→ Haftung • Altenpflege • Pflichten
→ Ich erläutere die Pflichten der Pflegekraft gegenüber dem Altenheim-Bewohner und zeige die Folgen von Pflichtverletzungen.
• Pflegerisches Können und fachgerechte Umsetzung prägen jedes Handeln gegenüber dem Bewohner. Erfasst wird die Pflege im engeren Sinn, sei es die Körperpflege oder die Nahrungsverabreichung. Immer ist die Sicherheit des Bewohners in den Blick zu nehmen.
• Ebenso prägen Fürsorge und Sorgfalt jedes Handeln gegenüber dem Bewohner. Sie sind eine Verpflichtung für die Pflegekräfte. Wer als Pflegekraft nicht zuverlässig und sorgfältig arbeitet, begeht buchstäbliche Pflichtverletzungen. Die Folgen daraus sind nicht zu unterschätzen.
→ Der Sachverhalt
• Pflegekraft X. steht unter großem Zeitdruck. Sie hat alte Menschen zu betreuen, die körperlich vielfältige Leiden und Erkrankungen aufweisen und zudem geistig stark eingeschränkt sind. Die Bewohner/Patienten klagen und jammern häufig.
• Es gehört zu den Aufgaben der X., einzuschätzen, welche der geäußerten Beschwerden Zeichen einer ernsthaften und akuten Gesundheitsgefährdung sind. Dann muss der Arzt geholt werden.
• Aber natürlich soll sie auch beobachten, ob jenen, die wiederholt Lebensüberdruss äußern, in psychischer Hinsicht geholfen werden kann. Fachpsychiatrische Unterstützung, aber auch Konzepte der Gerontopsychiatrie könnten helfen.
→ Das sind Ihre Fragen
• Wieviel Aufmerksamkeit muss die Pflegekraft für die ihr anvertrauten Personen aufbringen?
• Reicht es nicht, auf die Sauberkeit und ausreichende Ernährung der alten Menschen zu achten?
• Wie soll diese zusätzliche Beobachtung, auch die Benachrichtigung anderer Therapeuten oder des Hausarztes, bei all dem Zeitdruck zeitnah vonstatten gehen?
→ Darum geht es
• Das Eingangsbeispiel zeigt, dass die pflegerische Verantwortung gegenüber den Bewohnern und alten Menschen mehr ist als »satt und sauber«. Pflegerisches Handeln setzt neben den Verrichtungen der Grundpflege und medizinischen Behandlungspflege auch eine angemessene psycho-soziale Betreuung voraus.
• Der »neue« Pflegebedürftigkeitsbegriff aus dem Jahr 2017 hebt genau darauf ab.
• Auch die Verkennung von Gefahrenlagen, Hilflosigkeit im Umgang mit Gegenständen des Alltags oder Therapieresistenz aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit begründen »Pflegebedürftigkeit«. Und nicht zuletzt entscheiden diese Symptome auch über die Höhe der finanziellen Leistungen, die die Pflegeversicherung je nach Pflegegrad bereit stellt.
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# Pflegerisches Handeln
Pflegerisches Können und fachgerechte Umsetzung prägen jedes Handeln gegenüber dem Patienten. Erfasst wird die Pflege im engeren Sinn, sei es die Körperpflege oder die Nahrungsverabreichung. Immer ist die Sicherheit des Bewohners in den Blick zu nehmen.
• So darf beim Waschen das Wasser nicht zu heiß sein, der Fußboden nicht zu glatt sein, Griffe müssen festen Halt bieten, und der Bewohner sollte beim Toilettengang nicht zu Fall kommen. Noch gefahrträchtiger können Handlungen der medizinischen Behandlungspflege sein.
• Wer als Pflegekraft mit Spritzen, Arzneien und Katheter zu tun hat, sollte nicht nur einen anerkannten Berufsabschluss haben. Er sollte seine Befähigung und Fertigkeiten auch in der Praxis mehr als nur einmal erprobt haben.
Fachpflegerische Kenntnisse
• Zu den fachpflegerischen Kenntnissen und Fertigkeiten gehört die medizinische Behandlungspflege ebenso wie die Grundpflege. Externe und interne Qualitätsstandards ergänzen die praktische Umsetzung. Nur beispielhaft erwähnt seien die Standards zum Wundmanagement oder der Dekubitusprophylaxe.
→ Hinweis:
Ungelernte Hilfskräfte sollten zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht hinzu gezogen werden. Inwieweit angelernte Hilfskräfte für pflegenahe Tätigkeiten herangezogen werden können, bleibt umstritten und birgt immer erhöhte Haftungsrisiken.
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Pflichten
• Neben diesen Pflichten im engen Umgang mit der Versorgung von Bewohnern und Patienten gibt es einen breiten Pflichtenkanon in Bezug auf Aufsicht, Kontrolle und Überwachung der anvertrauten Menschen. Aber auch administrative Aufgaben im Zusammenhang mit Dokumentation und Datenschutz nehmen einen hohen Stellenwert ein.
→ Haftung • Altenpflege • Pflichten
Zuverlässiger Informationsaustausch
• Ein zuverlässiger Informationsaustausch und die Weitergabe aktueller Befunde und ihrer Veränderungen gewährleisten das Wohlergehen der Bewohner/Patienten. Pflege muss vieles in vielerlei Richtungen kommunizieren. So ist zwischen den einzelnen Schichten eine zuverlässige Übergabe durchzuführen.
• Wichtige Informationen, Besonderheiten im Pflegeprozess, der Genesungsverlauf oder Änderungen der Pflegeplanung dürfen keinesfalls zurückgehalten werden. Auch sollten sie nicht nur versteckt als schriftliche Notiz in der Patientenakte oder der »Kurve« auftauchen. Sie sind deutlich gegenüber den mitverantwortlichen Pflegekräften anzusprechen.
• Auf besondere Risiken für den Bewohner/Patienten ist klar und unmissverständlich aufmerksam zu machen. Schließlich müssen alle gemeinsam überlegen, mit welchen Schritten und Maßnahmen für das Wohl und die Gesundheit des Betroffenen am besten gesorgt werden kann
• Eine gute Kommunikation, auch mit den behandelnden Hausärzten, ist unerlässlich. Auch wenn die Pflegekräfte im Alten- und Pflegeheim nicht die Angestellten des Hausarztes sind, übernehmen sie doch aufgrund ihres Arbeitsvertrags mit dem Heimträger die Verpflichtung, ärztliche Verordnungen zuverlässig und ordnungsgemäß an den Bewohnern/Patienten zur Anwendung zu bringen.
• Verweigert ein Bewohner die Medikamenteneinnahme oder zeigen sich Unverträglichkeiten oder atypische Reaktionen, darf das den Pflegekräften nicht gleichgültig sein.
→ Hinweis:
Solche Auffälligkeiten oder Abweichungen sollten aber nicht nur notiert werden. Protokolle ersetzen nicht die Pflicht zum Handeln!
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# Fürsorge und Sorgfalt
Fürsorge und Sorgfalt prägen jedes Handeln gegenüber dem Patienten. Sie sind eine Verpflichtung für die Pflegekräfte. Wer als Pflegekraft nicht zuverlässig und sorgfältig arbeitet, begeht buchstäbliche Pflichtverletzungen. Die Folgen daraus sind nicht zu unterschätzen.
Mangelnde Sorgfalt
• Mangelnde Sorgfalt oder Unzuverlässigkeit kann sich im beruflichen Alltag der Pflege recht unterschiedlich abbilden. In der Praxis nicht so selten ist das »Vergessen« oder »verspätet Handeln«.
• Die Pflegekraft reagiert erst nach geraumer Zeit auf die »Glocke«, der Bewohner wird auf der Toilette abgesetzt und nicht mehr abgeholt, er erhält seine Mahlzeit, leider ohne Besteck, oder sein Zimmer wird gelüftet, aber das Fenster nicht zeitnah geschlossen – alles Fälle von Versäumnissen, die möglicherweise fatale Folgen haben können.
• Ebenso Zeichen mangelnder Sorgfalt sind die Fälle von Verwechslungen oder falschen Verabreichungen. Dies kann die Behandlungspflege betreffen, so z.B. wenn dem Bewohner die falsche Arznei verabreicht wird oder die falsche Dosis.
Haftung im Schadensfall
• Jede Pflegekraft muss wissen, dass sie für solche Fehler eine grundsätzliche Einstandspflicht trifft. Kommt der Patient durch schuldhafte Versäumnisse des Pflegepersonals, mangelnde Sorgfalt oder schlicht »Schlamperei« zu Schaden an Körper und Gesundheit, kann er die Pflegekraft auf Schadensersatz oder eine Schmerzensgeldzahlung in die Pflicht nehmen.
→ Hinweis:
Die Pflegekraft ist abgesichert über die Haftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers. Diese wird üblicherweise den Schaden regulieren. Hüten sollte sich die Pflegekraft allerdings vor dem Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann sie tatsächlich mit dem Privatvermögen persönlich zum Regress herangezogen werden.
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
• Unabhängig davon, wer den Schaden bezahlt, kann sich das schuldhafte Fehlverhalten arbeitsrechtlich auswirken. Mit einer Abmahnung ist zu rechnen. Waren die Versäumnisse gravierend, z.B. der Bewohner erleidet durch Unaufmerksamkeit einen schweren Körperschaden, oder war die Pflegekraft wiederholt in der Vergangenheit durch Fehler und Unzuverlässigkeit aufgefallen, könnte der Arbeitgeber sogar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwägen.
→ Hinweis:
Zwar herrscht derzeit ein Mangel an Pflegekräften in Krankenhäusern, Heimen sowie in der ambulanten Versorgung, und dennoch: mit unzuverlässigem Personal ist einem Pflegeheim, vor allem aber auch seinen Bewohnerinnen und Bewohnern nicht gedient!
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# Fazit: Auf den Punkt gebracht
→ Fachpflegerische Kenntnisse sind die Säule für eine qualitativ wertvolle Pflege.
→ Es wird aber nicht nur pflegerisches Können abverlangt, sondern auch administratives Wissen über Dokumentation, Datenschutz sowie über die Grundlagen des Pflegeversicherungsrechts.
→ Im Umgang mit den alten, gebrechlichen und oft auch geistig eingeschränkten Menschen wird den Beschäftigten viel Fürsorge und Sorgfalt abverlangt. Je hilfloser die betreuten Menschen sind, um so mehr Achtsamkeit ist gefordert.
→ Fehler, und seien sie »nur« fahrlässig unterlaufen, können Schadensersatz auslösen, aber auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Dr. Uta Holtmann
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