Haftung Altenpflege Kontaktpersonen

→ Haftung  Altenpflege Kontaktpersonen

Dienstag, 31.03.2020

Ich informiere Sie zu den aktuellsten Entwicklungen in der Corona-Krise und zeige Ihnen, welche rechtlichen Auswirkungen sie für die Altenpflege haben.

Darum geht es:

Das sind die aktuellen Themen vom Dienstag, 31.03.2020:

 Schutz des Personals in Alten- und Pflegeeinrichtungen

 Kontakt und Kontaktperson

 Der nötige Bestand an medizinischem und pflegerischem Fachpersonal


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 Schutz des Personals in Alten- und Pflegeeinrichtungen

 Aktuell: Ein filigranes Regelwerk enthalten die Optionen des RKI v. 27.03.2020 zum Management von Kontaktpersonen unter Personal von Alten- und Pflegeeinrichtungen in Situationen mit Personalmangel.
( Quelle: rki.de)

  Weitere aktuelle Informationen enthalten die Empfehlungen des RKI »Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal der kritischen Infrastruktur bei Personalmangel«.
( Quelle: rki.de)

  Das allgemein empfohlene »Management von Kontaktpersonen« ist beschrieben unter: www.rki.de/covid-19-kontaktpersonen

 In den Alten- und Pflegeeinrichtungen besteht die Gefahr, dass das Pflegepersonal selbst zum Überträger des gefährlichen Coronavirus SARS-CoV-2 wird. Dieses Übertragungsrisiko gilt es zu minimieren.

 Andererseits ist zu gewährleisten, dass besonders vulnerable Personengruppen weiterhin fachpflegerisch/ärztlich gut versorgt bleiben.

 Die Frage ist, wie zu verfahren ist, wenn ein Beschäftigter/Beschäftigte selbst in Verdacht steht, sich angesteckt zu haben.

 In Zeiten dringend benötigten Pflegepersonals bedeutet dies, Handlungsoptionen zu zeigen und Sicherheitsvorkehrungen darzustellen, nach deren Maßgabe ein Weiterarbeiten möglich bleibt, und klar zu stellen, ab welchem Zeitpunkt ein Weiterarbeiten unbedingt zu unterbinden ist.

 Das bedeutet für die Altenpflege:

 Es gilt, den kritischen Spagat zu schaffen zwischen Infektionsschutz einerseits und der Funktionsfähigkeit der Pflegeeinrichtungen andererseits.

 Das System der Pflege- und Gesundheitseinrichtungen darf nicht in eine unwiederbringliche Schieflage geraten.

 Und dennoch muss die kettenartige Weiterverbreitung des Virus, gerade auch in Pflegeeinrichtungen, unbedingt verhindert werden.

 Die tragischen Fälle im Alten- und Pflegeheim der Stadt Wolfsburg und dem großen Krankenhaus der Stadt zeigen, dass das Ansteckungsgeschehen außer Kontrolle geraten kann. Ein immenser Schaden an Leib und Leben einer Vielzahl von Personen ist die Folge.


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 Kontakt und Kontaktperson

 Pflegekräfte haben schon der Natur der Sache nach engen Kontakt zu den ihnen anvertrauten Menschen.

 Im Sinne des Infektionsschutzes werden sie zu Kontaktpersonen, wenn ihre Patienten/Bewohner infiziert sind.

 Grundsätzlich wird zwischen Kontaktpersonen der Kategorie I und der Kategorie II unterschieden.

 Zur Kategorie I gehören Pflegepersonen oder andere Behandler, die einem direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten ausgesetzt sind.

 Aber auch Personen, die einen mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt – umschrieben wird das als »face-to-face« – mit einem COVID-19-Fall haben, zählen zur Kategorie I.

 Diese Personen der Kategorie I sind gefährdet. Sie könnten selbst eine Ansteckung erleiden, ohne zunächst Symptome zu zeigen. Aber gleichzeitig können sie auch Überträger für das Virus an Dritte sein.

 Einen solch engen Gesichtskontakt haben nicht nur Pflegekräfte; auch andere Therapeuten sind als Behandler dem Patienten sehr nahe. Haben sie den engen Gesichtskontakt über die Dauer von 15 Minuten oder länger zu einer infizierten Person, sind sie Kontaktpersonen der Kategorie I.

 Zur Kategorie II zählen Personen, die sich im selben Raum wie ein bestätigter (!), nicht nur verdächtiger COVID-19-Fall aufhielten, jedoch eben nicht den beschriebenen, mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt hatten.

 Mögliche Übertragungswege sind zu stoppen.

 Laut den Empfehlungen des RKI zum geeigneten Management im Umgang mit Kontaktpersonen ist darauf zu achten, dass ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird und korrekt aufgesetzt wird.

 Hygienemaßnahmen sind einzuhalten und unnötige Kontakte soweit als möglich zu vermeiden.

 Die Personen sollen eine tägliche Eigenbeobachtung durchführen in Bezug auf ihre Erkältungssymptome.

 Die Einrichtung selbst führt ein »Erkältungssymptom-Screening« durch, bevor das Personal das Haus betritt.

 Infizierte Bewohner/Patienten sind strikt räumlich und in der Versorgung so zu trennen, dass kein Kontakt mit anderen Bewohnern, aber natürlich auch nicht mit infiziertem Personal besteht.

 Das bedeutet für die Altenpflege:
 In diesen Zeiten der Pandemie muss auch seitens der Einrichtungen mehr Prophylaxe betrieben werden, und zwar lückenlos.

 Es reicht nicht, die Beschäftigten zu fragen, ob sie sich krank fühlen oder erkältet.

 Wichtig wäre es, vor Dienstantritt in einem geordneten Verfahren, das zur Routine werden kann, ein Screening durchzuführen, auch z.B. durch Fiebermessen.

• Quellen der Information sind:
→ RKI: »Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal von Alten- und Pflegeeinrichtungen bei Personalmangel«
→ RKI: »Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal der kritischen Infrastruktur bei Personalmangel«
→ zum Management hochansteckender Infektionskrankheiten: »Infektionsschutzplan Nordrhein-Westfalen/Arbeitshilfe für die unteren Gesundheitsbehörden zum Management hochansteckender Infektionskrankheiten mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen (Stand: Februar 2020)«


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 Der nötige Bestand an medizinischem und pflegerischem Fachpersonal

 Besteht kein Personalmangel in der Einrichtung, so empfiehlt das RKI Kontaktpersonen der Kategorie I eine Absonderung, also den Rückzug in häusliche Umgebung, für die Dauer von 14 Tagen.

 In Zeiten relevanten Personalmangels gelten Lockerungen.

 Zunächst ist auch anhand des betrieblichen Pandemieplans zu prüfen, ob und welches Personal noch zur Erledigung der anstehenden Aufgaben herangezogen werden kann.

 Sind alle Personalressourcen ausgeschöpft, soll es für die Kontaktpersonen der Kategorie I in Zeiten relevanten Personalmangels hinreichend sein, dass sie für die Dauer von 7 Tagen (nicht wie ansonsten üblich 14 Tage) sich in häusliche Umgebung begeben.

 Das geschieht in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt.

 Sind dann keine Symptome aufgetreten, soll ihr Weiterarbeiten möglich sein, aber unter strengen Maßnahmen wie Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, der Selbstbeobachtung und der dazu gehörigen Dokumentation bis zur Dauer von 14 Tagen.

 Die bekannten Hygienemaßnahmen und der Mindestabstand von wenigstens 1,50 m – soweit die Arbeit dies zulässt – sind einzuhalten.

 Für Kontaktpersonen, die der Kategorie II zuzuordnen sind und keine Symptome zeigen, ist die häusliche Absonderung nicht als zwingend anempfohlen.

 Allerdings haben sie die beschriebenen Prophylaxen, wie z.B. das Arbeiten mit Mund-Nasen-Schutz, die gehörige Selbstbeobachtung und die Dokumentation über 14 Tage, einzuhalten.

 Treten Symptome auf, ist in jedem Fall ein Test auf SARS-CoV-2 durchzuführen.

 Ist der Test positiv, ist für die Dauer von mindestens 14 Tagen häusliche Absonderung vorgeschrieben. Die Person begibt sich in häusliche Quarantäne.

 Bleibt sie danach für mindestens 48 Stunden frei von Symptomen, ist gleichwohl erneut zu testen. Empfohlen sind zwei SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden.

 Das bedeutet für die Altenpflege:

 Das Personal darf nicht zum wandelnden Verteiler des Virus werden. Unterstützend und prophylaktisch wirken absolute Besuchsverbote in den Einrichtungen.

 Aber auch die neuesten Vorschriften zur Begleitung von Bewohnern in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen bei Spaziergängen sollen schützen. Aktuellstes Beispiel vom 30.03.2020 ist der § 2 Abs. 2 a CoronaSchVO-NRW. Hier ist vorgeschrieben, dass die Bewohner nur von den Beschäftigten oder Bewohnern der gleichen Einrichtung begleitet werden dürfen und nur mit solchen Personen in einen engeren Kontakt treten dürfen!

 Kann nicht ausgeschlossen werden, dass »draußen« ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern der Einrichtung unterlassen.

 Die Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt der Einrichtungsleitung. Sorgfältige Organisation ist gefragt.

• Quellen der Information sind:
→ zum Mund-Nase-Schutz: Broschüre des Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)
→ zum Management hochansteckender Infektionskrankheiten: »Infektionsschutzplan Nordrhein-Westfalen/Arbeitshilfe für die unteren Gesundheitsbehörden zum Management hochansteckender Infektionskrankheiten mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen (Stand: Februar 2020)«

So weit mein (tages)aktueller Bericht zu den aktuellsten Entwicklungen in der Corona-Krise und ihren rechtlichen Auswirkungen auf die Altenpflege. Auch wenn man es sich anders wünscht, es wird nicht mein letzter Bericht gewesen sein.

Ihre
Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Hinweis: Alle Informationen, Bezeichnungen und Eigennamen wurden sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.


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