Vertragsberatung für Pflegeeinrichtungen

Vertragsberatung Pflegeeinrichtungen

→ Was muss ich bei Verträgen für eine Pflegeeinrichtung bedenken?

Vertragsberatung Pflegeeinrichtung Strategie: Wer Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Behandlung und Pflege anbietet, muss vielfältige Vertragsbeziehungen und Vertragsgestaltungen im Blick haben, um eine tragfähige Strategie zu entwickeln.

Für Ihre Vertragsgestaltung im Bereich Pflege oder Krankenhaus erarbeite ich für Sie als Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht das individuell passende Konzept.


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Das sind die Themen: Der Überblick

1. Der Behandlungsvertrag

Insbesondere Krankenhäuser, aber auch andere Behandler haben ihre Verträge mit den Patienten an den Bestimmungen des »Patientenrechtegesetzes« auszurichten, hier insbesondere an den Regeln des § 630 a ff. BGB.

2. Der »Heimvertrag«

Wer eine stationäre Einrichtung der Altenpflege betreibt, hat sein Verhältnis zu dem Bewohner ebenfalls vertraglich zu regeln. Die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Heimvertrags regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.

3. Der Heimbetrieb

Der Heimbetrieb selbst ist keinesfalls ein vertragsloser Zustand. Es gilt, den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit der Pflegekasse nachzuweisen bzw. eine Vereinbarung über die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung. Ansonsten ist eine Betriebsaufnahme nicht möglich.

4. Der Arbeitsvertrag

Um sowohl im Bereich des Krankenhauses als auch der Alten- und Pflegeheime die personelle Ausstattung sicher zu stellen, bedarf es qualifizierten Personals. Dessen Beschäftigung beruht auf entsprechenden Arbeitsverträgen. Hierzu sind vielfältigste Fallgestaltungen denkbar mit besonderen »Fallstricken« z.B. bei der Abgrenzung zu »freiberuflich tätigem Pflege-Personal« aber auch bei Fragen der Teilzeit oder Befristung.

5. Dienstleistung des Ambulanten Pflegedienstes

Der Ambulante Pflegedienst kann mit der Pflegereform sein Angebotsspektrum erweitern und wird seine Verträge mit seinen »Klienten« dieser Vielfalt anpassen. Die Pflegeversicherung verspricht eine Kostenübernahme auch jenseits kernpflegerischer Aufgaben wie z.B. Unterstützung im Haushalt oder Begleitung im Alltag.


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©/Kontakt
Dr. Uta Holtmann
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Büro Bayreuth
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