übermüdet in die Nachtschicht kommen.

Auch Pflegekräfte brauchen den freien Tag und haben auch in der Pandemie grundsätzlich einen Anspruch auf Urlaub. Dessen Lage soll zwar mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, aber er darf nicht unbestimmt in die Zukunft verlagert werden.

Man wird prüfen müssen, welche Aufgaben von angelerntem Personal nach kurzer Einarbeitung wahrgenommen werden könnten und welche Aufgaben keinesfalls von angelerntem Personal ausgeübt werden sollten.

Das Desinfizieren der Besuchertische, die Begleitung des alten Menschen in den Besucherraum, alle Arbeiten, bei denen die Erfassung von Daten im Vordergrund steht, verlangt nicht in jedem Fall die Vorkenntnisse einer gut ausgebildeten Pflegefachkraft. Sie lassen sich auch auf geringer qualifizierte Personen übertragen.

Anders sieht es sicherlich aus bei der Anwendung der Schnelltests. Hier wird derzeit diskutiert, ob auch diese »immer wiederkehrende« Aufgabe nach vorausgegangener Schulung und Einarbeitung auf angelernte Personen übertragen werden könnte.

Aus meiner Sicht ist das kritisch zu bewerten, denn immerhin ist auch der Schnelltest eine diagnostische Handlung unter Anwendung eines Medizinprodukts, was eine pflegerisch/medizinische Vorkenntnis unerlässlich macht.

Anmerkung:
Nun gibt es durchaus gesetzgeberisches Bemühen, den Personalbedarf in der vollstationären Altenpflege angemessen zu ermitteln (Personalbemessungsverfahren). Ein Vergütungszuschlag soll möglich werden für insgesamt bis zu 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte. Ich verweise auf das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz v. 26.11.2020.

  Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen soll unangetastet bleiben.

  Jedoch: In der jetzigen Lage tut Eile not. Es wird also vorerst mutmaßlich als einzige Lösung verbleiben, dass die Einrichtungen genau das Eignungsprofil ihres Personals beleuchten und prüfen, wo auch mit kurzfristiger Anleitung und Qualifizierung deren Einsatz im pandemischen Alltag vertretbar erscheint.

  Stößt die Einrichtung an die Grenzen des Machbaren, sollte sie sich dazu bekennen und in Absprache mit den zuständigen Behörden erörtern, inwieweit sie das Feld ihrer Verantwortung zumindest vorübergehend einhegen und begrenzen könnte.

  Aber machen wir uns nichts vor: Sinkt die Personaldecke, auch bedingt durch die Infektion, in erheblichem Maß, sind Aufnahmestopp und Teilbetriebsschließung grundsätzlich denkbar.

• Quellen der Information sind:
→ Deutscher Bundestag: Ja zum Gesundheits­versorgungs- und Pflege­verbesserungsgesetz


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→ Kontaktreduktion

Kontaktreduktion bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes und zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus grundsätzlich Jedermann/Jedefrau persönliche Kontakte einschränken möge.

Dies gilt für berufliche und geschäftliche Kontakte ebenso wie für Kontakte im privaten Kreis. Das Virus unterscheidet nicht.

Nun lassen sich in einer mobilen Gesellschaft nicht jedwede Kontakte vermeiden. Mancher Kontakt ist notwendig, z.B. der unaufschiebbare Zahnarztbesuch. Für den Verordnungsgeber stellt sich das grundsätzliche Problem, dass er solche Kontaktbeschränkungen nach Art, Intensität und Zweckrichtung umschreiben muss.

Wieviel an Einschränkungen und Verboten ist noch verhältnismäßig und welche Kontaktuntersagungen sind es sicher nicht mehr?

Rund um diese Frage ist die Diskussion entbrannt, wieviel »Besuche an Weihnachten« erlaubt sind, welche Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder Teilhabe an Kunst und Kultur erlaubt sind.

 Das bedeutet für die Altenpflege:
Uns interessiert die Zulässigkeit von Kontaktbeschränkungen in den stationären Pflegeeinrichtungen und ihre Auswirkung auf die Bewohner.

Grundsätzlich stehen gerade auch Altenheimbewohner unter dem besonderen Schutz der Grundrechte. Pflege hat sich an der Würde der Menschen und der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte auszurichten. Dies gilt auch in Pandemiezeiten.

Ein komplettes Kontaktverbot, wie im ersten »Lockdown«, ist mit Art. 1 und 2 GG kaum in Einklang zu bringen. Höchstmögliche Schutzmaßnahmen stehen bestmöglichem Grundrechtsschutz gegenüber. Es ist eine Balance zu finden. Der Verordnungsgeber schreibt den Standard für die Schutzmaßnahmen vor. Dazu wird für NRW auf die einschlägige Allgemeinverfügung zum Schutz von Pflegeinrichtungen (CoronaAVPflegeundBesuche) v. 28.10.2020 verwiesen.

Im Lichte dieser Maßnahmen muss aber der Besuch im Pflegeheim grundsätzlich möglich und erlaubt sein. Selbstverständlich haben auch Angehörige Mitwirkungspflichten und dürfen sich nicht gegen die Maßnahmen der Prävention sperren.

Daher ist es rechtlich höchst bedenklich, wenn eine Pflegeeinrichtung einfach von ihrem Hausrecht Gebrauch macht und unter Verweis auf »Corona« den Besuch im Heim verbietet.

Es mag die Besuchszeit verkürzt werden oder der Besuch unter bestimmten Bedingungen stattfinden, aber eine »Kontaktsperre« dürfte angesichts der per Verordnung geregelten Regularien nicht mehr in betracht kommen.

• Quellen der Information sind:
→ Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: CoronaAVPflegeundBesuche


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→ Coronaschutzverordnung

Als Regelung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 erging am 30.11.2020 die CoronaschutzVO.

Sie verpflichtet u.a. die vollstationären Einrichtungen der Pflege aber auch ambulante Pflegedienste die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren.

Die Heime entwickeln ein Besuchskonzept mit entsprechendem Hygiene- und Infektionsschutzkonzept. Eine vollständige Isolation des Bewohners muss ausgeschlossen bleiben. Es muss also eine Sterbebegleitung, eine seelsorgerische Unterstützung aber auch die Regelung rechtlicher Angelegenheiten immer möglich sein.

Zum besonderen Schutz vulnerabler Gruppen ist auch hier eine Testung (PoC-Antigen-Schnelltest) für Pflegepersonal und Beschäftigte vorgesehen, und zwar an jedem dritten Tag sowie im unmittelbaren Kontakt mit den Betroffenen das Tragen einer FFP2-Maske.

Im Prinzip soll gleiches für Besucher gelten.

Die Bewohner selbst sind, soweit möglich, einmal pro Woche mittels PoC-Antigen-Schnelltest zu testen; hatten sie die Einrichtung verlassen, sind sie bei Rückkehr und in der Folge ein zweites Mal drei Tage nach Rückkehr in gleicher Weise zu testen.

• Quellen der Information sind:
→ Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO

 Das bedeutet für die Altenpflege:
Die Einrichtung muss letztlich in Eigenregie einen hohen Standard entwickeln, will sie die Sicherheit für Bewohner, Beschäftigte und Besucher aufrechterhalten.

Droht ein Materialengpass, ist dies der Gesundheitsbehörde zu melden.

Keinesfalls sollte die Einrichtung Mängel und Defizite in der Prävention ignorieren.

Verstöße können nämlich mit einem Bußgeld geahndet werden bis zu 25.000 EUR (!). Im konkreten Fall, dass die Einrichtungsleitung das Heim betreibt ohne für den erforderlichen Schutz Sorge zu tragen, erwartet den Einrichtungsleiter persönlich ein Bußgeld in Höhe von 2000.- EUR.


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→ Quarantäneverordnung

Als Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 Infektionsschutzgesetz erging am 30.11.2020 die Quarantäneverordnung.

»Quarantäne« bedeutet eine Absonderung, am besten in die eigene Häuslichkeit und zusätzliche Vermeidung jeglichen Kontakts mit Dritten. Selbst mit den Bewohnern des eigenen Haushalts ist der Kontakt auf ein Mindestmaß zu beschränken.

In Quarantäne muss, wer wegen Erkältungssymptomen oder nach einem positiven Schnelltest einem PCR-Test unterzogen wird und dessen Ergebnis abwarten muss.

Die Personen unterstehen der Gesundheitsbehörde. Es gelten die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert-Koch-Instituts zu »Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid 19-Infektion«.

Die Quarantäne endet, wenn sonst keine weiteren Symptome vorliegen, frühestens 10 Tage nach Testung. Allerdings ist ein »Sich-frei-testen« möglich.

 Das bedeutet für die Altenpflege:
Für Bewohner, die nicht mehr eigenverantwortlich handeln können, handelt der Betreuer. Er muss dafür sorgen, dass die Absonderung gelingt und die Person in Quarantäne verbleibt.

Für Bewohner in Pflegeheimen in NRW wurde eine Sonderregelung in Form einer Allgemeinverfügung erlassen mit dem sperrigen Namen »Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2 Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen« (CoronaAVPflegeundBesuche).

Entsprechende Regelungen gelten für Menschen mit Behinderung in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe (kurz: CoronaAVEGHSozH).

Darin enthalten sind Handlungshinweise für den Fall notwendiger Quarantäne. Die Heimleitung trifft Vorsorge zur Unterbringung in Einzelzimmern. Vom Inhalt des Heimvertrags, der die Art des Heimaufenthalts regelt, darf abgewichen werden.

Aber Vorsicht: Weitergehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen bleiben ohne richterliche Genehmigung ausgeschlossen. »Quarantäne« ist kein Freibrief für Freiheitsentzug.

• Quellen der Information sind:
→ Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: Quarantäneverordnung NRW
→ Hinweisblatt des Robert-Koch-Instituts: Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Erkrankung: Flyer für Patienten und Angehörige
→ Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: CoronaAVPflegeundBesuche
→ Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: CoronaAVEGHSozH


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→ CoronaAVPflegeundBesuche

Es werden den Einrichtungen, die Dauer- oder Kurzzeitpflege anbieten, mit dieser Allgemeinverfügung weitere verpflichtende Vorgaben mitgeteilt, die an ein einrichtungsbezogenes Besuchskonzept zu stellen sind.

→ Im wesentlichen zählen dazu:

Besuche müssen vormittags und nachmittags sowie an Wochenenden und Feiertagen möglich sein und dürfen nicht auf ein Zeitfenster von unter einer Stunde begrenzt sein.

Für jeden Bewohner/Bewohnerin muss täglicher Besuch möglich bleiben.

Aber auch hier gibt es Schranken. Täglich sollen pro Bewohner max. 2 Besuche mit max. je 2 Personen erlaubt sein.

Selbstverständlich muss jedem Besucher bekannt gemacht werden, dass sein Aufenthalt nur mit Mund-Nase-Bedeckung, Hygiene und Abstandshaltung von 1,50 m gestattet ist.

Ausnahmsweise sollen körperliche Berührungen unter Verzicht auf Mindestabstand erlaubt sein, wenn vorher und nachher gründliche Handdesinfektionsmaßnahmen erfolgen.

Besuche müssen nicht im eigens eingerichteten Besucherzimmer zwingend stattfinden. Auch im Bewohnerzimmer ist Besuch erlaubt. Eigentlich darf das nicht verwundern, zählt doch das Bewohnerzimmer zur geschützten Privatsphäre wie die eigene Privatwohnung auch.

 Vorsicht: Für das Krankenzimmer im Krankenhaus gilt das nicht!

Fast schon zur Gewohnheit geworden ist das Besuchsregister, das Kontaktdaten, Zeit und Ort des Aufenthalts festhält.

Das Besuchskonzept mit seinen Regelungen findet auch Anwendung auf Betreuer, Seelsorger oder Dienstleister, die Zutritt zum Haus haben und von den sichernden Auflagen keineswegs entbunden sind.

Wichtig noch: selbstverständlich ist der Bewohner selbst auch nicht »weggesperrt« sondern darf seinerseits das Heim verlassen, und zwar mindestens 6 Stunden täglich. Das bedeutet auch einen längeren Aufenthalt anderenorts. Die Regelungen der Coronaschutzverordnung für den öffentlichen Bereich sind dann vom Bewohner aber auch einzuhalten.

• Quellen der Information sind:
→ Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: CoronaAVPflegeundBesuche


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→ Coronabetreuungsverordnung

Auf der Grundlage des einstimmigen Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin vom 25. Nov. 2020 haben die Länder im Verordnungswege Regelungen erlassen, die der Eindämmung der Pandemie gelten.

Für einen eng begrenzten Zeitraum werden Kontaktreduktion und damit einhergehende Einschnitte in die persönliche Lebensgestaltung eines jeden Einzelnen verfügt.

So sollen Leben und Gesundheit geschützt werden, aber auch das Gesundheitssystem vor einer Überforderung oder gar einem Zusammenbruch bewahrt werden.

 Das bedeutet für die Altenpflege:
Am Beispiel für das Land Nordrhein-Westfalen regelt die CoronabetreuungsVO v. 30.11.2020 für die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, aber auch andere tagesstrukturierende Einrichtungen, wie sie den Eintrag von SARS-CoV-2 verhindern mögen.

Zunächst ist ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu erstellen. Die Einrichtungen dürften damit vertraut sein.

Die einschlägige Verordnung schreibt nochmals ausdrücklich vor, dass ein Mindestabstand der Nutzer und Besucher von 1,50 m einzuhalten ist. Notfalls können dafür Öffnungs- und Nutzerzeiten verringert werden.

Die Schritte zur Prävention werden deutlich erweitert. So ist zu Beginn eines jeden Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchzuführen. Beschäftigte, die in den Räumen der Nutzer zu tun haben, sind mindestens an jedem dritten Tag auf SARS-CoV-2 zu testen. PoC-Antigen-Schnelltest genügt.

Es ist ein Nutzerregister zu führen. Damit soll Nachverfolgung der Kontakte möglich werden. Wird jemand positiv getestet oder war er in Kontakt mit einer infizierten Person, ist die zuständige Gesundheitsbehörde zu informieren.

Die Pflichten, die dem Betreiber auferlegt werden, sind »nicht ohne«. Er haftet für die Einhaltung des rechtlich Vorgeschriebenen. Das setzt selbstverständlich eine hinreichende Verfügbarkeit von Tests und Personal voraus.

Aber Vorsicht: Spürt die Einrichtung, dass sie den Auflagen nicht nachkommen kann, aus welchen Gründen auch immer, empfiehlt sich eine rasche und zeitige Meldung an die zuständigen Behörden einschließlich der Pflegekassen.

Mag sein, dass ein Zutrittsverbot droht oder die Verpflichtung, die Nutzung »zurückzufahren«. Aber wenigstens entgeht die Einrichtung der Strafbarkeit und der Verantwortung, durch Nachlässigkeit die Weiterverbreitung des Virus befördert zu haben.

• Quellen der Information sind:
→ Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrV


→ Haftung  Altenpflege Corona03

So weit mein (tages)aktueller Bericht zu den aktuellsten Entwicklungen in der Corona-Krise und ihren rechtlichen Auswirkungen auf die Altenpflege. Auch wenn man es sich anders wünscht, es wird nicht mein letzter Bericht gewesen sein.

Ihre
Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Hinweis: Alle Informationen, Bezeichnungen und Eigennamen wurden sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.


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