→ Dienstplan und Grenzen erlaubter Arbeitszeit stehen in engen Zusammenhang mit der Weisungsbefugnis von Vorgesetzten.
→ So setzt Mehrarbeit voraus, dass sie auch wirklich von Vorgesetzten angeordnet ist.
→ Wer einem anderen fachlich vorgesetzt ist, ist ihm gegenüber (in der Regel) auch weisungsbefugt.
→ Dabei darf eine Weisung nicht von Willkür oder Schikane geprägt sein: Sie muss »billigem Ermessen« entsprechen.
→ Ich zeige auf, was das Weisungsrecht regelt und wo seine Grenzen sind.
→ Und ich zeige auf, was es mit Schichtplan, Arbeitszeit, Pausen und Rückruf aus »Frei« auf sich hat.
→ Pflege Dienstplan
→ Der Sachverhalt
• Die Stationsleitung S. hat ständig wechselnde Mitarbeiter auf Station. Sie ist um eine straffe Organisation bemüht und legt auf gute Pflege ebenso höchsten Wert wie auf Sorgfalt bei den administrativen Arbeiten.
• Sie erteilt jeden Tag Weisungen, wie an diesem Tag vorzugehen sei. Sie schärft neuen Mitarbeitern immer wieder ein, was sie in Bezug auf Dokumentation, Umgang mit Betreuern und Behörden und in der Kommunikation untereinander erwartet.
• Hierzu erteilt sie präzise Vorgaben. Außerdem prüft sie nach, ob diese auch eingehalten werden. Zur Verdeutlichung erhalten manche Mitarbeiter auch schriftliche »Order«.
• Die Pflegekräfte sind verärgert und fühlen sich schikaniert. Sie fragen, ob die S. ihnen wirklich ständig solche Anordnungen erteilen darf.
• Aber auch für die S. ist alles nicht stressfrei. Ständig wird sie von den behandelnden Hausärzten vorwurfsvoll angesprochen, weil angeblich dies und jenes am Bewohner vergessen wurde, Arznei nicht gerichtet, Urinproben nicht abgeholt und Flüssigkeitsaufnahme nicht kontrolliert worden sei.
→ Pflege Dienstplan
→ Das sind Ihre Fragen
• Weisungsrechte ermöglichen es, dass bei so viel arbeitsteiligem Handeln – wie in der Pflege üblich – eine kohärente Versorgung des Bewohners überhaupt möglich wird. Aber wer darf wem eine Weisung erteilen, und wer setzt sich gegenüber wem durch?
• Muss jede Weisung »blind« befolgt werden oder gibt es ein Recht zum Widerspruch?
→ Pflege Dienstplan
→ Darum geht es
• Die Grundsätze des Arbeitsrechts regeln das Zusammenspiel innerhalb der hierarchischen Strukturen der Belegschaft eines Pflegeheims.
• Natürlich ergehen verbindliche Anordnungen von der jeweils höheren Ebene auf die nachgeordnete Ebene. Wer auf welcher Hierarchiestufe angesiedelt ist, ergibt sich aus dem Organigramm der Einrichtung.
• Im Grundsatz hat der Adressat der Weisung die Pflicht, diese auch umzusetzen. Aber es kann selbstverständlich gute Gründe geben, dies ausnahmsweise nicht zu tun.
• Diese Gründe muss er dann jedoch auch benennen, wenn etwa eine Gesundheitsgefahr für den Bewohner droht, oder wenn die verlangte Aufgabe nicht mehr zum Aufgabenkreis des Mitarbeiters gehört.
• Weisungen können vom Arzt an die Pflegekräfte erteilt werden. Sie werden sich auf Fragen der therapeutischen oder diagnostischen Versorgung des Bewohners beziehen.
• Die vorgesetzte Pflegekraft kann ihrerseits Weisungen an die Mitarbeiter auf Station erteilen, die nicht den Umgang mit dem Bewohner betreffen sondern sich auf das Arbeitsverhältnis selbst beziehen.
• Diese Weisungen können auch fürsorglich sein, so z.B. die Anordnung, pünktlich Dienstschluss zu machen oder in die Pause zu gehen.
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# Weisungsbefugnis
Wer einem anderen fachlich vorgesetzt ist, ist ihm gegenüber (in der Regel) auch weisungsbefugt. So kann die Stationsleitung oder Schichtleitung dem eingesetzten Personal Weisungen erteilen.
• Sie kann bestimmen, »wer« zuerst zu versorgen ist. Sie kann bestimmen, »wie« die Arbeit zu erledigen ist.
• Auf diese Weise nimmt die Vorgesetzte Einfluss auf die Reihenfolge und das Tempo der Erledigung, aber auch auf die Anwendung und Einhaltung der vorgeschriebenen Qualitätsstandards.
Die dienstliche Weisung
• Weisungen von Vorgesetzten sind einseitig bindend. Auch wenn sie als Bitte oder höfliche Aufforderung geäußert werden, haben sie verbindliche Wirkung.
• Die Weisung muss nicht schriftlich erfolgen. Es genügt der mündliche Zuruf »Bitte erledigen Sie dies oder jenes«.
• Wer eine erteilte Weisung ignoriert und sie einfach nicht ausführt, muss mit dem Vorwurf der Arbeitsverweigerung rechnen.
Grenzen des Weisungsrechts
• Aber auch die Pflegefachvorgesetzte oder der Arzt müssen beachten, dass ihre Weisung nur gültig ist, wenn sie »billigem Ermessen« entspricht.
• Eine Weisung darf nicht von Willkür oder Schikane geprägt sein. Aufforderungen zu sinnlosen Arbeiten oder gar strafbaren Handlungen setzen sich nicht durch. Die Grenzen des Arbeitsvertrags sind zu beachten.
• So kann niemand, auch nicht durch Weisung seiner Vorgesetzten, zu Arbeiten verpflichtet werden, die vom Inhalt seines Arbeitsvertrags überhaupt nicht mehr gedeckt sin.
• So wird die Pflegekraft geschützt. Reparaturarbeiten, Aushilfstätigkeiten in der Küche oder die Reinigung der Fußböden zählen nicht zu ihrem Arbeitsspektrum.
• Allenfalls in Fällen höchster Not und Eile kann ihr eine solche Aufgabe zugemutet werde.
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# Dienstplan und Grenzen erlaubter Arbeitszeit
Stellvertretend für den Arbeitgeber hat die (Fach-)vorgesetzte für »ihr« nachgeordnetes Personal auch Fürsorgepflichten.
• Sie achtet darauf, dass niemand seine Gesundheit gefährdet oder krank auf Arbeit erscheint und dass auch Pausen und Arbeitszeiten pünktlich eingehalten werden.
Arbeitszeit
• Wer vollzeit in der Pflege tätig ist, arbeitet üblicherweise nach einem Schichtplan. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind dann vorgegeben durch die betriebliche Organisation.
• Endet die Frühschicht z.B. um 14.00 Uhr, ist jedes »Darüber-hinaus-Arbeiten« eine Form der Mehrarbeit.
• Mehrarbeit setzt voraus, dass sie auch wirklich von Vorgesetzten angeordnet ist.
• Selbstverständlich muss sie dann entgolten werden, sei es durch Vergütung oder in Form eines Freizeitausgleichs.
Pausen
• Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben und nicht erst dann zu gewähren, wenn gerade mal nichts los ist. Sie müssen planbar sein.
• Spätestens nach 6 Stunden sind mindestens 30 Minuten Ruhepause zu gewähren.
• Personalengpässe bewirken aber immer wieder, dass Pausen gar nicht genommen werden können oder viel zu kurz.
→ Hinweis: Verstöße gegen die Pausenregelung sind eine Ordnungswidrigkeit, und es droht ein Bußgeld.
Rückruf aus »Frei«
• Eigentlich gibt der Dienstplan vor, zu welcher Schicht die Pflegekraft eingesetzt wird und wann sie »im Frei« ist.
• Die Praxis schafft es oft nicht, die Planungen einzuhalten.
• Fehlt Personal oder fällt es unerwartet aus, werden Pflegekräfte, die eigentlich frei haben, aus dem »Frei« zurückgerufen.
• Aus Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber, aber auch aus echter Fürsorge für die anvertrauten Bewohner kommen Pflegekräfte aus ihrer Freizeit an den Arbeitsplatz, oft auch nach einer ganz kurzen Ankündigungsfrist.
• Hier sollten die Pflegeeinrichtungen ihre Organisation überdenken.
• Rufbereitschaft, Hintergrunddienste, auch in der Form der »Arbeit auf Abruf«, sind Modelle, die es ermöglichen, plötzlich aufgetretenen Personalbedarf zu decken.
• Dann können die Beschäftigten in »Frei« sich darauf verlassen, dass »frei« auch wirklich »frei« bedeutet.
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→ Pflege Dienstplan
# Fazit: Auf den Punkt gebracht
→ Weisungen von Vorgesetzten haben den Charakter der Verbindlichkeit in sich.
→ Allerdings dürfen sie nicht willkürlich sein, auch nicht schikanös oder sittenwidrig.
→ Weisungen werden zwischen Pflegekräften, aber auch zwischen Arzt und Pflegekraft erteilt.
→ Entscheidend ist, wer die jeweils vorgesetzte Position einnimmt.
→ Stellvertretend für den Arbeitgeber hat die (Fach-)vorgesetzte für »ihr« nachgeordnetes Personal auch Fürsorgepflichten.
→ Sie achtet darauf, dass niemand seine Gesundheit gefährdet oder krank auf Arbeit erscheint und dass auch Pausen und Arbeitszeiten pünktlich eingehalten werden.
Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Dr. Uta Holtmann
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